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AS 2009 4787

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)

Änderung vom 11. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Einfügen einer Abkürzung EichGebV

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Abs. 2

2 Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie (METAS) durchgeführt, so

berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20062 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie.

Art. 3a Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkraft- treten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 8 Abs. 3

3 Die Eichämter und Eichstellen legen METAS Rechenschaft ab über die nach dieser

Verordnung erhobenen Gebühren. METAS kann die Recht- und Ordnungsmässig- keit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.

2009-0830 4787

Eichgebührenverordnung AS 2009

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

11. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eichgebührenverordnung AS 2009

Anhang (Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1 Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet wer-

den, beträgt 123 Franken.

2 Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertel-

stunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1 Längenmasse

je Stück Fr. Die Eichgebühren betragen für:

1.1 Massstäbe

bis 1 m 7.70 über 1 m 11.60

1.2 Messkluppen 28.10

1.3 Elektronische Messkluppen mit Rechner 35.80

1.4 Abzüge

Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3: für 11 bis 20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent

2 Fässer und Tanks

2.1 Holzfässer nach Zeitaufwand

2.2 Fässer aus anderen Materialien und Tanks

2.2.1 Grundgebühr je Auftrag Fr. 94.60

2.2.2 Zusätzliche Eichgebühr

Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.90 über 50 bis 100 13.–– über 100 bis 200 17.30 über 200 bis 300 21.60 über 300 bis 400 25.90 über 400 bis 500 30.10 über 500 bis 600 34.50 über 600 bis 700 38.80

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Eichgebührenverordnung AS 2009

Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. über 700 bis 800 43.10 über 800 bis 900 47.40 über 900 bis 1000 51.70 für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 40.50

2.2.3 Eichungen in Betrieben

Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweck- dienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

3 Messanlagen für Flüssigkeiten

Die Eichgebühren betragen für:

3.1 Kolbenmesspumpen

3.1.1 Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die

einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 28.60 Zuschlag je Unterteilung Fr. 3.30

3.1.2 Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Voraus-

zahlungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 33.–– – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand

3.2 Volumen- und Massezähler

3.2.1 Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kessel-

wagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch) nach Zeitaufwand

3.2.2 Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr. 68.20

3.2.3 Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

3.2.3.1 Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt

Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft: – bis 1000 L/min je Zähler Fr. 146.30 – über 1000 L/min je Zähler Fr. 192.50 Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 19.80

3.2.3.2 Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand

3.2.4 Milchmessanlagen

3.2.4.1 Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

(Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder Annahme je Zähler Fr. 184.80 – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 246.40

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Eichgebührenverordnung AS 2009

3.2.4.2 Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder

Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand

3.2.4.3 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen

der Messergebnisse nach Zeitaufwand

3.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen

3.3.1 Automaten mit kundengetrennten

Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 30.80 zusätzlich je Zählwerk Fr. 4.10

3.3.2 Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer

Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand

3.3.3 Anlagen für Vorauszahlung

Banknotenautomaten je Automat Fr. 30.80 Zuschlag je angeschlossener Zähler Fr. 12.30

3.3.4 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten)

bei Ersteichung je Automat Fr. 77.— bei Nacheichung je Automat Fr. 38.50

3.4 Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell

Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand

4 Gewichtstücke

Die Eichgebühren betragen für: je Stück Fr.

4.1 Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 4.—

1 kg, 2 kg 4.60

5 kg 6.60

10 kg 9.90

20 kg 13.20

50 kg 19.80

4.2 Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2 bis 500 g 7.70

1 kg, 2 kg 8.80

5 kg 13.20

10 kg 19.80

20 kg 26.40

4.3 Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 14.30

2 kg bis 10 kg 26.40

20 kg 40.70

4.4 Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 27.50

2 kg bis 20 kg 79.20

4.5 Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch

die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

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Eichgebührenverordnung AS 2009

4.6 Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von

Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

4.7 Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen

beträgt der Gebührenanteil für METAS 10 Prozent der verrechneten Eich- gebühren, jedoch höchstens 2.80 Franken pro Gewichtstück.

