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AS 2009 6353

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf

dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

1 Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

2 Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:

a. innerhalb der Familie das Gewerbe oder einzelne Grundstücke nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurden; oder b. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertrags- wert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde. 3 Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.

4 Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schul- den bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.