AS 2010 2229
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Gesetz» und «des Gesetzes», sofern sie
das Sprengstoffgesetz bezeichnen, durch «SprstG» ersetzt.
2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Zentralstelle» durch «ZSP» ersetzt.
3 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Sprengkommission» durch «Prüfungskom-
mission» ersetzt.
Art. 1a Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwen- dung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begren- zung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; b. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1–4); d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kate- gorie 4; e. Inverkehrbringen: entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Spreng- mitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck des Handels oder der Verwendung im Inland; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch herge- stellt wurden, gelten als nicht in den Verkehr gebracht;
1 SR 941.411
2008-0585 2229
Sprengstoffverordnung AS 2010
f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Arti- kel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2 Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und
2008/43/EG3 und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
Art. 3 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Abs. 1
1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz.
Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechni-
schen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen
unter 18 Jahren abgegeben werden.
3 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit
Fachkenntnissen abgegeben werden. 4 Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechni- sche Gegenstände gelten für sie nicht. 5 Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
Art. 7 Feuerwerkskörper
1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1
Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.
2 Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. 3 Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Ver- fahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates; in der Fassung gemäss ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
2 Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren
abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. 3 Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abge- geben werden. 4 Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abge- geben werden.
5 Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten.
Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6 Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer
anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
Art. 8 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 sowie 2 Bst. a und c
1 Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG4 entsprechen; b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen; c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
a. für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, For- schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen; c. aufgehoben.
Art. 9 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
1 Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderun- gen der Richtlinie 93/15/EWG5 zu konkretisieren.
4 Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
5 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Art. 11 Abs. 1
1 Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen
können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderun- gen der Richtlinie 93/15/EWG6 entsprechen.
Art. 12 Abs 1
1 Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie 93/15/EWG7 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformi- tätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.
Art. 20 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3
3 Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1 Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
Übereinkommens vom 30. September 19578 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14 aufweisen.
Art. 23 Abs. 4
4 Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die
Anforderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG9 entsprechen; b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören; c. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
2 Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifika-
tionsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
6 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
7 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
8 SR 0.741.621
9 Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, For- schung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden; b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
Art. 25 Technische Normen
1 Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die
geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG10 zu konkretisieren.
2 Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
3 Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bun-
desblatt veröffentlicht.
4 Im Weiteren gelten die Artikel 11–17 sinngemäss.
Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1 Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften
des ADR11 entsprechen und gekennzeichnet sein.
2 Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder
Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben: a. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung; b. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheits- abstand; c. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs; d. das Herstellungsjahr; e. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff; f. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2; g. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwen- dungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum; h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
3 Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt
werden.
10 Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
11 SR 0.741.621
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Art. 31 Abs. 2 Bst. a
2 Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
1 Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
a. Art und Menge der Produkte; b. Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifika- tionszeichen; c. Name und Adresse des Importeurs; d. Bestimmungslager in der Schweiz; e. Transportart.
2 Dem Gesuch beizulegen sind:
a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen12; b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
3 Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18
anzugeben. 4 Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1–3 ist zusätzlich die CH-Identi- fikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Origi- naletikette beizulegen.
Art. 36 Abs. 2
2 Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer
Kopie.
Art. 45 Abs 1 erster Satz
1 Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4
vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. …
Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
1 EinErwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich.
12 Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
2 Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestäti- gen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 3 Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4 Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5 Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel
entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechni- schen Gegenständen der Kategorien T2 und 4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
Gliederungstitel vor Art. 51
5. Kapitel: Ausweis
1. Abschnitt: Spreng- und Verwendungsberechtigungen
Art. 51 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 6 Einträge
6 Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbst-
ständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego- rien T2, P2 und 4.
Art. 56 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 57 Abs. 2 und 3
2 Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom
Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des BBT unterzeichnet.
3 Aufgehoben
Art. 57a Ausweisregister
1 Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum; d. Heimatort;
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Sprengstoffverordnung AS 2010
e. AHV-Nummer; f. Prüfungsdatum; g. Art des Ausweises.
2 Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
Ausweisverzeichnis online einsehen: a. die ZSP; b. die Fachstellen der Kantone.
3 Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Aus-
weisinhabers gelöscht.
Art. 58 Abs. 2
2 Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die
Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.
Art. 64 Abs. 1
1 Das BBT kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen,
wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann- ten Regeln der Technik geändert haben.
Art. 65 Abs. 2
2 Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem
Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein.
Gliederungstitel vor Art. 66
4. Abschnitt: Fachausschüsse
Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das BBT insbesondere in
folgenden Bereichen:
2 Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und
Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre- tariat.