5 Waagen

5.1 Nichtselbsttätige Waagen

5.1.1 Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 24.80 über 5 kg bis 20 kg 31.40 über 20 kg bis 50 kg 39.10 über 50 kg bis 100 kg 47.30 über 100 kg bis 200 kg 57.20 über 200 kg bis 500 kg 73.20 über 500 kg bis 1 000 kg 89.10 über 1 000 kg bis 2 000 kg 108.90 über 2 000 kg bis 5 000 kg 140.80 über 5 000 kg bis 10 000 kg 154.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 193.60 über 20 000 kg bis 50 000 kg 229.90 über 50 000 kg bis 100 000 kg 286.— über 100 000 kg 484.—

5.1.2 Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer

speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 %

5.1.3 Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 %

5.1.4 Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %

5.1.5 Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 %

5.1.6 Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 %

5.1.7 Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein- 10 % der Grundgebühr,

richtungen der Messergebnisse jedoch höchstens Fr. 16.50

5.1.8 Preisauszeichnungswaagen

statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 66.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand

5.2 Selbsttätige Waagen nach Zeitaufwand

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Eichgebührenverordnung AS 2009

6 Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:

6.1 Messgeräte für Gasgemischanteile je Gerät Fr. 154.—

6.2 Messgeräte für Dieselrauch je Gerät Fr. 165.—

6.3 Kombinierte Geräte je Gerät Fr. 308.—

7 Gasmengenmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

7.1 Zähler

7.1.1 Gaszähler mit verformbaren Trennwänden

Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.

bis 6 20.— über 6 bis 10 25.30 über 10 bis 16 33.20 über 16 bis 25 37.30 über 25 bis 40 46.60 über 40 bis 65 93.20 über 65 bis 100 146.40 über 100 bis 160 226.30 über 160 bis 250 332.80 über 250 bis 400 425.70

7.1.2 Übrige Gaszähler

Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.

bis 100 466.40 über 100 bis 250 492.80 über 250 bis 400 558.80 über 400 bis 1000 665.50 über 1000 bis 2500 1199.— über 2500 bis 4000 1463.— über 4000 bis 10000 1732.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.

7.2 Mengenumwerter, einschliesslich Messteil

je Stück Fr. für den Zustand des Gases Ersteichung mit vorangehender Messung 732.60 Nacheichung am Einsatzort 292.60 Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 220.—

7.3 Hochdruck-Erdgaszapfsäulen nach Zeitaufwand

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Eichgebührenverordnung AS 2009

7.4 Gebührenanteile für METAS

7.4.1 Messgeräte nach Ziffer 7.1 30 % der Eichgebühr

7.4.2 Messgeräte nach Ziffer 7.2 20 % der Eichgebühr

8 Messgeräte für elektrische Energie und Leistung

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr, Zuschlägen und Abzügen zusammen.

8.1 Zähler

8.1.1 Grundgebühr für alle Zählerarten je Stück Fr. 45.10

8.1.2 Zuschläge für alle Zählerarten

Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag in % bei n Messsystemen n=1 n=2 n=3

8.1.2.1 Für Wirkenergiezähler A± 0 30 50

Doppel- und Mehrfachtarife (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.2 Für Blindenergiezähler R± 20 50 70

Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.3 Für Mehrfunktionale Energiezähler (A±, R±, Qn) 0 30 50

je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie) bzw. Energierichtung 60 60 60 Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif 20 20 20

8.1.2.4 Für alle Zählerarten

Maximumzählwerk bis 15 Min. Registrierperiode 100 100 100 je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode 20 20 20 Messwandlerzähler 30 40 50 Präzisionszähler (1 % oder besser) 50 60 70 Maximalstrom über 80 A 20 20 20

8.1.3 Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus

konstruktiven Gründen entfällt: 30 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.1.4 Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Zähler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr.

