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AS 2009 347

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994 vom 26. Januar 1994

SR 0.921.11; AS 1998 1206

Geltungsbereich am 3. November 20081 Anlässlich einer vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf den 13. September 1996 nach Genf einberufenen Sitzung haben die folgende zwi- schenstaatliche Organisation und die folgenden Regierungen, die dieses Überein- kommen nach Artikel 38 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, ange- nommen oder genehmigt oder dem Verwahrer nach Artikel 40 notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, entschieden, das Über- einkommen untereinander ganz und vorläufig in Kraft zu setzen:

Ägypten Kamerun Australien Kanada Belgien Kolumbien Bolivien Kongo (Brazzaville) Brasilien Kongo (Kinshasa) China Korea (Süd-) Côte d’Ivoire Liberia Deutschland Luxemburg Dänemark Malaysia Ecuador Mexiko Europäische Gemeinschaft* Myanmar Fidschi Nepal Finnland Neuseeland Frankreich Niederlande2 Gabun Nigeria Ghana Norwegen Griechenland Österreich Guatemala Panama Guyana Papua-Neuguinea Honduras Peru Indien Philippinen Indonesien Polen Irland Portugal Italien* Schweden Japan Schweiz Kambodscha Spanien

1 Diese Veröffentlichung ersetzt die früheren in AS 1998 1232 und 2004 3297.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

2 Für das Königreich in Europa.

2008-2741 347

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994 AS 2009

Suriname Venezuela Thailand Vereinigte Staaten Togo Vereinigtes Königreich Trinidad und Tobago Zentralafrikanische Republik Vanuatu * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

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