2236
Sprengstoffverordnung AS 2010
Art. 67 Einleitungssatz sowie Bst. abis, b und e In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Men- gen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim- mungen: abis. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Aus- weises abhängig gemacht werden. e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechni- schen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefähr- lichen Stoffen ausweisen können.
Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den
Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den
Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
Art. 73 Abs. 1 1 Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz- vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)13 eingehalten werden.
Art. 78 Abs. 2
2 Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
päischer Vornorm (ENV) 162714 und der Anforderung EI6015 gemäss den Brand- schutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
13 Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch 14 Diese Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch 15 Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch
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Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Spreng- oder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuer-
werkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
Art. 88 Abs. 1
1 In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- und Speditionsarbeiten aus-
geführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechni- sche Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
Art. 93 Sachüberschrift und Abs. 1 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
1 Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Katego-
rien T2, P2 oder 4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Art. 108 Abs. 1 und 3 1 Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
3 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper
im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von einer sachverständigen Person vernichtet werden.
Art. 110 Abs. 2 Bst. c, 2bis, 4 und 6
2 Aus den Verzeichnissen der Hersteller, Importeure, Verkäufer und buchführungs-
pflichtigen Verbraucherinnen und Verbraucher von Sprengmitteln müssen ersicht- lich sein: c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
4 Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine
jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
6 Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von
Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
Art. 113 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
Franken
e. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 f. Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200
2 Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung
BBT vom 16. Juni 200616.
Art. 114 Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen.
Art. 119 Aufgehoben
Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
1 Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenstän-
den, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
2 Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht
werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am: a. 1. Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3; b. 1. Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4.
16 SR 412.109.3
2239
Sprengstoffverordnung AS 2010
3 Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische
Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4 Die Anforderungen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 über die
Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen müssen ab dem 5. April 2012 erfüllt sein.
5 Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewer-
tungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.
6 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Ver-
braucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 dürfen nach der entsprechenden
Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Ver- käuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. 8 Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9 Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausge-
stellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
II
1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 4.1 und 4.2 werden durch Anhang 4 gemäss Beilage ersetzt.
3 Die Anhänge 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 und 13 werden wie folgt geändert:
a. Anhang 12.2 Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosiv- stoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
2240
Sprengstoffverordnung AS 2010
b. Anhang 12.3 Ersatz eines Ausdrucks
1. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explo-
sivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichti- gung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
2. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffkategorie»
durch «Kategorie des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegens- tands» ersetzt.
3. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffqualität» durch
«Qualität des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegenstands» ersetzt.
c. Anhang 12.4 Ersatz eines Ausdrucks
1. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explo-
sivstoff oder pyrotechnische Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichti- gung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
2. Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoffkategorie»
durch «Kategorie des Explosivstoffs oder des pyrotechnischen Gegen- stands» ersetzt.
d. Anhang 12.5 Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Anhang wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosiv- stoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
e. Anhang 13 Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 13 wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» ersetzt, unter Berücksichtigung der entspre- chenden grammatikalischen Anpassungen.
4 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 14–16 gemäss Beilage.
2241
Sprengstoffverordnung AS 2010
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2242
Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 1 (Art. 6 und 7)
Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände
1 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1.1 Kategorie T1
Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen.
1.2 Kategorie T2
Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fach- kenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwen- dung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.
1.3 Kategorie P1
Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
1.4 Kategorie P2
Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen bestimmt sind.
1.5 Kategorie P3
Industrielle Patronen oder Hülsen, die eine Treibladung enthalten und einen mecha- nischen Arbeitsvorgang einleiten oder bewirken.
2243
Sprengstoffverordnung AS 2010
2 Feuerwerkskörper
2.1 Kategorie 1
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässig- baren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind.
2.2 Kategorie 2
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, die einen geringen Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorge- sehen sind.
2.3 Kategorie 3
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
2.4 Kategorie 4
Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte «Feuerwerkskör- per im gewerblichen Gebrauch») und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Anmerkung Als Anzündmittel gelten insbesondere: Anzündlitzen, Stoppinen, Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke, elektrische und mechanische Anzünder. Sie sind jedoch keine pyrotechnischen Gegenstände im Sinne des SprstG.
