AS 2009 6353
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf
dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.
Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung
1 Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
2 Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:
a. innerhalb der Familie das Gewerbe oder einzelne Grundstücke nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurden; oder b. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertrags- wert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde. 3 Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.
4 Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schul- den bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.