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AS 2009 5263

Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

vom 31. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 9. September 19961 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Übereinkommen), gestützt auf die Artikel 29, 30 Absatz 2, 56 Absatz 2 und 58 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, verordnet:

Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Übereinkommen gilt auf dem Rhein ab Landesgrenze (Basel-Stadt) bis zur Strassenbrücke Rheinfelden (Aargau).

Art. 2 Vollzug Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vollziehen das Überein- kommen und diese Verordnung.

Art. 3 Einrichtungen gemäss Übereinkommen

1 Die Kantone sind verantwortlich für die Errichtung, den Betrieb und die Über-

wachung der notwendigen Einrichtungen gemäss Übereinkommen.

2 Sie können vereinbaren, dass die Errichtung und der Betrieb einem der Kantone

übertragen werden.

3 Sie kommen gemeinsam für die aus der Errichtung, dem Betrieb und der Über-

wachung entstehenden Kosten auf.

Art. 4 Annahmestellen und Umschlagsanlagen

1 Die Kantone bestimmen die Anzahl und die Art der für die Schweiz nötigen

Annahmestellen und Umschlagsanlagen.

2 Sie passen das schweizerische Netz der Annahmestellen und Umschlagsanlagen

gemäss Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien an.

SR 747.224.26

2007-2203 5263

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und AS 2009 Binnenschifffahrt. V über die Durchführung des Übereink.

3 Sie führen eine im Internet zugängliche Liste der Annahmestellen und Umschlags- anlagen.

Art. 5 Innerstaatliche Institution

1 Die Kantone schaffen eine innerstaatliche Institution (Art. 9 des Übereinkom-

mens). Sie sorgen dafür, dass das Binnenschifffahrtsgewerbe in dieser Institution angemessen vertreten ist.

2 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen und sorgen insbesondere für eine

angemessene Verteilung der Beträge aus dem internationalen Finanzausgleich.

Art. 6 Internationale Ausgleichs- und Koordinationsstelle 1 Die innerstaatliche Institution vertritt die schweizerischen Interessen in der inter- nationalen Ausgleichs- und Koordinationsstelle (IAKS).

2 Der Bund trägt den schweizerischen Anteil der Kosten für die IAKS.

Art. 7 Kontrollbehörde

1 Die Kantone bestimmen eine Behörde zur Kontrolle der Bunkerstellen bei der

Erhebung der Entsorgungsgebühren.

2 Sie können der Behörde andere Kontrollaufgaben übertragen.

3 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen, um eine einheitliche Erhebung

der Entsorgungsgebühren zu gewährleisten.

Art. 8 Konferenz der Vertragsparteien Die schweizerische Delegation an der Konferenz der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundes, der zuständigen Kantone und des Bin- nenschifffahrtsgewerbes zusammen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.3

31. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 Das Übereinkommen tritt am 1. Nov. 2009 in Kraft.