2244
Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 2 (Art. 26 Abs. 2)
Zusätzliche Angaben und Bezeichnungen bei pyrotechnischen Gegenständen
1. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie T1:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den Vorgesehen Zweck zu ver- wenden.» und gegebenenfalls «nur im Freien zu verwenden» und der mini- male Sicherheitsabstand;
2. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie T2:
«Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilli- gung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwen- den. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
3. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P1:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den Vorgesehen Zweck zu ver- wenden.»;
4. Pyrotechnische Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P2:
«Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilli- gung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwen- den. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
5. Feuerwerkskörper der Kategorie 1:
«Darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.» und gegebe- nenfalls «Nur im Freien zu verwenden» und der minimale Sicherheits- abstand;
6. Feuerwerkskörper der Kategorie 2:
«Darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.», «Nur im Frei- en zu verwenden» und gegebenenfalls ein oder mehrere minimale Sicher- heitsabstände;
7. Feuerwerkskörper der Kategorie 3:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.», «Nur im Frei- en zu verwenden» und gegebenenfalls ein oder mehrere minimale Sicher- heitsabstände;
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Sprengstoffverordnung AS 2010
8. Feuerwerkskörper der Kategorie 4:
«Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins oder einer Abbrandbewilli- gung abgegeben werden. Nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwen- den», und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 4 (Art. 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2)
Angaben für die Erteilung Erwerbsscheins für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände
Gesuchsteller: – Name und Vorname oder Firmenname sowie Name und Vorname der Ver- tretung – Heimatort (bei natürlichen Personen) – Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) – Adresse oder Sitz (bei Firmen) – Telefonnummer – Datum und Unterschrift Bevollmächtigte Vertretung: – Name, Vorname – Heimatort – Geburtsdatum – Adresse – Bewilligung und Ausweisnummer Beschreibung des Sprengmittels oder des pyrotechnischen Gegenstands – Typ/Modell – Menge – Nettoexplosivmasse (bei pyrotechnischen Gegenständen) – Kategorie (bei pyrotechnischen Gegenständen) Verkaufsstelle Verwendung – Aufbewahrungsort bis zur Verwendung – Zweck – Ort – Datum und Zeit (bei pyrotechnischen Gegenständen)
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 14 (Art. 8 Abs. 1 Bst. abis, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1, 23, Abs. 4 sowie
110 Abs. 2 Bst. c und 2bis)
Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke
1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für: a. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und die direkt in das Bohrloch ausgeladen werden; b. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüg- lich nach der Herstellung verladen werden (Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle).
2 Kennzeichnung
1 Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder Verpa- ckungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.
2 Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss
der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist. 3 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes ent- spricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.
4 Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:
a. einen von blossem Auge lesbaren Teil mit dem Namen des Herstellers und einem alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland, 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt), einem eindeutigen Produktecode und logistischen Informationen des Herstellers; b. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht nach dem fol- genden Beispiel:
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Sprengstoffverordnung AS 2010
c. bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers anzubringen, einen alphanumeri- schen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstel- lungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt) sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht. 5 Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, müssen gewährleisten, dass die ein- deutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und jeder Verpackungseinheit ange- bracht wird.
6 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz oder der Europäischen Union
gelegen, wendet sich der in der Schweiz ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die ZSP für die Einfuhr in der Schweiz oder an eine nationale Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Explo- sivstoff einführt, wenden.
7 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz oder der Europäischen Union
gelegen und der Hersteller nicht in der Schweiz oder in der Europäische Union ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zutei- lung eines Codes für die Produktionsstätte an die ZSP für die Einfuhr in der Schweiz oder an eine nationale Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Explosivstoff einführt, wenden.
3 Kennzeichnung und Anbringung
Die eindeutige Kennzeichnung muss gut lesbar auf dem Artikel markiert oder fest und dauerhaft angebracht sein.
4 Explosivstoffe in Patronen und lose Explosivstoffe
1 Bei Explosivstoffen in Patronen und losen Explosivstoffen steht die eindeutige
Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Patrone oder jede Verpackungseinheit aufgedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jeder Patro- nenschachtel angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Patrone oder jeder Verpackungseinheit angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Vorrichtung für jede Patronenschachtel.
5 Zweikomponenten-Explosivstoffe
Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeich- nung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufgedruckt.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
6 Sprengkapsel und Sicherheitsanzündschnüre
1 Bei Sprengkapseln oder Sicherheitsanzündschnüren steht die eindeutige Kenn-
zeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Kapselhülse aufgedruckt oder darauf markiert. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln oder Sicherheitsanzündschnüren angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Sprengkapsel oder Sicherheitsanzündschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Spreng- kapseln oder Sicherheitsanzündschnüren.
7 Elektrische, nicht-elektrische und elektronische
Sprengzünder 1 Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Sprengzündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einer Klebeetikette, die auf den Drähten, auf dem Anzündschlauch oder auf der Kapselhülse angebracht wird, oder sie wird direkt auf die Kapselhülse aufgedruckt oder darauf angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengzündern angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jede Sprengzünder angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengzündern.
