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AS 2010 3953

Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche

Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

vom 1. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur

Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

a. die Zuständigkeiten; b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche; c. die Zugriffsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten; e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit; f. die Archivierung von Daten; g. die Gebühren und Kosten.

Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Ver- waltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universi- tät, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;

SR 455.61 1 SR 455

2008-0724 3953

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b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.

2 Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m

der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 zu verstehen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Veterinärwesen

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sorgt für den Aufbau und den Betrieb

des Informationssystems E-Tierversuche.

2 Es:

a. schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab; b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab; c. erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems E-Tierversuche; d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.

3 Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem

E-Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 5 Fachstelle Die Fachstelle des BVET für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für: a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behör- den und der kantonalen Tierversuchskommissionen; b. die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen; c. die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems E-Tierversuche; d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System- Meldungen; e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbrin- ger; f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbrin- gern;

2 SR 455.1

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g. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender; h. die Durchführung von Schulungen.

Art. 6 Kantonale Behörden

1 Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die

Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbe- sondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.

2 Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Ver-

suchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinba- rungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informa- tiksicherheit vor.

Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des

BVET und der Kantone. Das BVET leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

2 Er berät das BVET im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Wei-

terentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.

3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

3. Abschnitt:

Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 9 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche Das Informationssystem E-Tierversuche umfasst: a. die Anwenderverwaltung; b. die Verwaltung der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Forscherinnen und Forscher; c. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversu- chen;

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d. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Ver- suchstierhaltungen, einschliesslich der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden; e. den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien oder -stämmen; f. den Geschäftsablauf der Berichte und der Publikation der Jahresstatistik; g. das Informations- und Hilfesystem; h. die Systemverwaltung.

Art. 10 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

1 Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:

a. Stammdaten über Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltun- gen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identi- fikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen; b. Vollzugsdaten: Gesuche, Bewilligungen, Entscheide, Berichte und Meldun- gen sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewil- ligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Ver- suchstierhaltungen, Entscheide über die Zulässigkeit belasteter Tierlinien und -stämme, Unterlagen zum Überwachungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen; c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informa- tionssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten; d. Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Personenrollen im System ermöglichen.

2 Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissio-

nen und das BVET können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.

3 Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1

Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.

2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechen- der Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstier- haltungen über das Informationssystem E-Tierversuche an die Fachstelle.

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Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren: a. die Forscherinnen und Forscher; b. die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhal- tungen; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden; d. die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen; e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.

Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten

1 Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben; b. durch die kantonalen Behörden oder Tierversuchskommissionen an sie gerichtete Daten. 2 Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf: a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben; b. Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Tier- schutzbeauftragte erforderlich sind.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben Zugriff im

Abrufverfahren auf: a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben; b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind; c. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die:

1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,

oder

2. kantonsübergreifende Tierversuchsbewilligungen zum Gegenstand

haben.

4 Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im

Abrufverfahren auf: a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben; b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind. 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfah- ren auf: a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;

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b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören.

6 Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abruf-

verfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbe- sondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.

Art. 14 Datenschnittstelle 1 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informations- systeme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine siche- re Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.

2 Das BVET schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese

sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte Das BVET kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Art. 16 Veröffentlichung von Daten Die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruht auf den Daten im Informa- tionssystem E-Tierversuche.

6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz Das BVET und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.

Art. 18 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten

bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.

3 SR 235.1

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2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre

Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kan- tons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einreichen.

3 Die jeweilige kantonale Behörde und das BVET informieren sich gegenseitig über

eingegangene Gesuche.

Art. 19 Berichtigung von Daten Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem E-Tierversuche eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 20 Informatiksicherheit

1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach

der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20034.

2 Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil

der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbrin- gern sind. 3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.

Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten 1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 19985.

2 Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten sich nach Artikel 24b der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 19856.

Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E-Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.

4 SR 172.010.58 5 SR 152.1 6 SR 916.472

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsvorschriften erlassen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Es treten am 1. Januar 2012 in Kraft:

a. Artikel 22; b. Artikel 24b der Verordnung vom 30. Oktober 19857 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.

1. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 916.472

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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 3 und Art. 11)

Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche und Zugriffsrechte

1. Anwenderrollen

LVH Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung VH-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Versuchstierhaltung BL Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laborato- rium VL Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut oder Labora- torium VD Versuchsdurchführende Person in einem Institut oder Laboratorium TSB Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter eines Instituts oder Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung KT-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tier- versuche befasst KOM-MA Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission BVET-MA Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BVET, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst SA Person mit Administratorrolle für das Informationssystem E-Tierversuche

2. Datenquellen

INST Manuelle Eingabe durch BL, VL, VD oder TSB Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Instituten oder Laboratorien VH Manuelle Eingabe durch LVH, VH-MA oder TSB Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Versuchstierhaltungen KT Manuelle Eingabe durch KT-MA KOM Manuelle Eingabe durch KOM-MA BVET Manuelle Eingabe durch BVET-MA SYSTEM vom System generiert

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3. Zugriffsrechte

3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte:

W Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeits- bereich – Kein Zugriff

3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom:

– Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders; – Objekt, auf das zugegriffen wird; – Bearbeitungsstatus des Objekts.

3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich

Jede Anwenderin, – selbst eingegebene Daten jeder Anwender – Daten, die sie oder ihn betreffen LVH – eigene Versuchstierhaltung – Personen in der eigenen Versuchstierhaltung – Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Ver- suchstierhaltung gehalten werden VH-MA – eigene Versuchstierhaltung, mit Ausnahme von Weiterlei- tungsrechten – Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Ver- suchstierhaltung gehalten werden BL – Versuche als BL – Personen im eigenen Institut oder Laboratorium – eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt VL – eigene Versuche – Personen, die in ihren oder seinen Versuchen mitarbeiten – eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt VD – Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet TSB – Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhal- tung festgelegten Rechte KT-MA – eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen – Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

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Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich

KOM-MA – eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone – Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung, wenn die Tier- versuchskommission an deren Management beteiligt ist BVET-MA – ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone – Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit – kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen SA – gesamte Daten des Informationssystems E-Tierversuche

3.4 In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festge- legt.

3.5 In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die

folgenden Zugriffsrechte: – Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laboratori- um oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht. – Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Ver- suchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht. – Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BVET ein Lese- und ein Mutationsrecht.

4. Referenzlisten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)

Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden; sie stellen die einheitliche Verwendung der Begriffe sicher. Das System enthält folgende Referenzlisten: – registrierte Lieferantinnen und Lieferanten – bewilligte Versuchstierhaltungen einschliesslich Orte der Tierhaltung – Tierlinien, Tierstämme, Tierarten und Tiergruppen – Fachgebiete – Länderlisten – Richtlinien-Liste – Liste der kantonalen Veterinärämter einschliesslich Adresse und Kon- taktdaten

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5. Im Informationssystem E-Tierversuche enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequentiell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem E-Tierversuche technisch vorgegeben.

Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.1 Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.1.1 Name, Adresse, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail, BUR-Nr. INST, VH, W R W R R R W R W W nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 30. Juni 19938 KT über das Betriebs- und Unternehmensregister

5.2 Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.2.1 Name, Vorname, Sprache, Geburtsdatum, Büro-Nr., Tel., INST, VH, W R W R R R W R W W Fax, Mobiltelefon, E-Mail KT

5.2.2 Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur INST, VH, W R W R R R W R W W Versuchstierhaltung KT

5.2.3 Rolle(n) im Informationssystem E-Tierversuche INST, VH, W R W R R W W R W W KT

8 SR 431.903

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.3 Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.3.1 Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase INST – – W W W W9 – – – – beim Institut oder Laboratorium

5.3.2 Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde INST – – W – – W10 – – – –

5.3.3 Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (Form-A; KT – – R R R R W11 R – – inkl. Beilagen)

5.3.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.3.5 Rückfragen zu Form-A durch die kantonale Behörde oder die KT, KOM – – – – – – W W – – kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

5.3.6 Rückfragen zu Form-A zur Beantwortung bei Institut oder INST – – W W W W R R – – Laboratorium

9 Je nach Institut oder Laboratorium überprüft die oder der Tierschutzbeauftragte obligatorisch oder fakultativ die Gesuche. 10 Je nach Institut oder Laboratorium reicht die oder der Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde ein. 11 Der Kanton hat lediglich bei 5 Feldern technischen Inhalts Schreibrechte, damit wenn nötig Korrekturen angebracht werden können: Gesuchstyp, Herkunftsco- de der Tiere, statistische Angaben (Versuchszweck, Zusammenhang mit Krankheiten, Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen).

