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AS 2009 5259

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. August 19951 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe sorgen für die gleichmäs- sige Handhabung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons, bringen alle ihre Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis und veranlassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von jedem Beschwerdeentscheid ein Doppel erhält.

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen auf Auslandurlaub nach Artikel 25 Absatz

4 des Gesetzes werden für die Ersatzjahre, in denen sich der Wehrpflichtige am

31. Dezember im Ausland aufhält, von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor dem Auslandurlaub Wohnsitz hatte.

3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1, 3 und 4 1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen.

1 SR 661.1

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Wehrpflichtersatzabgabe. V AS 2009

3 Das Register muss auch diejenigen Wehrpflichtigen enthalten, die nach Artikel 4 des Gesetzes von der Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind oder deren Ersatzabgabe nach Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes ermässigt ist. Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleiben vorbehalten.

4 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland 1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen. 2 Ein Eintrag ist aus dem Register zu entfernen, sobald die Behörde Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat.

3 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

Art. 28 Abs. 3

3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheits-

schädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.

Art. 34 Abs. 2–4

2 Zur Einsprache berechtigt sind:

a. der Ersatzpflichtige; b. seine Vertreterin oder sein Vertreter; c. seine Erben. 3 Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, eine schriftliche Vollmacht des Ersatzpflichtigen vorzuweisen.

4 Die Einsprache hat für alle durch die Verfügung Betroffenen aufschiebende Wir-

kung.

Art. 37 Abs. 3 3 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist den vom Einspracheentscheid Betroffenen, der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen; zugleich werden die vollständigen Vorakten beigezogen. Bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 52 Absatz 2 nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil.

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Art. 40 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 46 Teilzahlungen Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatz- abgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, und wird die Zahlung nicht zur Beglei- chung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und danach die Ersatz- abgabe und die Zinsen getilgt.

Art. 47 Mahnung Die Mahnung erfolgt gebührenfrei.

Art. 49 Pass- und Schriftensperre durch Behörden in der Schweiz

1 Einem Ersatzpflichtigen kann die Ausstellung eines Passes unter folgenden Vor-

aussetzungen verweigert werden: a. Der Ersatzpflichtige schuldet rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatz- abgaben. b. Der Ersatzpflichtige schuldet nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes fest- gesetzte Ersatzabgaben. c. Eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ist getroffen worden. 2 Ist mindestens eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so stellt die kanto- nale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einen Antrag auf Schriftensperre an die kantonal zuständige richterliche Behörde.

3 Einem landesabwesenden Wehrpflichtigen sind der Pass oder andere Ausweis-

schriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzu- stellen. Die kantonale Behörde kann jedoch das Ausweispapier im Rahmen der dafür massgebenden Bestimmungen dem Bewerber, seinem Vertreter oder seiner Vertrete- rin in der Schweiz aushändigen, wenn sie sich durch Rückfrage bei der zuständigen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe davon überzeugt hat, dass der Wehrpflich- tige keine Ersatzabgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b schuldet und dass keine Sicherstellungsverfügung gegen ihn getroffen worden ist.

Art. 52 Abs. 2

2 Über Erlassgesuche verfügt die zuständige kantonale Behörde. Über Beschwerden

entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz.

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Art. 54 Abs. 1 und 4 1 Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt.

4 In fremder Währung bezahlte Ersatzabgaben werden in Schweizerfranken und mit

dem Betrag, der seinerzeit dem zuständigen Kanton gutgeschrieben wurde, zurück- erstattet.

Art. 56 Bezug von Bussen Für den Bezug der von den Verwaltungsbehörden verhängten Bussen gelten die Artikel 32b, 34, 37 und 38 des Gesetzes sowie die Artikel 44, 46, 48, 52 und 53 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 57

1 Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Formular

«Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalen- derjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton den Jahresbericht und die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.

2 Er verfügt über die Gebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen

Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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