AS 2010 1449
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 31. März 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
oder für einen Transit richten sich nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schenge- ner Grenzkodex).
Art. 14 Bst. a Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: a. den Artikeln 18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 19903 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierun- gen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch- land und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;