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.3.7 Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen) KT – – – – – – W R – –

5.3.8 Arbeitsnotizen KOM-MA KOM – – – – – – – W – –

5.3.9 Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale KOM – – – – – – R W – – Behörde (inkl. Beilagen)

5.3.10 Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale KT – – – – – – W – – – Behörde (Form-B; inkl. Beilagen)

5.3.11 Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-B; inkl. Beilagen) KT R R R R R R W R R –

5.3.12 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –

5.3.13 Bewilligungsstatus BVET R R R R R R R R W –

5.4 Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen (VT) und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.4.1 Gesuch (inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase bei der VT VH W W – – – R – – – –

5.4.2 Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde VH W – – – – – – – – –

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.4.3 Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (inkl. VH R R – – – R R R – – Beilagen)

5.4.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.4.5 Bearbeitung Entscheid zu VT durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – – (inkl. Beilagen)

5.4.6 Eröffnung Entscheid zu VT (inkl. Beilagen) KT R R – – – R R R R –

5.4.7 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –

5.5 Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.5.1 Meldung über belastete Tierlinien und -stämme während VH, INST W W W W W – – – – – der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium (inkl. Beilagen)

5.5.2 Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und - VH W – – – – – – – – – stämme bei der kantonalen Behörde

5.5.3 Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und -stämme VH R R R R R R R R – – bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.5.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.5.5 Rückfragen zur Meldung durch die kantonale Behörde oder KT, KOM – – – – – – W W – – die Kommission

5.5.6 Rückfragen zur Beantwortung bei Institut, Laboratorium VH, INST W W W W W R R R – – oder Versuchstierhaltung

5.5.7 Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen) KT – – – – – – W R – –

5.5.8 Arbeitsnotizen KOM-MA KOM – – – – – – – W – –

5.5.9 Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale KOM – – – – – – R W – – Behörde (inkl. Beilagen)

5.5.10 Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen KT – – – – – – W – – – durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

5.5.11 Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und - KT R R R R R R R R R –

stämmen(inkl. Beilagen)

5.5.12 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.5.13 Bewilligungsstatus BVET R R R R R R R R W –

5.6 Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.6.1 Inspektions-Planung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, KT – – – – – – W R – – Betriebe etc.)

5.6.2 Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen) KT, KOM R R R R R R W W – –

5.6.3 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.6.4 Arbeitsnotizen KOM-MA KT – – – – – – – W – –

5.6.5 Verfügung KT R R R R R R W R R –

5.6.6 Angaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung (inkl. Beilagen) INST, VH, W W W W W W12 W W13 R R KT

5.6.7 Prüfung/Annahme der Aus-, Weiter- und Fortbildungs- KT R R R R R R W R R –

nachweise

12 Je nach Institut, Laboratorium und Kanton kann die oder der Tierschutzbeauftragte das Management der Aus-, Weiter- und Fortbildung übernehmen. 13 Je nach Kanton übernimmt die Tierversuchskommission das Management der Aus-, Weiter- und Fortbildung.

