AS 2009 5263
Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
vom 31. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 9. September 19961 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Übereinkommen), gestützt auf die Artikel 29, 30 Absatz 2, 56 Absatz 2 und 58 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, verordnet:
Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Übereinkommen gilt auf dem Rhein ab Landesgrenze (Basel-Stadt) bis zur Strassenbrücke Rheinfelden (Aargau).
Art. 2 Vollzug Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vollziehen das Überein- kommen und diese Verordnung.
Art. 3 Einrichtungen gemäss Übereinkommen
1 Die Kantone sind verantwortlich für die Errichtung, den Betrieb und die Über-
wachung der notwendigen Einrichtungen gemäss Übereinkommen.
2 Sie können vereinbaren, dass die Errichtung und der Betrieb einem der Kantone
übertragen werden.
3 Sie kommen gemeinsam für die aus der Errichtung, dem Betrieb und der Über-
wachung entstehenden Kosten auf.
Art. 4 Annahmestellen und Umschlagsanlagen
1 Die Kantone bestimmen die Anzahl und die Art der für die Schweiz nötigen
Annahmestellen und Umschlagsanlagen.
2 Sie passen das schweizerische Netz der Annahmestellen und Umschlagsanlagen
gemäss Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien an.
SR 747.224.26
2007-2203 5263
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und AS 2009 Binnenschifffahrt. V über die Durchführung des Übereink.
3 Sie führen eine im Internet zugängliche Liste der Annahmestellen und Umschlags- anlagen.
Art. 5 Innerstaatliche Institution
1 Die Kantone schaffen eine innerstaatliche Institution (Art. 9 des Übereinkom-
mens). Sie sorgen dafür, dass das Binnenschifffahrtsgewerbe in dieser Institution angemessen vertreten ist.
2 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen und sorgen insbesondere für eine
angemessene Verteilung der Beträge aus dem internationalen Finanzausgleich.
Art. 6 Internationale Ausgleichs- und Koordinationsstelle 1 Die innerstaatliche Institution vertritt die schweizerischen Interessen in der inter- nationalen Ausgleichs- und Koordinationsstelle (IAKS).
2 Der Bund trägt den schweizerischen Anteil der Kosten für die IAKS.
Art. 7 Kontrollbehörde
1 Die Kantone bestimmen eine Behörde zur Kontrolle der Bunkerstellen bei der
Erhebung der Entsorgungsgebühren.
2 Sie können der Behörde andere Kontrollaufgaben übertragen.
3 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen, um eine einheitliche Erhebung
der Entsorgungsgebühren zu gewährleisten.
Art. 8 Konferenz der Vertragsparteien Die schweizerische Delegation an der Konferenz der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundes, der zuständigen Kantone und des Bin- nenschifffahrtsgewerbes zusammen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.3
31. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz