AS 2009 6017
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der
Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherin- nen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern; d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Art. 3 Einsatz
1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht über-
wacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetz- buch3.
2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
SR 742.147.2
2009-1711 6017
Videoüberwachungsverordnung ÖV AS 2009
Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag
ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies
technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spä-
testens nach 100 Tagen zu vernichten.
Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone; b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechts- ansprüche verfolgen. 2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefug-
ter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über
den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20035 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 235.1 5 AS 2003 4751
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