AS 2009 3471
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Änderung vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Art. 16
3. Kunden Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt
guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
Art. 54 Abs. 1 und 2
1 Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9
Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die
Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Ver- langen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheini- gung ausstellen.
1 SR 642.211
2009-1307 3471
Verrechnungssteuerverordnung AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3472