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AS 2009 6149

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3,

13 Absätze 2 und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913 und auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19324, in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und des Artikels 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

Art. 2c Gemeinsame Beschaffungen

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte

Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung und trägt eine Auftraggeberin des Bundes den höchsten Anteil an der Finanzierung, so gilt Bundesrecht.

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2 Beteiligen sich an einer Beschaffung mehrere dem Gesetz oder dieser Verordnung

unterstellte Auftraggeberinnen des Bundes, für die unterschiedliche Schwellenwerte gelten, so sind für die ganze Beschaffung die tieferen Schwellenwerte massgebend.

Art. 2d Beschaffung durch eine Drittperson Führt eine Drittperson eine Beschaffung für eine Auftraggeberin durch, so sind dieselben beschaffungsrechtlichen Normen anwendbar wie für die von ihr vertretene Auftraggeberin.

Art. 3 Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen (Art. 5) 7

1 Als Lieferungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2 Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen.

3 Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Art. 5 Abs. 2

2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die für die Beschaffung zuständige

Direktion.

Art. 7 Abs. 2

2 Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin oder der Anbieter

zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeits- organisation nach Anhang 2a zu gewährleisten.

Art. 8 Publikationsorgan (Art. 24 Abs. 1)

1 Veröffentlichungen erfolgen auf der durch den Verein simap.ch8 elektronisch

geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch).

2 Die Abfrage auf dieser Internetplattform ist unentgeltlich.

Art. 10 Abs. 1 1 Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein, so veröffentlicht sie dieses im Publikationsorgan. Sie wiederholt die Veröffentli- chung jährlich zusammen mit den Verzeichnissen.

7 Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung

auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.

8 Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen

in der Schweiz.

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Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l

1 Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter einer der folgenden Voraussetzungen

direkt und ohne Ausschreibung vergeben: l. Die Auftraggeberin vergibt die Folgeplanung oder die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung an den Gewinner oder die Gewinne- rin, der oder die im Rahmen eines vorausgehenden Verfahrens die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat. Dabei müssen die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sein:

1. Das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt.

2. Die Lösungsvorschläge wurden von einem mehrheitlich unabhängigen

Gremium beurteilt.

3. Die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, die Fol-

geplanung oder die Koordination freihändig zu vergeben.

Art. 14 Bagatellklausel Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks, dessen Gesamtwert den massgebenden Schwellenwert erreicht, mehrere Aufträge, so braucht sie diese nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben, wenn: a. der Wert jedes einzelnen Auftrags 2 Millionen Franken nicht erreicht; und b. der Wert dieser Aufträge zusammengerechnet höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerkes ausmacht.

Art. 14a Bestimmung des Auftragswertes

1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer

Beschaffung. 2 Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusam- menhängen. 3 Sie rechnet alle Bestandteile der Vergütung ein, insbesondere auch sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.

Art. 15 Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit 1 Beschafft die Auftraggeberin Leistungen im Hinblick auf einen Vertrag mit Lauf- zeit, so gilt als der massgebende Wert: a. bei bestimmter Laufzeit: der Gesamtwert; b. bei unbestimmter Laufzeit; der monatliche Wert multipliziert mit 48.

2 Im Zweifelsfall ist die Berechnungsmethode nach Absatz 1 Buchstabe b zu ver-

wenden.

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Art. 15a Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen 1 Bei wiederkehrenden Leistungen darf ein Vertrag grundsätzlich für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.

2 In begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Ver-

längerung eines bestehenden Vertrags vereinbart werden.

Art. 16 Abs. 7

7 Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, ob der Auftrag unter das GATT-

Übereinkommen9 fällt oder nicht.

Art. 16a Leistungsbeschreibung

1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung,

insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 12 des Gesetzes, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.

2 Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.

3 Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

4 Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale

Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.

Art. 19a Fristverkürzungen

1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von

40 Tagen bis auf 24 Tage verkürzen, wenn sie bei einer früheren Ausschreibung

wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen hat, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird.

