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AS 2010 3105

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 130 Absatz 2, 139 Absatz 2 und 400 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081 (ZPO), auf die Artikel 15 Absatz 2, 33a Absatz 2 und 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und auf die Artikel 110 Absatz 2 und 445 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen

den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet.

2 Sie gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgericht.

Art. 2 Anerkannte Plattform für die sichere Zustellung Eine Plattform für die sichere Zustellung (Zustellplattform) wird anerkannt, wenn sie: a. für Signatur und Verschlüsselung Schlüsselpaare einsetzt, die auf Zertifika- ten einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20034 über die elektronische Signatur (anerkannte Anbieterin) basieren; b. unverzüglich eine Quittung ausstellt mit dem Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten; diese Quittung und der von einem syn- chronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt ist mit einer elektro-

SR 272.1

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Elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen AS 2010

nischen Signatur zu versehen, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert; c. nachweist, welche Dokumente übermittelt wurden; d. die Eingaben und Verfügungen in geeigneter Weise vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützt; liegt die Zustellplattform ausserhalb des geschützten Bereichs der Behörde, so dürfen die Eingaben und Verfügungen nur in verschlüsselter Form auf der Zustellplattform abgelegt werden und nur für die Behörde und die Adressatin oder den Adressaten lesbar sein; e. die Verschlüsselung nach den technischen Standards der Bundesverwaltung gewährleistet; f. imstande ist, mit den Bundesbehörden nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich sicherer Übermittlung zu kommunizieren; g. den Verkehr mit den andern anerkannten Zustellplattformen sicherstellt und die Nutzung von Vermittlungsfunktionen und Teilnehmerverzeichnissen unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Art. 3 Anerkennungsverfahren

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet über Anerkennungs-

gesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbe- sondere bestimmen: a. welche funktionalen und betrieblichen Anforderungen zu erfüllen sind; b. wie Vermittlungsfunktionen und Teilnehmerverzeichnisse bereitzuhalten sind; und c. welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.

2 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn es von Amtes wegen oder auf Anzeige

hin feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt

250 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenver-

ordnung vom 8. September 20045 anwendbar.

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 4 Eingaben Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten aner- kannten Zustellplattform zu senden.

5 SR 172.041.1

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Art. 5 Verzeichnis 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadres- sen.

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

a. die Internetadresse; b. die Adresse für die elektronische Eingabe; c. die Adresse der Zertifikate, die für die Überprüfung der elektronischen Sig- natur der Behörde zu verwenden sind.

3 Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

Art. 6 Format 1 Die Verfahrensbeteiligten haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen im Format PDF zu übermitteln.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann durch Verord-

nung festlegen, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturier- ter Form eingereicht werden können. Es regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat.

Art. 7 Signatur Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 ZPO, Artikel 33a Absatz 2 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin beruht.

Art. 8 Zertifikat Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der aner- kannten Anbieterin aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

3. Abschnitt: Zustellung durch eine Behörde

Art. 9 Voraussetzungen

1 Wer Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen (Mitteilun-

gen) auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, hat sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen. 2 Verfahrensbeteiligten, die sich auf der Zustellplattform eingetragen haben, können die Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern sie dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt haben.

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3 Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten

Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Mitteilungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.

4 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

5 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich oder in einer anderen Form, die den

Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Art. 10 Modalitäten

1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

2 Die Mitteilungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermit-

telt. 3 Die Mitteilungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

Art. 11 Zeitpunkt der Zustellung 1 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.

2 Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des

Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifika- tion der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so sind die Bestimmungen der ZPO und der StPO über die Zustellung eingeschriebener Sen- dungen sinngemäss anwendbar (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO bzw. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).

4. Abschnitt: Trägerwandel

Art. 12 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfahrensbeteiligte können verlangen, dass ihnen die Behörde Verfügungen und

Entscheide, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.

2 Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit

der Verfügung oder dem Entscheid übereinstimmt.

Art. 13 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:

a. Integrität des Dokuments;

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b. Identität der unterzeichnenden Person; c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute; d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität die- ser Angaben.

2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestäti-

gung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt. 3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeich- nenden Person zu versehen.

5. Abschnitt:

Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 14

1 Das EJPD regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Daten-

format, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Kon- kursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe als Verbundteilnehmende Betrei- bungs- und Konkursdaten austauschen.

2 Es bestimmt die zu verwendende Zustellplattform und die zu verwendende elekt-

ronische Signatur, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

3 Für jede Verbundteilnehmerin und jeden Verbundteilnehmer wird auf der Zustell-

plattform ein Postfach eingerichtet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

1 Bis am 31. Dezember 2013 kann das EFD auf Verlangen eine Zustellplattform

vorläufig anerkennen, wenn aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 wahrscheinlich erfüllt sind.

2 Die vorläufige Anerkennung gilt bis zum definitiven Entscheid, längstens aber

zwei Jahre.

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Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova