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AS 2010 2549

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Sie gilt auch für Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3, und Fleischerzeug- nisse nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fleischanteil mindestens 20 Mas- senprozent beträgt, sowie für Eierzubereitungen.

3 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.

Art. 2 Abs. 3 Bst. b und c

3 Als in der Schweiz verboten gilt:

b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, wenn die Anforderungen bezüglich der Haltung von Haus- kaninchen nach den Artikeln 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzver- ordnung vom 23. April 20083 nicht erfüllt sind; c. die Produktion von Eiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Anforderungen für die Haltung von Haushühnern nach Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 nicht erfüllt sind.

Art. 3 Abs. 2 2 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.

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