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Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)
vom 4. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee (NDA); b. die Zusammenarbeit des NDA mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; c. die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeut- samen Informationen über das Ausland; d. den Quellenschutz; e. die Kontrolle des NDA.
Art. 2 Nachrichtendienst der Armee Der Nachrichtendienst der Armee umfasst sämtliche Stabsteile und Truppen der Armee, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
2. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse des NDA
Art. 3
1 Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beschafft für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland nach Artikel 99 Absatz 1 MG und wertet diese aus. b. Er unterstützt die militärische Führung bei der Planung und Führung von Einsätzen mit Informationen über Bedrohung und Umwelt.
SR 510.291 1 SR 510.10
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c. Er verfolgt die Entwicklung ausländischer Streitkräfte und vergleichbarer Organisationen und leitet daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die Ausbildung der Armee sowie zur Steuerung der Grundbereitschaft ab. d. Die Tätigkeiten des NDA erfolgen in enger Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen, zuhanden der Armeeführung, der Truppe und der ver- antwortlichen nationalen, kantonalen und gegebenenfalls multinationalen Behörden und Kommandostellen. e. Der NDA entwickelt die Nachrichtendienstdoktrin der Armee und setzt diese durch. Er beteiligt sich an der Entwicklung neuer nachrichtendienstlicher Systeme für die Armee.
2 Der NDA informiert den Chef der Armee jährlich über seine Tätigkeit.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 4 Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen Der NDA kann seine Produkte interessierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen.
Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes
1 Der NDA arbeitet insbesondere in den gemeinsamen thematischen Bereichen nach
den Artikeln 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes und 99 Absatz 1 MG eng mit dem Nach- richtendienst des Bundes (NDB) zusammen. NDA und NDB pflegen einen regel- mässigen Informationsaustausch und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 NDA und NDB betreiben ein gemeinsames Zentrum zur Darstellung und Auswer-
tung der sicherheitsrelevanten Lage. Der NDB hat die organisatorische Leitung des Lagezentrums. Grundsätzlich arbeiten NDA und NDB in getrennten Räumlichkei- ten. Zur Durchführung eines Auftrages im Kompetenzbereich beider Dienste kann die räumliche Trennung aufgehoben werden.
3 Die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von für die Armee bedeutsamen
Informationen liegt im Verantwortungsbereich des NDA.
4 Der NDA stellt dem NDB Erkenntnisse von sicherheitspolitischer Bedeutung
rechtzeitig zur Verfügung.
5 Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbun-
des; dieser wird vom NDB geführt.
6 Im Aktivdienst regelt der Bundesrat die Kompetenzen des NDA.
2 SR 121
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Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen
1 Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten
bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
2 Alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten werden durch den NDB
koordiniert. Dazu legt dieser eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
3 Partnerdienstkontakte werden grundsätzlich durch den NDB und den NDA ge-
meinsam geführt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für Kontakte des NDA mit ausländischen Nachrichten- diensten und Dienststellen, welche ausschliesslich militärisch organisiert sind.
4 Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland
arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe mit ihren internationalen Partnern vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA zusammen.
5 Die erforderlichen Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Nachrichten-
diensten werden grundsätzlich durch den NDB sichergestellt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für den Anschluss des NDA an multinationale militärische Informations- und Kommunikationssysteme oder auf Verlangen des entsprechenden Partnerdienstes im Ausland.
6 Der NDA kann Informationen austauschen, soweit dies durch Gesetz oder Staats-
vertrag erlaubt ist.
4. Abschnitt: Beschaffung von Informationen
Art. 7 Die Beschaffung und Gewinnung von armeerelevanten Informationen erfolgt: a. mit den nachrichtendienstlichen Organen und Mitteln der Armee; b. im Austausch mit in- und ausländischen Stellen; c. aus öffentlich zugänglichen Quellen.
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5. Abschnitt:
Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten
Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen Der NDA kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten mit Ein- schluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten: a. zum Schutz von Angehörigen der Armee, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter sowie ihrer Infrastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrich- tenzugänge; c. bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Schweiz sind.
Art. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen
1 Datensammlungen, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99
Absatz 2 MG angelegt wurden, werden nicht im Register der Datensammlungen nach Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.
2 Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.
Art. 10 Weitergabe von Personendaten
1 Der NDA darf Personendaten, die er nach Artikel 99 Absatz 2 MG beschafft hat,
an zivile Stellen des Bundes und der Kantone und gegebenenfalls an multinationale Behörden und Kommandostellen weitergeben, sofern: a. dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist; oder b. die Bearbeitung der entsprechenden Personendaten in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der empfangenden Stelle fällt.
