AS 2009 5631
Bundesgesetz über die Personenbeförderung
Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
vom 20. März 20091
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20053 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20074, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung.
2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige
Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens
15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschrei-
tenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden; b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den
Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2 Überdies gelten als:
a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen; b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
SR 745.1
1 Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597)
2 SR 101
3 BBl 2005 2415
4 BBl 2007 2681
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c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
Art. 3 Erschliessungsfunktion
1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine
Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft
nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal
Art. 4 Grundsatz Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbs- mässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
Art. 5 Ausnahmen Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die
gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personen- beförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2 Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vor-
schriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. 3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. 4 Zuständige Behörde für die Ersterteilung von Konzessionen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Ausnahme der Konzession für Seilbahnen. Für die Erteilung von Konzessionen für Seilbahnen sowie für die Übertragung, Änderung, Aufhebung, Widerruf und Erneu- erung aller Konzessionen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.
Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung 1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilli- gung des Kantons.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote
von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.
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3 Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.
4 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geän- dert und erneuert werden.
Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im
grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. 2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internatio- nalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die
gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4 Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und
erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5 Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die
für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektri- schen Anlagen vorliegen.
2 Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
a. das im Konzessions- oder Bewilligungsgesuch beantragte Verkehrsangebot im Binnenverkehr zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann; b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird; c. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
3 Die erteilende Behörde kann die Konzession oder die Bewilligung:
a. entziehen, wenn das Unternehmen die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt; b. widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweck- mässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Unternehmen ist angemessen zu entschädigen.
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Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind: a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Ange- bots sind zweckmässig. b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrs- mitteln gut erreichbar. c. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht. d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausrei- chende Nachfrage erwarten. e. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert. f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.
3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen
Art. 12 Transportpflicht
1 Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:
a. die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält; b. der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen; c. der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der
Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.
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3 Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person
Schadenersatz verlangen.
Art. 13 Fahrplanpflicht
1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung
nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.
2 Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in
eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Wei- terverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden. 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.
Art. 14 Betriebspflicht
1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten
durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.
2 Verletztein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person
Schadenersatz verlangen.
Art. 15 Tarifpflicht
1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die
Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für den Transport und für andere damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.
2 Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröf-
fentlichen.
3 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder
andere Vergünstigungen gewähren. Den Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren.
Art. 16 Direkter Verkehr
1 Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der
Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen füh- ren, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern- und Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten
2 Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.
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Art. 17 Organisation
1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegen-
seitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere: a. die Bereiche der Zusammenarbeit; b. die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr; c. die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten; d. die Verteilung der Verkehrseinnahmen; e. die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.
2 Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere
Anforderungen an die Organisation stellen.
3 DieÜbereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen
besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen. 4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.
Art. 18 Weitere Pflichten
1 Die Unternehmen sind verpflichtet:
a. die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffent- lichen Verkehrs zu koordinieren; b. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Be- schäftigten einzuhalten.
2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
4. Abschnitt: Personentransportvertrag
Art. 19 Vertrag
1 Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende
gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren. 2 Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.
3 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen
allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.
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Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen den Fahrpreis und
einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicher- heit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlos- sen werden.
2 Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin
auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.
3 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:
a. dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahr- ausweis verursachen; b. dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.
4 Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:
a. unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis; b. einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.
5 Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten
Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.
6 Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.
7 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 21 Haftung des Unternehmens aus dem Personentransportvertrag
1 Das Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 haftet für den Schaden,
wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass das Unternehmen Reisenden, die einen
andern als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpassen, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss. 3 Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Scha- den auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umstän- den beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
Art. 22 Benützungsvorschriften
1 Die Tarife können Vorschriften über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge
sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt enthalten. Die Unter- nehmen können darin Zuschläge bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.
2 Reisende haften für Schäden, die sie an Anlagen und Fahrzeugen des Unterneh-
mens verursachen, soweit sie dafür ein Verschulden trifft.
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Art. 23 Handgepäck
1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das
Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.
2 Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck,
wenn: a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.
3 Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie
nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.
5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck
Art. 24 Vertrag
1 Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen
gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimm- ten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhän- digen.
2 Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum
Transport angenommen hat.
3 Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis
vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transpor- tiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.
Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person
1 Die absendende Person muss:
a. dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn die Zoll-, Polizei- oder andere Behörden solche verlangen; b. das Reisegepäck in geeigneter Weise verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.
2 Die Unternehmen können im Tarif bestimmen, dass die absendende Person das
Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss. 3 Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
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Art. 26 Art und Weise des Transportes 1 Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unter- nehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.
2 Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab,
so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.
3 Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfül-
lung, insbesondere die Lieferfristen.
Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag
1 Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht
oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.
2 Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein
Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte. 3 Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeich- nete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.
6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot
Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots
1 Bund und Kantone gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten
Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenver- kehrs ab.
2 Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von
Bundesleistungen ausgeschlossen.
3 Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm
bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten unge- deckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebotes abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.
4 Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesse-
rungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung unge- deckten Kosten dieser Angebote.
5 Bund und Kantone können in mehrjährigen Zielvereinbarungen mit den Unter-
nehmen Bonus-Malus-Systeme über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen festlegen.
