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AS 2009 5577

Verordnung über die Tabakbesteuerung

Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)

vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19691 (TStG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Rohmaterial (Art. 13 Abs. 5 TStG)

Als Rohmaterial gelten: a. nicht entrippter Rohtabak; b. teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist; c. Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub; d. homogenisierter Tabak.

Art. 2 Tabakfabrikate (Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern2

2402.1000/9000, 2403.1000 und 2403.9910 aufgeführt sind. 2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homoge- nisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.

SR 641.311 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

3 Als Zigaretten gelten:

a. Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakein- lage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natür- lichen Tabakblättern hergestellt ist; b. zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:

1. in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder

teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder

2. aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und

durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigaretten- hülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden.

4 Als Rauchtabak gelten:

a. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepress- ter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eig- net; b. Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.

5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:

a. mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder b. höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten ver- kauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist.

Art. 3 Ersatzprodukte (Art. 1 Abs. 2 TStG)

Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak beste- hen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.

Art. 4 Sortiments- und Spezialpackungen (Art. 10 Abs. 2 TStG)

1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art

oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.

2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder

Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

2. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten (Art. 17 TStG) 1 Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden. 2 Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.

3 Das Durchschnittsgewicht:

a. je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs; b. je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.

4 Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits ange-

meldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.

5 Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die

Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandels- preise befreien.

Art. 6 Steuerfestsetzung (Art. 17 TStG)

1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten

gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück. 2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.

3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.

4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den fest-

gesetzten Steuersatz schriftlich mit.

Art. 7 Deklarationspflicht (Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager

(Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 12. Tag des Monats die Tabak- fabrikate deklarieren, die im Vormonat: a. verbrauchsfertig hergerichtet wurden; b. aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; c. in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.

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2 Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht

vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Anga- ben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.

Art. 8 Anmelde- oder Deklarationsform (Art. 17 Abs. 1 und. 18 Abs. 1 TStG)

1 Die Oberzolldirektion schreibt die Anmelde- oder Deklarationsform vor.

2 Siekann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)

anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

Art. 9 Einfuhrveranlagung (Art. 18 Abs. 3 TStG)

Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks; b. die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabak- fabrikate; c. die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.

Art. 10 Ausfuhrveranlagung (Art. 24 Abs. 2 TStG)

Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirek- tion zugeteilten Laufnummer enthalten.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung und Steuererlass

Art. 11 Rückerstattungsgesuch (Art. 24 Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach

Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: a. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwal- tung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwaren- handel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer;

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c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens.

2 Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischen-

händlern gewähren.

3 Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung

belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Aus- fuhrveranlagung zu erbringen.

4 Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung

einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung ver- langen.

Art. 12 Erlassgesuch (Art. 25 Abs. 2 TStG)

1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzu-

reichen.

2 Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweismit-

tel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen. 3 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch inner- halb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen. 4 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch inner- halb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

Art. 13 Rückerstattung, Verrechnung und Erlass (Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 TStG) 1 Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.

2 InFällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25

Absatz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.

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4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager

Art. 14 Herstellungsbetriebe (Art. 26a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG) 1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steuerausset- zung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.

2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung,

Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte. 3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können. 4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 15 Steuerfreilager (Art. 26a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG) 1 Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften. 2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können. 3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 16 Bewilligungsgesuch (Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen

Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen:

a. für Herstellungsbetriebe insbesondere:

1. ein Handelsregisterauszug,

2. die Beschreibung des Betriebs mit Gesamtplan und schematischer Dar-

stellung der Anlagen,

3. die Beschreibung der Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,

4. die Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden oder zu bear-

beitenden Erzeugnisse,

5. die Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;

b. für Steuerfreilager insbesondere:

1. ein Handelsregisterauszug,

2. die Beschreibung des Lagers mit Gesamtplan,

3. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit.

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Art. 17 Bewilligung (Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 14 oder 15 erfüllt sind; b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; und c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleis- tet worden ist.

2 Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung.

3 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 18 Meldung von Änderungen (Art. 26a Abs. 2 TStG)

1 Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäfts-

tätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden. 2 Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektände- rungen verlangen.

Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung (Art. 26a Abs. 2 TStG) 1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzoll- direktion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.

Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung (Art. 26a Abs. 3 TStG)

1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfü-

gung der Oberzolldirektion.

2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt:

a. durch Übertragung des zugelassenen Steuerlagers auf Dritte; b. durch Auflösung der juristischen Person oder durch Tod des Betreibers; c. durch Eröffnung des Konkurses über den Betreiber.

3 Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der

Bewilligung.