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Eichgebührenverordnung AS 2009

Bei der Prüfung Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten von total Gebühr nach den Ziffern 8.1.1–8.1.3 Gebühr nach den Ziffern 8.1.1–8.1.3

1 bis 2 Stück 60 % 140 %

3 bis 10 Stück 200 % 80 %

11 bis 20 Stück 300 % 70 %

21 bis 40 Stück 500 % 60 %

über 40 Stück 700 % 55 %

8.2 Wandler

8.2.1 Grundgebühr für alle Wandlerarten je Stück Fr. 89.10

8.2.2 Zuschläge für Wandler

Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und genormten Sekundär- spannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamt- haft der Grundgebühr zuzuschlagen.

8.2.2.1 Isolationsprüfung (alle Wandler)

mit Prüfeinrichtungen mit Prüfeinrichtungen Maximale Betriebsspannung der Eichstelle des Kunden

bis 1,2 kV 35 % 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 100 % 35 % über 36 kV bis 72,5 kV 200 % 90 % über 72,5 kV bis 170 kV 350 % 210 % über 170 kV bis 300 kV 700 % 450 % über 300 kV bis 420 kV 900 % 700 % über 420 kV nach Zeitaufwand

8.2.2.2 Übersetzungsmessung

nur Spannungswandler, Strom und Spannungswandler, für jede weitere Mess- Maximale Betriebsspannung für die erste Messwicklung wicklung zusätzlich

bis 1,2 kV 0% 20 % über 1,2 kV bis 36 kV 60 % 30 % über 36 kV bis 72,5 kV 180 % 55 % über 72,5 kV bis 170 kV 320 % 85 % über 170 kV bis 300 kV 500 % 120 % über 300 kV bis 420 kV 670 % 155 % über 420 kV nach Zeitaufwand Zusätzlich für Stromwandler für jeden weiteren Nennstrom für den ersten Kern Kern zusätzlich

bis 800 A 0% 20 % über 800 A bis 2000 A 70 % 35 % über 2000 A bis 5000 A 250 % 70 % über 5000 A nach Zeitaufwand

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Eichgebührenverordnung AS 2009

8.2.3 Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Wandler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung von Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten total Gebühr nach den Ziffern 8.2.1–8.2.2.2. Gebühr nach den Ziffern 8.2.1–8.2.2.2

1 bis 3 Stück 0% 100 %

4 bis 9 Stück 50 % 85 %

10 bis 18 Stück 200 % 70 %

über 18 Stück 550 % 50 %

8.3 Statistisches Prüfverfahren für Zähler

8.3.1 Grundsatz

Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedes Mal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichproben- prüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftrag- gebers in einem Los. Sie setzt sich zusammen aus der entsprechenden Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr nach untenstehender Tabelle.

8.3.2 Gebühr pro Auftraggeber und Los

Anzahl Zähler pro Sockelgebühr in % der Gebühr pro Stück in % der Auftraggeber im Los Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1. Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

1 bis 20 50 % 25 %

21 bis 100 150 % 20 %

101 bis 1000 750 % 14 %

über 1000 6700 % 8%

8.4 Gebührenanteile für METAS

8.4.1 Gebührenanteile für Zähler pro Stück 12 % der Grundgebühr

anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.1.1

8.4.2 Gebührenanteile für Wandler pro Stück 17 % der Grundgebühr

anlässlich jeder Eichung nach Ziffer 8.2.1

8.4.3 Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren

Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine weiteren Anteile an METAS abzuliefern.

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Eichgebührenverordnung AS 2009

9 Messgeräte für thermische Energie

Die Gebühren der Eichstellen betragen für:

9.1 Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss je Stück Fr.

bis 6 m3/h 93.50 über 6 m3/h bis 15 m3/h 133.10 über 15 m3/h bis 100 m3/h 181.50 über 100 m3/h nach Zeitaufwand Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

6 bis 10 Stück 8%

11 bis 19 Stück 17 %

ab 20 Stück 26 % je Stück Fr.

9.2 Wärme- und Kälterechner 100.10

9.3 Temperaturfühler, je Paar 110.—

9.4 Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie ent-

spricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3.

9.5 Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss je Stück Fr.

bis 2 m3/h 76.70 über 2 m3/h bis 6 m3/h 92.60 über 6 m3/h bis 15 m3/h 124.60 über 15 m3/h bis 100 m3/h 156.50 über 100 m3/h nach Zeitaufwand Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.

9.6 Wärmezähler für überhitzten Dampf nach Zeitaufwand

9.7 Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für 15 % der Eichgebühr

METAS

10 Strahlenschutzmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

10.1 Messgeräte zur Überprüfung

je Stück Fr. röntgendiagnostischer Einrichtungen Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 616.— zusätzlicher Detektor 275.— Dosimeter für Dentalröntgen 242.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts 374.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts 242.— kV-Meter (nicht-invasiv) 220.— mAs-Meter (invasiv) 154.— Expositionszeitmesser 154.—

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Eichgebührenverordnung AS 2009

je Stück Fr Sensitometer 231.— Densitometer 165.— Photometer, Luxmeter 93.50

10.2 Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 165.— Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisa- tionskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektroni- sche Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 330.—

10.3 Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 165.— Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 330.—

10.4 Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 330.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand

10.5 Aktivitätsmessgeräte

(Prinzip Schachtionisationskammer)

10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen

in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1177.—

10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll-

messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1342.—

10.5.3 Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 22.—

10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 495.—

10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 660.—

10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 330.—

10.6 Gebührenanteile für METAS

10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern 10.1 – 10.5.2 10 % der Eichgebühr

10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4 – 10.5.6 15 % der Eichgebühr

11 Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

11.2 Gebührenanteil für METAS je geeichtes Gerät Fr. 110.—

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Eichgebührenverordnung AS 2009

12 Akustische Messgeräte

Ersteichung Fr. Nacheichung Fr. Die Eichgebühren je Gerät betragen für:

12.1 Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 594.— 462.—

12.2 Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 649.— 517.—

12.3 Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich

– einkanalig 759.— 616.— – zweikanalig 924.— 731.50

12.4 Kalibratoren 242.— 242.—

12.5 Multifunktionskalibratoren 924.— 924.—

12.6 Terz- oder Oktavfilter 198.— 198.—

Terz- und Oktavfilter kombiniert 264.— 264.—

12.7 Pegelschreiber 242.— 242.—

12.8 Audiometrische Anlagen 539.— 539.—

12.9 Gebührenanteile für METAS

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

13 Strassenverkehrsmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für: je Gerät Fr.

13.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1419.—

13.2 Laserscanner 2035.—

13.3 Nachfahr-Tachografen 693.—

13.4 Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren 907.50

13.5 Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 660.—

für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort 385.—

13.6 Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die

Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 214.50 erweiterte Prüfsysteme 302.50

13.7 Gebührenanteile für METAS

13.7.1 Messgeräte nach den Ziffern 13.1 – 13.5

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

13.7.2 Prüfmittel nach Ziffer 13.6

Anteil für jedes geeichte Gerät 10 % der Eichgebühr

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Eichgebührenverordnung AS 2009

14 Abgasmessgeräte für Feuerungsanlagen

Die Eichgebühren betragen für: je Prüfung Fr.

14.1 Grundprüfung 49.50

Dichtheitstest 11.— Abgasthermometer 33.— Thermometer für Verbrennungsluft 27.50 Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl 27.50 O2 27.50 CO 27.50 NO 27.50 CO/H2O 22.— NO2 22.—

14.2 Gebührenanteile für METAS 10 % der Eichgebühr

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