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Art. 29 Voraussetzungen
1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt; b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfra- struktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen; d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.
2 Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr
sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
Art. 30 Verkehrsangebot und Bestellverfahren
1 Das Verkehrsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden auf-
grund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus vom Bund sowie von den beteiligten Kantonen und Unternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung verbind- lich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt. 2 Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaft- lichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c. Anliegen der Raumordnungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Behinderten.
3 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. das Angebotskonzept und den Fahrplan; b. den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung; c. das Angebot im Transport von Reisegepäck; d. die Tarife.
4 Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen
gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) ein selbstständiger Rechtsan- spruch auf die Abgeltung.
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5 Können sich Bundesbehörden, Kantone und Unternehmen bei der Aushandlung
oder Anwendung einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2 fest.
Art. 31 Periodizität des Bestellverfahrens Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt die Fahr- planperiode mit dem Bestellverfahren ab.
Art. 32 Festlegung der Abgeltung Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellver- fahren beantragt hat.
Art. 33 Finanzielle Aufteilung
1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone
gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der
einzelnen Kantonen an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
3 Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach
Absatz 1. 4 Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedie- nung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
5 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgel-
tung beteiligt werden.
Art. 34 Finanzhilfen
1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der
Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.
2 Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu
fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.
3 Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrs-
bereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.
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7. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 35 Grundsätze
1 Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen
Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahnge- setzes vom 20. Dezember 19575.
2 Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungs-
vorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts6 über die kaufmän-
nische Buchführung.
Art. 36 Ausweis des Spartenerfolgs
1 Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den
Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
2 Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen
Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigten Verkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezial- reserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten 25 Prozent des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung. 3 Beendet das Unternehmen seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrsspar- ten, so muss es die Spezialreserve auflösen. 4 Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessio- nierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.
Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen.
Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörenden Nachweisen dem BAV zur
5 SR 742.101 6 SR 220
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Prüfung und Genehmigung ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
2 Das BAV prüft, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den
darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrecht- liche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.
3 Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in
seinem Geschäftsbericht.
4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen
bei den Transportunternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsfüh- rung des Unternehmens Einsicht nehmen.
Art. 38 Streitigkeiten 1 Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 35–37, so trifft das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.
2 Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes
verweigert, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.
Art. 39 Revisionsstelle Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 über die Revisionsstelle der Akti- engesellschaften.
8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
Art. 40 Grundsatz Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes verein- baren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.
7 SR 220
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9. Abschnitt: Vertragliche Haftung
Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.
Art. 43 Schadenersatz
1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.
2 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unter- nehmen ihn voll ersetzen.
Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.
Art. 45 Klageberechtigung Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen: a. die reisende Person; b. beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 24 nachweist.
Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche
1 Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht
werden gegen das Unternehmen: a. bei dem der Transport beginnt; b. bei dem der Transport endet; c. auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.
2 Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die
andern nicht mehr geklagt werden.
3 Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese
ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen gel- tend machen.
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Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
1 Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das
sie begründet. 2 Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.
3 Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:
a. die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grob- fahrlässig verursacht wurde; b. die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird; c. ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berech- tigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde; d. das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist; e. eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommuni- kation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.
Art. 48 Verjährung
1 Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.
2 Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen
Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.
Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen 1 Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird. 2 Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.
Art. 50 Pfandrecht Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.
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10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung
Art. 51
1 Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die
Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578.
2 Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsge-
setzes vom 19. Dezember 19589.
11. Abschnitt: Aufsicht
Art. 52 Aufsichtsbehörde Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV 1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwen- digen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. 2 Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechen- den Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
3 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass
sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
4 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders
schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über: a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen; b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeits- bedingungen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
8 SR 742.101 9 SR 741.01
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Art. 54 Datenbearbeitung durch Unternehmen
1 Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätig-
keiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile
bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
Art. 55 Videoüberwachung
1 Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infra-
struktur eine Videoüberwachung einrichten.
2 Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der
Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten
Werktag ausgewertet werden.
4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte
Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen
die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewah-
ren und vor Missbrauch zu schützen sind.
12. Abschnitt:
Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56 Rechtsweg
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unter-
nehmen beurteilt der Zivilrichter.
2 Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungs-
rechtspflege.
10 SR 235.1
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Art. 57 Übertretungen
1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen; b. einer auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt; c. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zu- widerhandelt; d. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.
2 Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich:
a. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft; b. den Wartsaal unbefugt benützt; c. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht; d. Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.
Art. 58 Vergehen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich oder fahrlässig Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.
Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch11 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver- folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8; b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
Art. 60 Zuständigkeit
1 Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen
gegen Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 58.
2 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen
Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b–d.
11 SR 311.0
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3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das
Verwaltungsstrafrecht.
Art. 61 Verwaltungsmassnahmen
1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und
Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschrän- ken, wenn: a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird; b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missach- tet werden.
2 Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3 Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe
von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6–8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.
4 Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und
vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.
Art. 62 Meldepflicht Polizei- und Strafbehörden sowie die Zollstellen melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 63 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die
Einzelheiten der Transportverträge.
2 Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
3 Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von
Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.
4 Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen
Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abwei- chen.
12 SR 313.0
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Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199313 wird aufgehoben.
Art. 65 Übergangsbestimmung Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft14
13 AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877
14 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)
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