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Art. 21 Pflichten des Betreibers (Art. 26a Abs. 2 TStG)

Der Betreiber muss der Zollverwaltung kostenlos zur Verfügung stellen: a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erfor- derlichen Einrichtungen (Heizung, Beleuchtung und Wasseranschlüsse); b. das zur Unterstützung der Zollverwaltung erforderliche geeignete Personal.

Art. 22 Begleitschein (Art. 26e TStG)

1 DieBetreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter

Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen. 2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen: a. versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer; b. Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stück- zahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrund- lage); c. Ort, Datum und Unterschrift;

3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulas-

sen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschrei-

ben.

5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb

der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.

Art. 23 Verfahren (Art. 26e TStG)

1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:

a. für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein oder die Handelsdokumente annimmt; b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steuerlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.

2 Das Verfahren endet:

a. für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Aus- fuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steuerlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungs- gemäss verbucht worden sind.

Art. 24 Fristen (Art. 26e TStG)

1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein.

2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.

Art. 25 Unregelmässigkeiten (Art. 26e TStG)

1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförde-

rung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden. 2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen. 3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.

5. Abschnitt: Handelsvorschriften

Art. 26 Aufsicht über Gross- und Kleinhandel (Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Gross- und Kleinhandel mit Tabakfabri-

katen, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zoll- und Steuerbezugs erforderlich ist.

2 Die Gross- und Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion

alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.

3 Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager

und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.

Art. 27 Versandhandel (Art. 16 Abs. 4 TStG) 1 Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.

2 Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Fein-

schnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

Art. 28 Zollfreilager (Art. 16 Abs. 4 TStG) 1 Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzoll- direktion vorgängig schriftlich melden. 2 Die Oberzolldirektion kann die Meldepflicht zusätzlich der Lagerhalterin oder dem Lagerhalter auferlegen.

Art. 29 Offene Zolllager (Art. 16 Abs. 4 TStG)

Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, braucht eine Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager.

Art. 30 Unzulässige Behandlungen von Tabakfabrikaten (Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Die Behandlung von Tabakfabrikaten ist unzulässig, wenn sie:

a. eine Täuschungsgefahr schafft; oder b. zur Schmälerung von Abgaben oder zur Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen kann.

2 Die Oberzolldirektion kann die Behandlung von Tabakfabrikaten verbieten, wenn

sie die ordnungsgemässe Veranlagung im In- und Ausland gefährden kann.

Art. 31 Preisangabe auf Kleinhandelspackungen (Art. 16 Abs. 4 TStG)

Die nach Artikel 16 Absatz 1 TStG erforderlichen Angaben müssen direkt auf den Kleinhandelspackungen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden.

Art. 32 Vorschriftswidrige Tabakfabrikate (Art. 16 Abs. 4 TStG)

Tabakfabrikate, die den Vorschriften des TStG und dieser Verordnung nicht ent- sprechen, dürfen weder eingeführt noch in den Handel gebracht werden.

6. Abschnitt: Inlandtabak

Art. 33 Taxierung durch regionale Kommissionen (Art. 28 Abs. 1 TStG)

1 Die regionalen Kommissionen taxieren den angebotenen verarbeitungsfähigen

Tabak (Tabakpartie) aufgrund der Produzentenpreise und der Qualität.

2 Sie werden vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen

(SwissTabac) und von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak (SOTA) im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion eingesetzt.

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3 Sie bestehen aus je zwei Personen als Vertretung der SwissTabac und der SOTA.

4 Die SwissTabac und die SOTA bestimmen aus diesen Personen abwechslungs-

weise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

5 Können sich die Mitglieder der Kommissionen über die Taxierung nicht einigen,

so entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

Art. 34 Übernahmebulletins (Art. 28 Abs. 1 TStG) 1 Die Kommissionen erstellen für jede taxierte Tabakpartie ein Übernahmebulletin.

2 Das Bulletin enthält den Namen der Pflanzerin oder des Pflanzers, die Sorte, den Preis und das Nettogewicht des Tabaks.

3 Es wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Oberzolldirektion

auf Verlangen ausgehändigt.

4 Die Oberzolldirektion kann den zuständigen Kantonen eine Zusammenstellung der

Angaben zur Prüfung einreichen.

