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AS 2009 5851

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

Änderung vom 4. November 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 20071 über die Verwaltungsgebüh- renansätze im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

Art. 9 Abs. 4

4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich

eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutz- ten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Gebührenschuldnerin ist die Hauptbetreiberin der Anlage.

Art. 10 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B (inklusive Koordinations- kanal) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich

72 Franken pro Konzession.

Art. 16 Flugfunk Beim Flugfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession.

Art. 17 See- und Rheinfunk, Radar auf Binnenschiffen Beim See- und Rheinfunk sowie beim Radar auf Binnenschiffen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich

144 Franken pro Konzession.

1 SR 784.106.12

2009-1659 5851

Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2009

Art. 18 Amateurfunk

1 Beim Amateurfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kon-

trolle des Frequenzspektrums jährlich 96 Franken pro Konzession. 2 Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.

Art. 19 Jedermannsfunk Beim Jedermannsfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kon- trolle des Frequenzspektrums jährlich 60 Franken pro Konzession.

Art. 21 Vorführungen und Funktionskontrollen von Funkanlagen Bei Vorführungen und Funktionskontrollen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 72 Fran- ken pro Konzession.

Art. 22 Störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme Für störende Fernmeldeanlagen, Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 9 sinngemäss. Es wird eine maximale Bandbreite vom 50 kHz pro Bewilligung ver- rechnet.

Art. 25 Bst. b Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen: b. praktische Prüfung: 75 Franken;

Art. 29 Abs. 1 und 4

1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt

420 Franken.

4 Erscheinen die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzu-

teilung von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verord- nung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitauf- wand berechnet.

Art. 30 Abs. 1

1 Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines Zehntel-

DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.

2 SR 784.104

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Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2009

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