2 Sie kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen eben-

falls bis auf 24 Tage, ausnahmsweise bis auf 10 Tage, verkürzen, wenn sie eine Vorankündigung der geplanten Ausschreibung publiziert hat. Diese Vorankündi- gung muss: a. die Mindestangaben gemäss Anhang 5a enthalten; und b. mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der konkreten Ausschrei- bung publiziert werden.

3 Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 19 bis auf 10 Tage

verkürzen, wenn sie hinreichend begründen kann, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Verkürzung der Frist nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte.

9 SR 0.632.231.422

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Art. 20 Ausnahmen von den Formvorschriften (Art. 19 Abs. 2)

1 Die Auftraggeberin kann zulassen, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre

Anträge auf Teilnahme, ihre Angebote sowie weitere Eingaben in einer im Geschäftsverkehr üblichen Form, insbesondere auch elektronisch, einreichen kön- nen. Sie gibt dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

2 Sie gewährleistet die Datensicherheit ab Empfang der Eingaben und sorgt dafür,

dass diese dem richtigen Absender oder der richtigen Absenderin zugeordnet wer- den.

Art. 21a Vorbefassung 1 Die Auftraggeberin schliesst Anbieter und Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn: a. diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln aus- geglichen werden kann; und b. dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen nicht gefährdet.

2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:

a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Mindestfristen.

Art. 22 Gesamtangebote, Lose und Teilangebote 1 Die Auftraggeberin verlangt grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaf- fenden Leistungen. 2 Sie kann die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter und Anbieterinnen vergeben. Sie gibt die einzelnen Lose in der Ausschreibung bekannt.

3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieter und Anbieterinnen

ein Angebot für ein einzelnes oder für mehrere Lose (Teilangebote) einreichen. Sie können anstelle oder zusätzlich zum Teilangebot auch ein Gesamtangebot einrei- chen, es sei denn, die Auftraggeberin hat dies in der Ausschreibung ausgeschlossen. 4 Verlangt die Auftraggeberin, dass zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

5 Behält sich die Auftraggeberin vor, Anbietern oder Anbieterinnen, die nur ein

Gesamtangebot eingereicht haben, einen Teilauftrag zuzuschlagen oder von ihnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschrei- bung an.

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Art. 22a Varianten

1 Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot

Angebote für Varianten einzureichen. Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.

2 Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere

Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann. Nicht als Varian- ten gelten unterschiedliche Preisarten.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen

1 Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergü-

tung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des Angebotes.

3 Verlangt die Auftraggeberin ausnahmsweise Vorleistungen, die über den gewöhn-

lichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise entgeltlich sind, so haben die Anbieter und Anbieterinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In solchen Fällen gibt die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie sie diese Vorleistungen vergütet.

Art. 23a Vorbestehende Immaterialgüterrechte

1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei dem Inhaber

oder der Inhaberin. 2 Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftrag- geberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.

Art. 25 Bereinigung und Bewertung der Angebote 1 Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hin- sicht nach einem einheitlichen Massstab so, dass sie objektiv vergleichbar sind. 2 Kontaktiert sie hierfür den Anbieter oder die Anbieterin, so hält sie den Ablauf und den Inhalt der Kontaktaufnahme nachvollziehbar fest.

3 Sie bewertet die bereinigten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien.

4 Erhält sie ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den andern Angeboten aus-

sergewöhnlich niedrig ist, so kann sie bei dem Anbieter oder der Anbieterin Erkun- digungen darüber einholen, ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 11 des Gesetzes vorliegt.

Art. 26a Dialog

1 Die Auftraggeberin darf bei komplexen Beschaffungen oder bei der Beschaffung

intellektueller Dienstleistungen die von den Anbietern und Anbieterinnen vorge- schlagenen Lösungswege oder Vorgehensweisen im Dialog weiterentwickeln, vorausgesetzt sie hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen.