8 Primer und Booster
1 Bei Primern und Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebe-
etikette oder wird direkt auf Primer und Booster aufgedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Primern und Boostern angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jedem Primer und Booster angebracht wird, sowie eine entspre- chende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Primern und Boostern.
9 Sprengschnüre und Zündschläuche
1 Bei Sprengschnüren und Zündschläuchen steht die eindeutige Kennzeichnung auf
einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Spule aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche angebracht oder aber auf der gepressten Plastik- schicht, die sich innen unmittelbar unter der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche befindet. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen angebracht.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die in der Sprengschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen.
10 Dosen und Fässer mit Explosivstoffen
1 Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung
auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explo- sivstoffen aufgedruckt. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.
11 Kopien der Originaletiketten
Die Unternehmen können aufklebbare und wieder ablösbare Kopien der Original- etikette zur Benutzung durch ihre Kundinnen und Kunden an den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.
12 Datenerfassung
1 Die Unternehmen des Explosivstoffsektors richten ein System für die Erfassung
von Daten über die Explosivstoffe ein; zu diesen Daten gehört namentlich die ein- deutige Kennzeichnung während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus.
2 Die Datenerfassung ermöglicht den Unternehmen den Zugriff auf Informationen,
mittels derer sie die Unternehmen oder Privatpersonen, die diese Explosivstoffe besitzen, jederzeit feststellen können.
3 Die erfassten Daten, einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnung, werden
gespeichert und während zehn Jahren ab Lieferung oder sofern bekannt ab dem letzten bekannten Datum nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs aufbe- wahrt, selbst wenn das betreffende Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.
13 Verzeichnis
1 Die Unternehmen des Explosivstoffsektors führen ein Verzeichnis aller eindeuti- gen Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen sachdienlichen Informationen, einschliesslich der Art des Explosivstoffs und des Unternehmens oder der Privat- person, das oder die diese Explosivstoffe besitzt. 2 Sie verzeichnen den Lagerort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist und bis er einer anderen Person zum Besitz oder zur Verwendung übergeben wird.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
3 Sie überprüfen ihr Datenerfassungssystem in regelmässigen Abständen, um seine
Leistungsfähigkeit und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen.
4 Siespeichern die Daten einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnungen und
bewahren sie während des Zeitraums nach Ziffer 12 Absatz 3 auf.
5 Sie schützen die erfassten Daten vor unabsichtlicher und mutwilliger Beschädi-
gung und Zerstörung.
6 Sie teilen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Herkunft und den Lagerort
aller Explosivstoffe während deren Lebenszyklus und der gesamten Lieferkette mit.
7 Sie teilen den verantwortlichen Bundesbehörden die Kontaktdaten einer Person
mit, die die Auskünfte nach Absatz 6 ausserhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 15 (Art. 1a Abs. 2)
Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG17 und 2008/43/EG18 und in der SprstV
Für die korrekte Auslegung der Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
1. Ausdrücke im Deutschen
In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck
Bühne und Theater Bühnen Zündschnüre Sicherheitsanzündschnüre einfache Sprengzünder Sprengkapseln elektrische, nicht elektrische, elektrische, nicht elektrische, elektronische Zünder elektronische Sprengzünder Treibladungszünder und Booster Primer und Booster In-situ-Produktion Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle
2. Ausdrücke im Französischen
In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck
article pyrotechnique engin pyrotechnique artifices de divertissement pièces d’artifice théâtre et scène théâtre caisse conteneur mèches lentes mèches d’allumage de sûreté détonateurs électriques, amorces électriques, non électriques, électroniques non électriques, électroniques boîtiers et tambours récipients cartouches amorces et charges relais primer et booster production sur site production dans des mélangeurs sur le lieu d’utilisation
17 Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2
18 Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
3. Ausdrücke im Italienischen
In der EU verwendeter Ausdruck In der SprstV verwendeter Ausdruck
articolo pirotecnico pezzo pirotecnico teatrali e per uso scenico per uso scenico confezione elementare unità elementare d’imballaggio micce micce di sicurezza micce di sicurezza tubi detonanti bidoni e fusti contenitori produzione «in loco» produzione in caricatori sul luogo d’utilizzazione
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Sprengstoffverordnung AS 2010
Anhang 16 (Art. 119a Abs. 5)
Zulassung
1 Zulassung
1 Die ZSP kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch
andere Vorkehren gewährleistet ist.
2 Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut
sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.
2 Technische Anforderungen
Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie: a. in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik ent- sprechen; b. bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und c. weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.
3 Gebühr
Für die Zulassung ist eine Gebühr von 50–3000 Franken zu entrichten.
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Sprengstoffverordnung AS 2010
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