AS 2009 6575
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 11. Dezember 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt
Art. 8 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die in Artikel 66 Absatz 3 BPV
genannten Feiertage.
Art. 14 Naturalprämien (Art. 49 BPV)
Für die spontane Anerkennung besonderer Einsätze und Leistungen können Natural- prämien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.
Art. 40 Abs. 3 Bst. c
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
c. für die Pflege von Familienmitgliedern, des Lebenspartners oder der Lebens- partnerin, die unerwartet schwer erkrankt oder verunfallt sind: die erforder- liche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;
1 SR 172.220.111.31
2009-2866 6575
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung AS 2009
Art. 48 Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates
vom 1. Februar 20062 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konfe- renzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.
Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB (Art. 76 BPV)
1 Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten Anspruch auf:
a. ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder b. ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
2 DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für
Angestellte, die damit: a. bis zu 29 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 15 Prozent; b. zwischen 30 und 59 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 40 Prozent; c. zwischen 60 und 89 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 60 Prozent; d. 90 Tage und mehr pro Jahr dienstlich reisen: 100 Prozent.
3 Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buch-
staben b–d Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.
4 Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.
Art. 57 Zuständigkeiten (Art. 74 BPV)
Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zustän- digkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
2 BBl 2006 2455
6576