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AS 2009 6017

Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der

Infrastruktur.

2 Sie soll insbesondere:

a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherin- nen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern; d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

Art. 3 Einsatz

1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht über-

wacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetz- buch3.

2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

SR 742.147.2

2009-1711 6017

Videoüberwachungsverordnung ÖV AS 2009

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag

ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies

technisch möglich ist.

3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spä-

testens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone; b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechts- ansprüche verfolgen. 2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefug-

ter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über

den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20035 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 235.1 5 AS 2003 4751

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