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2 Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie die Teilnahme am Dialog

und die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen vergütet werden. 3 Sie wählt unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen aus, mit denen sie den Dialog führen will, und gibt ihnen Folgendes vorgängig bekannt: a. den Lösungsweg oder die Vorgehensweise, die ausgewählt wurden; b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots des im Rahmen des Dialogs entwickelten Lösungsweges oder der entwickelten Vorgehensweise. 4 Sie hält den Ablauf und den Inhalt des Dialogs nachvollziehbar fest und dokumen- tiert insbesondere den zeitlichen Aufwand, der mit der Führung des Dialogs für den Anbieter oder die Anbieterin verbunden ist.

Art. 27 Bewertungssystem (Art. 21)

1 DieAuftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und

gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten. 2 Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Service- bereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten.

3 Bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter oder Anbieterinnen

berücksichtigt sie, inwieweit diese Ausbildungsplätze anbieten.

Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag, namentlich auch denjenigen im freihändigen Verfahren, spätestens 30 Tage nach dessen Erteilung mit den folgenden Angaben: a. Art des Vergabeverfahrens; b. Art und Umfang der bestellten Leistung; c. Name und Adresse der Auftraggeberin; d. Datum des Zuschlags; e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin; f. Preis des berücksichtigten Angebotes; ausnahmsweise kann sie stattdessen den tiefsten und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezoge- nen Angebote angeben.

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Art. 29 Abs. 2

2 Hat sie für die Eingaben der Anbieter und Anbieterinnen eine andere Form zuge-

lassen (Art. 20 Abs. 1), so kann sie den Vertrag auch in dieser Form abschliessen.

Art. 29a Zahlungsfristen

1 Die Auftraggeberin vereinbart mit dem Anbieter oder der Anbieterin eine Zah-

lungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Eingang der Rechnung.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Weisungen zur Regelung der Zah-

lungsfristen erlassen.

Art. 32 Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen: a. sämtliche Behörden und Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199810, die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie die Auf- traggeberinnen nach Artikel 2a: für Aufträge, die:

1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Arti-

kel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder

2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen;

b. die Rüstungsbetriebe: für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen; c. die SBB.

Art. 34 Abs. 2

2 Für die Vergaben im offenen oder im selektiven Verfahren gelten die Bestimmun-

gen des Gesetzes und die Bestimmungen des 2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt.

Art. 35 Abs. 2

2 Siemuss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen. Von diesen soll

mindestens eines von einem ortsfremden Anbieter oder einer ortsfremden Anbieterin stammen.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b-e und 3

2 Im Weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschrei-

bung vergeben, wenn: b. ein Bau- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 150 000 Franken nicht erreicht;

10 SR 172.010.1

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c. ein Lieferauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht; d. zusätzliche Leistungen eines zuvor in einem Ausschreibungs- oder Einla- dungsverfahren vergebenen Auftrages beschafft werden und ein Anbieter- wechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist oder für die Auftraggeberin erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnis- mässige Kostensteigerungen zur Folge hätte; e. Aufgehoben

3 Werden Güter gemeinsam mit Dienstleistungen beschafft, so gilt der Schwellen-

wert für die Güterbeschaffung.

Art. 39 Vergabeentscheide Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, können nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 50 Abs. 5

5 Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang

an beigezogenen Sachverständigen werden in der Ausschreibung und im Wettbe- werbsprogramm bekanntgegeben.

Art. 51 Abs. 1

1 Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wett-

bewerbsarbeiten. Es dokumentiert die Beurteilung auf nachvollziehbare Weise. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.

Art. 69 Überwachung Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

Art. 72b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009 Das neue Recht ist anwendbar auf: a. Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. No- vember 2009 dieser Verordnung öffentlich ausgeschrieben werden; b. Vergabeverfahren ohne öffentliche Ausschreibung, bei denen die erste Ein- ladung zur Angebotsabgabe nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung erfolgt.

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

II

1 Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige

Anhang 1 wird zum Anhang 1a und erhält die Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 2a gemäss Beilage.

4 Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

5 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 5a gemäss Beilage.