2 Mitden Personendaten dürfen keine selbstständigen Datensammlungen erstellt
werden.
3 Personendaten sind nach Ende des Assistenzdiensteinsatzes zu vernichten.
3 SR 235.1
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6. Abschnitt: Quellenschutz
Art. 11
1 Der NDA schützt seine nachrichtendienstlichen Informationsquellen. Er wägt
dabei im Einzelfall die Interessen der zu schützenden Quellen und die Interessen der informationsersuchenden Stelle gegeneinander ab.
2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:
a. Personen, die staatsschutzrelevante oder anderweitig sensitive Informationen dem NDA weitergeben; b. inländische und ausländische Sicherheitsorgane, mit denen der NDA zusammenarbeitet; sowie c. die Funkaufklärung.
3 Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berück-
sichtigen: a. Die Identität der Personen, die selber oder deren Angehörige durch eine Weitergabe der Information einer ernsthaften Gefahr für ihre physische oder psychische Integrität ausgesetzt würden, ist umfassend zu schützen, ausser wenn die betroffene Person der Weitergabe zustimmt. b. Die Identität der ausländischen Sicherheitsorgane wird geheimgehalten, aus- ser wenn:
1. das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe der Information
zustimmt; oder
2. die Weitergabe der Information die Weiterführung der Zusammenarbeit
mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet. c. Bei der Funkaufklärung werden alle Informationen zur Infrastruktur, zu den eingesetzten technischen Mitteln und zu den operativen Methoden geheim- gehalten, ausser wenn deren Weitergabe die Auftragserfüllung des NDA nicht gefährdet.
4 Lehnt der NDA eine Weitergabe ab, so erlässt das VBS eine beschwerdefähige
Verfügung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden werden einvernehmlich beigelegt.
5 Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDA bleiben gewahrt.
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7. Abschnitt: Kontrolle der Tätigkeiten des NDA
Art. 12 Grundsätze 1 Der NDA stellt die Rechtmässigkeit seines Handelns im Sinne einer Selbstkontrol- le sicher.
2 Die Verwaltungskontrolle erfolgt durch die Nachrichtendienstliche Aufsicht
gemäss Artikel 32 der Verordnung vom 4. Dezember 20094 über den Nachrichten- dienst des Bundes.
Art. 13 Nachrichtendienstliche Aufsicht
1 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht ist eine VBS-interne Kontrollinstanz des
VBS.
2 Sie überprüft die Tätigkeiten des NDA auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und
Wirksamkeit. Dabei berücksichtigt sie die Prioritäten, die durch die Nachrichtenbe- dürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind.
Art. 14 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Nachrichtendienstlichen Aufsicht 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDA sind verpflichtet, der Nachrichten- dienstlichen Aufsicht vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten und in die Informationssysteme zu gewähren. Sie sind in diesem Umfang vom Amtsgeheimnis entbunden.
2 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht kann im Rahmen ihrer Kontrollpflicht Aus-
künfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit dem NDA auf- weisen.
3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes dürfen aufgrund wahrheitsge-
mässer Äusserungen gegenüber der Nachrichtendienstlichen Aufsicht keine Nach- teile erwachsen.
Art. 15 Kontrollplan und Berichterstattung 1 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstellt jährlich einen Kontrollplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch den Chef oder die Chefin des VBS. 2 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht stimmt den Kontrollplan mit der parlamenta- rischen Aufsicht ab.
3 Der Chef oder die Chefin des VBS kann ausnahmsweise Kontrollen ausserhalb des
Kontrollplans bewilligen.
4 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht erstattet dem Chef oder der Chefin des VBS
jährlich Bericht über die durchgeführten Kontrollen.
4 SR 121.1
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5 Der Chef oder die Chefin des VBS orientiert jährlich den Bundesrat und die parla- mentarische Aufsicht.
8. Abschnitt: Archivierung
Art. 16
1 Der NDA bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem
Bundesarchiv zur Archivierung an. 2 Er bietet die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten und aus der operativen Beschaffung stammenden klassifizierten Daten und Akten nicht zur Archivierung an. Er bewahrt diese in Absprache mit dem Bundesarchiv intern auf und vernichtet sie nach 45 Jahren.
3 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.
Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug Der Chef der Armee erlässt die für die Führung des NDA erforderlichen Weisungen. Er sorgt insbesondere für: a. eine geeignete Organisation der Nachrichtenbeschaffung; b. für die optimale Zusammenarbeit und den vollumfänglichen Informations- austausch zwischen den Nachrichtenbeschaffungsorganen; c. die Festlegung der Prozesse zur Beurteilung der Bedrohungslage.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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