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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
Änderung vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Artikel 1a 1a. Abschnitt: Sachplanverfahren
Art. 1a
1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz)
können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festge- setzt wurden.
2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden,
wenn: a. sie nicht länger sind als 2 Kilometer; b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges
Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn: a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausge- schöpft wurden; b. die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben werden und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden; c. Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können;
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Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2009
d. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und e. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
4 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) entscheidet nach Rücksprache mit den
zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen
alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbe- sondere Angaben über: g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt wer- den muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfah- rens.
Art. 5 Abs. 3
3 Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn
eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.
Art. 6 Verfahren durch das Bundesamt bei Nichteinigung
1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stel-
lungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspek- torat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundes- amt zum Entscheid.
2 Das Bundesamt kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
3 Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt
werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.
4 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einsprachever-
handlungen durchführen.
Art. 6a Verfahren durch das Bundesamt bei Verzicht auf Einspracheverhandlung 1 Verzichtet das Inspektorat auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen, so überweist es die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt.
2 Das Bundesamt führt dann eine Einspracheverhandlung durch.
3 Es kann zusätzliche Beweise erheben und Begehungen anordnen.
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II
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003
Art. 19 Abs. 1 1 Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
Art. 21 Abs. 4
4 Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch
erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständi- gen Departement verabschiedet werden.
2. Leitungsverordnung vom 30. März 19944
Art. 11a Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsän- derungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsände- rung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn: a. die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b der Verordnung vom 23. Dezember 19995 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Berei- ches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlage- grenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist;
3 SR 700.1 4 SR 734.31 5 SR 814.710
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b. Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenz- wert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.
3. Verordnung vom 2. Februar 20006 über das
Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
einschliesslich der Stark- und Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Für Hochspannungsleitun- gen mit einer Nennspannung von 132 kV und höher (16,7 Hz) gilt zusätzlich Arti- kel 1a der Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen.
III Diese Änderung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 742.142.1 7 SR 734.25; AS 2009 3507
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