6 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung SHAB vom 15. Februar 200611

Art. 2 Bst. g Aufgehoben

2. Verordnung vom 22. November 200612 über die Organisation

des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB)

Titel Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB)

Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 (RVOG) und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199414 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),

11 SR 221.415 12 SR 172.056.15 13 SR 172.010 14 SR 172.056.1

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Art. 22 Abs. 1

1 Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BöB ist

das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Scha- denersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.

Art. 26 Aufbewahrung der Unterlagen Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, haben die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfah- rens aufzubewahren.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1 und 32 Bst. b)

Güter

A. Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung Als Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verord- nung gelten: a. für Beschaffungen durch die militärischen Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Güter, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz aufgeführt sind; b. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Güter.

Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz

Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

1. Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25

2. Metallurgische Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26

3. Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Kapitel 27

Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

4. Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder Kapitel 28

organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen Ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: giftige Stoffe ex 28.51: giftige Stoffe ex 28.54: Sprengstoffe

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Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

5. Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 29

Ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: giftige Stoffe ex 29.14: giftige Stoffe ex 29.15: giftige Stoffe ex 29.21: giftige Stoffe ex 29.22: giftige Stoffe ex 29.23: giftige Stoffe ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: giftige Stoffe ex 29.29: Sprengstoffe

6. Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 30

7. Düngemittel Kapitel 31

8. Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Kapitel 32

Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten

9. Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Kapitel 33

Schönheitsmittel

10. Seifen, organische und grenzflächenaktive Stoffe, zuberei- Kapitel 34

tete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und «Dentalwachs»

11. Eiweissstoffe, Klebstoffe, Enzyme Kapitel 35

12. Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel, Zünd- Kapitel 36

hölzer, Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Ausgenommen: ex 36.01: Pulver ex 36.02: zubereitete Sprengstoffe ex 36.04: Zündstoffe ex 36.08: Sprengstoffe

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Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

13. Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Kapitel 37

Zwecken

14. Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 38

Ausgenommen: ex 38.19: giftige Stoffe

15. Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, Kunstharze und Kapitel 39

Waren aus diesen Stoffen Ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe

16. Kautschuk (natürlicher oder synthetischer Kautschuk und Kapitel 40

Faktis) und Kautschukwaren Ausgenommen: ex 40.11: Reifen

17. Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 43

18. Holz, Holzkohle, Holzwerkzeug Kapitel 44

19. Kork und Korkwaren Kapitel 45

20. Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 46

21. Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 47

22. Papier und Karton, Werkzeug Zellstoff, mit Papier und Kapitel 48

Karton

23. Buchhandlungsartikel und Kunstgraphikprodukte Kapitel 49

24. Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 65

25. Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Kapitel 66

Reitpeitschen und Teile davon

26. Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn Kapitel 67

oder Daunen; künstliche Blumen, Waren aus Menschen- haaren

27. Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und Kapitel 68

ähnlichen Stoffen

28. Keramische Vasen Kapitel 69

29. Glas und Glaswaren Kapitel 70

30. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Kapitel 71

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck

31. Roheisen, Eisen und Stahl Kapitel 73

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Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

32. Kupfer Kapitel 74

33. Nickel Kapitel 75

34. Aluminium Kapitel 76

35. Magnesium, Beryllium (Glucinium) Kapitel 77

36. Blei Kapitel 78

37. Zink Kapitel 79

38. Zinn Kapitel 80

39. andere unedle Metalle Kapitel 81

40. Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus Kapitel 82

unedlen Metallen

41. verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 83

42. Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte Kapitel 84

43. Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere Kapitel 85

Waren für elektrotechnische Zwecke Ausgenommen: ex 85.03: Primärelemente und Primärbatterien ex 85.13: Fernmeldegeräte ex 85.15: Sende- und Empfangsgeräte

44. Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial; nicht- Kapitel 86

elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrs- wege Ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte elektrische Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen

45. Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und Kapitel 87

andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge Ausgenommen: ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge ex 87.02: Schwerlastwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

46. Luftfahrzeuge Kapitel 88

Ausgenommen: ex 88.02: Flugzeuge

47. Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 89

48. Optische, photographische und kinematographische Instru- Kapitel 90

mente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsin- strumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirur- gische Instrumente, Apparate und Geräte Ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische und elektronische Messinstrumente

