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AS 2009 5335

Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

vom 21. Oktober 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

Art. 1 Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jähr- lichem Mindestbeitrag.

2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder 1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durch- schnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.

2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied Zuschuss (in Franken) (in Franken)

bis 9999 600 000 von 10 000 bis 10 499 550 000 von 10 500 bis 10 999 500 000 von 11 000 bis 11 499 450 000 von 11 500 bis 11 999 400 000 von 12 000 bis 12 499 350 000 von 12 500 bis 12 999 300 000

SR 831.143.42 1 SR 831.101

2009-1148 5335

Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV AS 2009

durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied Zuschuss (in Franken) (in Franken)

von 13 000 bis 13 499 250 000 von 13 500 bis 13 999 200 000 von 14 000 bis 14 999 150 000 von 15 000 bis 17 499 100 000 von 17 500 bis 19 999 50 000

3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der

durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.

Art. 3 Zuschüsse für Nichterwerbstätige mit jährlichem Mindestbeitrag Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.

Art. 4 Berechnungsperiode Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Vollzug Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. November 19822 über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.

Art. 6a Übergangsbestimmung Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.

2 AS 1982 2280, 1990 1107, 1998 1239, 2007 4477

Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV AS 2009

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.

21. Oktober 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV AS 2009