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AS 2010 3053

Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung

Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1, verordnet:

I Die Verordnung vom 7. März 20032 über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

Art. 7 Abs. 12 und 13

12 Es stellt Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben in Zivilverfahren

nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 (ZPO) zur Verfügung.

13 Es ist zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Arti-

kel 401 ZPO.

2. Zivilstandsverordnung vom 28. April 20045

Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben

1 SR 101 2 AS 2003 552 3 SR 172.213.1 4 SR 272; AS 2010 1739 5 SR 211.112.2

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Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung AS 2010

3. Verordnung vom 14. November 19116 betreffend das Verfahren bei

der Gewährleistung im Viehhandel

Art. 9 Abs. 1

1 Wer nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 (ZPO) in dem

Rechtsstreit das Richteramt nicht ausüben könnte und wer das Tier unmittelbar vor oder nach dem Abschluss des Kaufvertrages tierärztlich behandelt hat, darf als Sachverständiger nicht berufen werden.

Art. 15 Auf die Gewährleistungsprozesse der Artikel 2 und 3 ist die ZPO8 anwendbar.

4. Verordnung vom 9. Mai 19909 über die Miete und Pacht von Wohn-

und Geschäftsräumen

Art. 2 Abs. 2

2 Für Wohnungen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde

und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, gelten nur die Arti- kel 253–268b, 269, 269d Absatz 3, 270e und 271–273c OR sowie die Artikel 3–10 und 20–23 dieser Verordnung.

Art. 21 Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 1 (Art. 201 und 208 ZPO10)

1 Die Schlichtungsbehörden haben im Schlichtungsverfahren eine Einigung der

Parteien anzustreben, die sich auf das gesamte Mietverhältnis (Höhe des Mietzinses, Dauer des Vertrags, Kündigungsfrist usw.) erstreckt.

Art. 22 Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden (Art. 200 Abs. 1 ZPO11)

Die Kantone sind verpflichtet, die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden und deren Zuständigkeit periodisch zu veröffentlichen.

6 SR 221.211.22 7 SR 272; AS 2010 1739 8 SR 272; AS 2010 1739 9 SR 221.213.11 10 SR 272; AS 2010 1739 11 SR 272; AS 2010 1739

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Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung AS 2010

5. Gebührenverordnung vom 23. September 199612 zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 10 Telefongespräche und Faxnachrichten

1 Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.

2 Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken

erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.

Art. 12a Schriftliche Betreibungsregisterauskünfte

1 Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt

unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken. 2 Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zuge- stellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfän- ger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken.

3 Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden

unentgeltlich Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.

Art. 13 Abs. 3 Bst. e und 4

3 Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:

e. die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a. 4 Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungs- ankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.

Art. 14 Abs. 2

2 Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt

sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200113 zur Bundespersonal- verordnung (VBPV).

Art. 15a Betreibungsbegehren nach dem eSchKG-Standard

1 Wird das Betreibungsbegehren über den eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt

das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von

1 Franken pro Betreibungsfall.

12 SR 281.35 13 SR 172.220.111.31

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Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung AS 2010

2 Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird von allen Beteiligten eine einmalige

Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben. 3 Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.

Art. 48 Einleitungssatz Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 200814, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:

Art. 49 Aufgehoben

Art. 50 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1

1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251

ZPO15) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.

Art. 62 Abs. 1 Aufgehoben

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 SR 272; AS 2010 1739 15 SR 272; AS 2010 1739

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