49. Uhrmacherwaren Kapitel 91

50. Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabe- Kapitel 92

geräte; Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

51. Waffen und Munition; Teile davon Kapitel 93

Ausgenommen: ex 93.01: Blanke Waffen ex 93.02: Pistolen ex 93.03: Kriegswaffen ex 93.04: Feuerwaffen ex 93.05: andere Waffen ex 93.07: Geschosse und Munition

52. Möbel, medizinisch-chirurgisches Mobiliar, Bettzeugartikel Kapitel 94

und gleichartiges

53. bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- Kapitel 95

und Formstoffen

54. Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Kapitel 96

Siebwaren

55. verschiedene Waren Kapitel 98

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

B. Güter im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung

1 Als Güter im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämt-

liche Güter unabhängig davon, von wem sie beschafft werden.

2 Erfasst werden insbesondere auch von militärischen Auftraggeberinnen zu

beschaffende Güter, die in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz ausgenommen oder nicht genannt werden.

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 1a (Art. 3 Abs. 2 und 32 Bst. a Ziff. 2)

Dienstleistungen

A. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des

2. Kapitels dieser Verordnung

Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen:

Zentrale Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633, 886

2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und 712 (ausser 71235),

Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 7512, 87304

3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne 73 (ausser 7321)

Postverkehr

4. Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeför- 71235, 7321

derung (ohne Eisenbahnverkehr)

5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, 752 (ausser 7524,

Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satelliten- 7525, 7526) kommunikation)

6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit 811, 812, 814

Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzin- strumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken

7. Informatik und verbundene Tätigkeiten 84

8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862

9. Markt- und Meinungsforschung 864

10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86615

11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867

12. Technische Beratung und Planung, integrierte 867

technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben

15 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

6166

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Zentrale Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an 867

mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen)

14. Technische Beratung und Planung, integrierte 867

technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend

15. Werbung 871

16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206

17. Verlegen und Drucken 88442

18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche 94

Dienstleistungen

B. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämtliche Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die vom Anwendungs- bereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung (Bst. A) nicht erfasst werden.

6167

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 3)

Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen)

Zentrale Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511

2. Bauarbeiten für Hochbauten 512

3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513

4. Montage und Bau von Fertigbauten 514

5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515

6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516

7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517

8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstun- 518

gen, eingeschlossen Personalleistungen

6168

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 2a (Art. 7 Abs. 2)

Kernübereinkommen der ILO

Als Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die folgenden Übereinkommen:

1. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit

(SR 0.822.713.9);

2. Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und

den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);

3. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grund-

sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);

4. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts

männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0);

5. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der

Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);

6. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in

Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);

7. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die

Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);

8. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-

zügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit (SR 0.822.728.2).

6169

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 4 (Art. 16 Abs. 1 und 5, Anhang 5a)

Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren

1 Die Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren muss

mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin;

2. Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist;

3. a. Ort der Ausführung,

b. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle wiederkehrender Aufträge: deren Gegenstand und Umfang sowie – wenn möglich – eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen, c. allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages;

4. Ausführungs- oder Liefertermin;

5. Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für

die Ausführung des Auftrages notwendig ist;

6. a. Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Ange-

botsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Ver- zeichnis oder der Einreichung von Angeboten, b. Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote;

7. Beim selektiven Verfahren: allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem

mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist;

8. Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten;

9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen;

10. Die Eignungskriterien;

11. Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Gebühren und die

diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten;

12. Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing,

Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt;

13. Der Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Über-

einkommen16 handelt oder nicht;

14. Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben

werden;

16 SR 0.632.231.422

6170

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

15. Gegebenenfalls die Absicht, Dialoge (Art. 26a Abs. 1) oder Verhandlungen

zu führen;

16. Gegebenenfalls der Vorbehalt, die Folgeplanung oder die Koordination nach

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l freihändig zu vergeben;

