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AS 2009 5655

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Änderung vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1bis, 2 und 3 1bis Sie haben Anspruch auf Entschädigung der nicht gedeckten Kosten, die ihnen beim Vollzug des GAV aus den Kontrollen von meldepflichtigen Stellenantritten nach Artikel 9 Absatz 1bis der Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung des freien Personenverkehrs entstehen.

2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die

Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 1bis auf; im Falle einer kantonalen All- gemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton für die Entschädigungen auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.

3 Höhe und Modalitäten der Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 1bis

werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt. Grundlage für die Entschädigung bilden die Kosten für diese Vollzugsaufgaben. Die Behörden können mit den Sozialpartnern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Artikel 16b Absätze 2 und 3 und 16c Buchstaben c–h gelten sinngemäss.

Art. 16 Abs. 2–4 2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 18 Mitgliedern, wovon sechs die Arbeitnehmerverbände vertreten, sechs die Arbeitgeberverbände, drei den Bund und drei die Kantone.

3 Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einer Person des Bundesamtes

für Migration und zwei Personen der Direktion für Arbeit des SECO.

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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2009 und Arbeitnehmer

4 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für

Arbeit des SECO geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Volkswirtschaft genehmigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 16e

5. Abschnitt: Anzahl Kontrollen

Art. 16e Die mit dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen betrauten paritätischen Organe und die mit der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes beauftragten tripartiten Kommissionen müssen insgesamt 27 000 Kontrollen pro Jahr durchfüh- ren. Die Anzahl der zu entschädigenden Kontrollen wird in den Leistungsverein- barungen nach Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes festgelegt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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