Art. 35 Kontrollmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 TStG)

1 Nach Abschluss des Erntejahrs muss die SOTA der Oberzolldirektion einen Jah-

resbericht über den Finanzierungsfonds zustellen. Der Jahresbericht hat insbeson- dere folgende Angaben zu enthalten: a. die den Pflanzerinnen und Pflanzern bezahlten Preise; b. die weiteren Kosten für die Übernahme und die Fermentation des Tabaks; c. das Fermentationsergebnis und die Zuteilung des fermentierten Tabaks an die Hersteller; d. die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Finanzierungsfonds. 2 Die Organisationen der Tabakpflanzerinnen und -pflanzer sowie der Hersteller von Tabakfabrikaten mit Inlandtabak und die Fermentationsbetriebe müssen der Ober- zolldirektion jederzeit die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen offenlegen, vollständige Auskunft erteilen und den Zutritt zu allen Geschäftsräum- lichkeiten gestatten, in denen Tabak übernommen, gelagert oder fermentiert wird.

Art. 36 Finanzierung (Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG)

1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den

Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Finanzierungsfonds der SOTA. 2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

3 Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Einfuhrpreise

mehrerer Jahre für Rohtabake, die zur Herstellung von Zigaretten bestimmt sind, abgestellt werden.

Art. 37 Beizug von Organisationen (Art. 29 TStG)

1 Die zur Mitwirkung beigezogenen Organisationen unterstehen hinsichtlich der

ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Oberzolldirektion.

2 Die Statuten und Geschäftsreglemente der Organisationen bedürfen der Genehmi-

gung durch die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Landwirtschaft.

7. Abschnitt: Tabakpräventionsfonds

Art. 38 (Art. 28 Abs. 2 Bst. c TStG)

1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den

Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Tabakpräventionsfonds. 2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

8. Abschnitt: Statistiken, Gebühren und Verzugszins

Art. 39 Statistiken

1 Die Zollverwaltung kann die Angaben über die versteuerten Tabakfabrikate zu

statistischen Zwecken verwenden. Sie beachtet dabei die Anforderungen des Daten- schutzes.

2 Sie kann die Statistiken veröffentlichen.

Art. 40 Gebühren Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung vom 4. April 20073 über die Gebühren der Zollverwaltung.

3 SR 631.035

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

Art. 41 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht (Art. 20 Abs. 3 TStG)

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem Betrag kein Ver-

zugszins erhoben wird.

2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses

verzichten, wenn die Zahlung für den Hersteller unzumutbar ist.

9. Abschnitt: Bezugsprovision

Art. 42 (Art. 48 TStG)

Die Zollverwaltung wird für ihren Aufwand mit 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) entschädigt.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19694 wird aufgehoben.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20075

a. Die Anhänge A 22 und A 24 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. b. Die Verordnung erhält die neuen Anhänge A 24a und A 24b gemäss Bei- lage.

2. Verordnung vom 5. März 20046 über den Tabakpräventionsfonds

Art. 8 Bst. a Der Fonds wird finanziert durch: a. Abgaben nach Artikel 38 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20097;

4 AS 1969 1274, 1974 1021, 1987 2474, 1993 331, 1996 590, 1997 376, 2003 2465, 2007 1469, 2008 3159 5 SR 631.061 6 SR 641.316 7 SR 641.311

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

Art. 45 Übergangsbestimmungen (Art. 11 Abs. 3 TStG) 1 Tabakfabrikate, die bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Änderung vom 19. Dezember 2008 des TStG angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert. 2 Hersteller und Importeure dürfen nach bisherigem Recht versteuerten Feinschnitt- tabak bis zum 31. März 2010 an den Handel abgeben.

Art. 46 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

Beilage zu den Anhängen der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV (Art. 44 Ziff. 1) Anhang A 22

Liste der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19698)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten;

2. Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs;

3. Reversnummer;

4. Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-

und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff

auf die Daten.

8 SR 641.31

5591

Tabaksteuerverordnung AS 2009

Anhang A 24

Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19699)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten;

2. Tätigkeitsbereich des Herstellers;

3. Reversnummer;

4. Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-

und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff

auf die Daten.

9 SR 641.31

5592

Tabaksteuerverordnung AS 2009

Anhang A 24a

Liste der Betreiber von zugelassenen Steuerlagern (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196910)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. Personalien und Adresse des Betreibers eines zugelassenen Steuerlagers;

2. Tätigkeitsbereich;

3. Reversnummer;

4. Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-

und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff

auf die Daten.

10 SR 641.31

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Tabaksteuerverordnung AS 2009

Anhang A 24b

Liste der Einlagerinnen und Einlagerer von Tabakfabrikaten in Zollfreilagern (Art. 16 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196911)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. Personalien und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers von Tabak-

fabrikaten in Zollfreilagern;

2. Tätigkeitsbereich;

3. Reversnummer;

4. Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-

und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff

auf die Daten.

11 SR 641.31

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