17. Gegebenenfalls die Absicht, den Auftrag in mehrere Leistungen (Lose) auf-

zuteilen (Art. 22 Abs. 2);

18. Gegebenenfalls der Hinweis, dass nur Teilangebote oder zusätzlich zu Teil-

angeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist (Art. 22 Abs. 3 und 4);

19. Gegebenenfalls der Vorbehalt, dass der Zuschlag trotz Gesamtangebot in

einem Teilauftrag erteilt oder eine Zusammenarbeit mit Dritten verlangt wird (Art. 22 Abs. 5);

20. Gegebenenfalls die Beschränkung oder der Ausschluss von Varianten

(Art. 22a Abs. 1).

2 Gibt die Auftraggeberin keine Ausschreibungsunterlagen ab, so sind zudem sämt-

liche Angaben gemäss Anhang 5 zusätzlich in die Ausschreibung aufzunehmen.

6171

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 5 (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Anhang 4)

Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen, die in einem offenen oder einem selektiven Verfah- ren abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die

Angebote zu richten sind;

2. Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind;

3. Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes;

4. Die Frist für die Einreichung des Angebotes;

5. Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot

gebunden ist;

6. Die Rangfolge und Gewichtung der Eignungskriterien, wenn die Auftrag-

geberin die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden im selektiven Ver- fahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes beschränken will;

7. Die Zuschlagskriterien in ihrer Reihenfolge und gegebenenfalls in ihrer

Gewichtung (Art. 27 Abs. 1), einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden;

8. Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenele-

mente wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben;

9. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedin-

gungen;

10. Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht

werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens17 sind, sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten;

11. Gegebenenfalls der Hinweis, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre Ein-

gaben auch in einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Form einreichen können (Art. 20 Abs. 1);

12. Gegebenenfalls die Vergütung insbesondere von Vorleistungen (Art. 23

Abs. 2 und 3);

13. Gegebenenfalls der Hinweis, dass vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz

oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen (Art. 23a Abs. 2);

17 SR 0.632.231.422

6172

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

14. Falls ein Dialog geführt wird: die Vergütung für die Teilnahme am Dialog

und für die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungs- wege und Vorgehensweisen (Art. 26a Abs. 2).

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 5a (Art. 19a Abs. 2 Bst. a)

Mindestangaben in einer zu einer Fristverkürzung führenden Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung eines Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren

In der Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung, die zu einer Fristver- kürzung bei der ordentlichen Ausschreibung führt (Art. 19a Abs. 2 Bst. a), müssen die folgenden Mindestangaben gemacht werden:

1. Gegenstand der Beschaffung;

2. Frist für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme oder Frist für die Ein-

reichung von Angeboten;

3. Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können;

4. Erklärung, dass Anbieter und Anbieterinnen ihr Interesse an der Beschaf-

fung mitteilen sollen;

5. die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Auf-

traggeberin, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind;

6. möglichst viele der weiteren Angaben gemäss Anhang 4, soweit sie zum

Zeitpunkt der Vorankündigung verfügbar sind.

6174

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

Anhang 6 (Art. 46)

Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs

1 Die Ausschreibung eines Wettbewerbs muss diejenigen Angaben enthalten, die

dazu dienen, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selek- tiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen.

2 Sie muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin

(Auftraggeberin);

2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;

3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder

Gesamtleistungswettbewerb);

4. Bei offenen Wettbewerben:

a. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbe- werbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutz- gebühr, b. Anmeldefrist, c. Abgabetermin;

5. Bei selektiven Wettbewerben:

a. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilneh- mer und Teilnehmerinnen, b. Eignungskriterien, c. Einzureichende Bewerbungsunterlagen, d. Anmeldefrist für die Teilnahme, e. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides, f. Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten;

6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbe-

halten ist;

7. Zuschlagskriterien;

8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger

Experten und Expertinnen;

9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet;

10. Gesamtpreissumme;

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Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste

Entschädigung haben;

12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weite-

ren planerischen Aufträge oder Zuschläge;

13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.

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