AS 2009 6565
Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes
Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)
vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 20083, beschliesst:
Art. 1 Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: a. beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zuhanden der Departemente und des Bundesrates aus; b. nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5–13 und 14–17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.
Art. 2 Organisation des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement.
Art. 3 Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes 1 Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen.
2 Sie informieren den Nachrichtendienst der Armee über alle Vorgänge, welche
dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können.
SR 121
2008-0697 6565
Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes AS 2009
3 Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber den Dienststellen des zivilen
Nachrichtendienstes zur Auskunft verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt.
4 Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben:
a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes untereinander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage; b. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienst- stellen des zivilen Nachrichtendienstes und des Nachrichtendienstes der Armee; c. die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Ver- wendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest.
Art. 4 Information anderer Stellen 1 Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen.
2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.
Art. 5 Bearbeitung von Personendaten 1 Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbei- tung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, wenn und solange die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes es erfordern. 2 Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel 1 Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft
haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
4 Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die
gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, wenn die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.
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Art. 6 Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden Für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienst- stellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS5 beschafft haben, sind die Vorschriften des BWIS anwendbar.
Art. 7 Quellenschutz Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.
Art. 8 Kontrolle Die Bestimmungen der Artikel 25 sowie 26 Absätze 1 und 2 BWIS6 sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 SR 120 6 SR 120
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
3 Folgende Änderungen gemäss Anhang Ziffer 1 werden nicht in Kraft gesetzt:
a. Ersatz eines Ausdrucks; b. Artikel 5 Absätze 2 und 3; c. Artikel 7 Absatz 1.
4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2008 8249
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Anhang (Art. 9)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19978 über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz 1, 7 Absätze 2–4, 10, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12, 13 Absätze 1 und 2, 15 Absätze 3 und 6, 17 Absätze 1 und 3 sowie 18 Absätze 1 und 5 wird der Ausdruck «Bundesamt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpas- sungen durch «zuständige Dienststelle des Bundes» ersetzt.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente und die zuständi-
gen Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. Das vom Bundesrat bezeichnete Bundesamt (Bundesamt) erlässt die Verfügungen nach diesem Gesetz. Der Bundesrat regelt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen zivilen Stellen und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assis- tenzdienstes oder eines Aktivdienstes.
3 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
1 Das zuständige Departement (Departement) verkehrt mit den Kantonsregierungen
und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen.
Art. 17 Abs. 7 Aufgehoben
8 SR 120
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2. Militärgesetz vom 3. Februar 19959
Art. 99 Abs. 1, 2bis, 3 Bst. c, 4 und 5
1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die
Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- dienst und den Assistenzdienst im Ausland. 2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Bundesrat regelt:
c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;
4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der
verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen. 5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.
9 SR 510.10
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