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.7 Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.7.1 Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder INST – – W W W W – – – – Laboratorium (Form-C; inkl. Beilagen)

5.7.2 Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde INST – – W – – W – – – –

5.7.3 Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (Form-C; INST – – R R R R R R – – inkl. Beilagen)

5.7.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.7.5 Rückfragen durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – –

5.7.6 Korrekturen durch Institut, Laboratorium oder Versuchstier- INST – – W W W W R R – – haltung

5.7.7 Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. KT R R R R R R W R R – Korrekturmöglichkeit

5.7.8 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –

5.7.9 Korrekturen zur Statistik durch BVET-MA BVET R R R R R R R R W –

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.8 Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.8.1 Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhal- VH W W – – – R – – – – tung (inkl. Beilagen)

5.8.2 Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde VH W – – – – – – – – –

5.8.3 Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (inkl. VH R R – – – R R R – – Beilagen)

5.8.4 Arbeitsnotizen KT-MA KT – – – – – – W – – –

5.8.5 Rückfragen durch die kantonale Behörde KT – – – – – – W – – –

5.8.6 Korrekturen durch die Versuchstierhaltung VH W W – – – R R R – –

5.8.7 Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. KT R R – – – R W R R – Korrekturmöglichkeit

5.8.8 Arbeitsnotizen BVET-MA BVET – – – – – – – – W –

5.8.9 Korrekturen zur Statistik durch BVET-MA BVET R R – – – R R R W –

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.9 Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

5.9.1 Erstellen Datenblatt VH, INST W W W W – R – – – –

5.9.2 Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, Bericht oder VH W R W R R R R R R – Meldung

5.10 Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

5.10.1 Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen BVET, – – – – – – R – R W SYSTEM

5.10.2 Aufwand- und Verrechnungsdaten KT – – – – – – W W – –

5.10.3 Angaben zur Systemeinstellung KT, BVET – – – – – – – – W W

5.10.4 Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/ KT, BVET R R R R R R W R W – Lieferanten etc.)

5.10.5 Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme BVET R R R R R R R R W –

5.10.6 Fehlermeldungen (Event Log) SYSTEM – – – – – – – – – R

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Objekt Datenherkunft

Leiter/in Versuchs- Mitarbeiter/in Versuchsdurchfüh- Mitglied Tierver- Tierschutz- Mitarbeiter/in Mitarbeiter/in Versuchstierhal- tierhaltung tung Bereichsleiter/in Versuchsleiter/in rende Person beauftragte/r Kanton suchskommission BVET Administrator/in

5.10.7 Historisierungsdaten SYSTEM R R R R R R R R R –

5.10.8 Parametereinstellungen SYSTEM – – – – – – – – – W

5.10.9 Wartung der Hilfetexte und Fehlermeldungen SYSTEM – – – – – – – – – W

5.10.10 Wartung der Sprachversionen SYSTEM – – – – – – – – – W

5.10.11 Datenbankabfragen ALLE – – – – – – – – – R

5.10.12 Referenzlisten INST, KT, R R W W W W W R W –

BVET

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Anhang 2 (Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200814

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 2 Absatz 3 Buchstabe t, 122 Absatz 2, 139 Absatz 1, 145 Absätze 1, 2 und 4 Einleitungssätze wird der Ausdruck «E-Tierversuche» durch «Informations- system E-Tierversuche» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.

Art. 145 Abs. 4 Bst. a und c

4 Die Kantone übermitteln dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche:

a. Betrifft nur den italienischen Text c. fortlaufend weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.

2. Verordnung vom 30. Oktober 198515 über die Gebühren

des Bundesamtes für Veterinärwesen

Einfügen eines Kurztitels (Gebührenverordnung BVET)

Ingress gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200516, Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199217, Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196618, Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719,

14 SR 455.1 15 SR 916.472 16 SR 455 17 SR 817.0 18 SR 916.40 19 SR 172.010

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Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200020 und Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199921 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Art. 20 Abs. 2 Bst. c

2 Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

c. die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzver- ordnung vom 23. April 200822).

Gliederungstitel vor Art. 24b

9. Abschnitt: Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 24b

1 Das Bundesamt erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche

von den Kantonen folgende Gebühren: Fr.

a. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte 200.– bis 300.– b. Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung 60.– bis 80.– c. Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 200.– bis 300.– d. Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 60.– bis 80.– e. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung 60.– bis 80.–

2 Übernimmt das Bundesamt die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem

Informationssystem E-Tierversuche arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.

20 SR 812.21 21 SR 0.916.026.81 22 SR 455.1

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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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