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AS 2010 397

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

vom 13. Januar 2010

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Einsatz von inaktiviertem Impfstoff gegen die Blau- zungenkrankheit vom Serotyp 8 bei empfänglichen Tieren im Jahr 2010.

Art. 2 Zu impfende Tiere

1 Rinder und Schafe müssen in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2010 geimpft

sein.

2 Nicht geimpft werden:

a. Tiere, die weniger als drei Monate alt sind; b. Tiere, die im Alter von höchstens sechs Monaten geschlachtet werden; c. Rinder, die innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Impftermin geschlachtet werden; d. Schafe, die innerhalb eines Monats nach dem Impftermin geschlachtet wer- den.

3 Eine freiwillige Impfung ist möglich bei:

a. Ziegen; b. Kameliden; c. in einem Zoo oder Tierpark gehaltenen Wiederkäuern; d. in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern; e. Rindern und Schafen, die erst nach der Impfung des Bestandes ein impffä- higes Alter erreichen.

4 Wer seine Tiere freiwillig impfen lassen will, muss dies der zuständigen Kan-

tonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt melden.

SR 916.401.348.2 1 SR 916.401

2009-2849 397

Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2010 AS 2010

Art. 3 Ausnahmen von der Impfpflicht 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gewährt auf Gesuch hin Ausnahmen von der Impfpflicht.

2 Gesuche um Befreiung von der Impfpflicht sind bis am 12. Februar 2010 unter

Verwendung der vorgegebenen Formulare bei der Kantonstierärztin oder dem Kan- tonstierarzt einzureichen. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erteilt den gesuchstellenden Per- sonen die Bewilligung schriftlich.

Art. 4 Impfstoff und Anwendung 1 Für die Impfungen wird das Präparat Bovilis® BTV8 von Intervet, vertrieben durch die Veterinaria AG, eingesetzt.

2 Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten

appliziert.

3 Die Injektionskanüle muss mindestens zwischen den einzelnen Beständen gewech-

selt werden. 4 Im Weiteren sind die Angaben des Herstellers bei der Verabreichung zu beachten.

Art. 5 Absetzfristen Nach der Impfung bestehen keine Absetzfristen für die Verwertung von Fleisch und Milch.

Art. 6 Impfschutz

1 Die Grundimmunität ist erreicht:

a. bei Rindern, Ziegen und Kameliden: nach zwei Injektionen im Abstand von 3–8 Wochen; b. bei Schafen: nach einer einmaligen Injektion.

2 Als geimpft gelten Rinder, Schafe, Ziegen und Kameliden, wenn sie:

a. zwischen dem 15. Oktober 2009 und dem 31. Mai 2010 grundimmunisiert wurden; b. zwischen dem 15. Oktober 2008 und dem 15. Oktober 2009 grundimmu- nisiert wurden und zwischen dem 15. Oktober 2009 und dem 31. Mai 2010 eine einmalige Nachimpfung erhalten haben; oder c. vor dem 15. Oktober 2008 grundimmunisiert wurden, zwischen dem 15. Oktober 2008 und dem 15. Oktober 2009 eine erste Nachimpfung und zwischen dem 15. Oktober 2009 und dem 31. Mai 2010 eine weitere Nach- impfung erhalten haben.

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Art. 7 Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone

1 Die Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone richtet sich nach dem Anhang.

2 Der Bezug von Impfstoffdosen, der über die zugeteilte Menge hinausgeht, muss

vom BVET genehmigt werden.

Art. 8 Verantwortlichkeiten 1 Das BVET erstellt elektronische Hilfsmittel, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Infor- mationssystem (ISVet) dokumentiert werden können.

2 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der

Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Impftier- ärztinnen und Impftierärzte und behandeln Gesuche nach Artikel 3.

3 Die Vertreiberfirma sorgt dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und

termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeich- neten Stellen geliefert werden. 4 Die Impftierärztinnen und Impftierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.

Art. 9 Bestätigung und Registrierung

1 Die Impftierärztinnen und Impftierärzte bestätigen den Abschluss der Impfungen

durch Angabe der Anzahl geimpfter Tiere und der Impfdaten auf den Bestandes- listen. Die Bestandeslisten können vom Internet heruntergeladen oder bei der Kan- tonstierärztin oder beim Kantonstierarzt bezogen werden.

2 Rinder werden auf den Bestandeslisten unter Angabe des aktuellen Impfstatus

einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen müssen bei den Einzeltieren vermerkt werden. 3 Für andere Tierarten werden die Impfungen auf Verlangen der Tierhalterinnen und Tierhalter zusätzlich für die Einzeltiere im Verzeichnis der Klauentiere bestätigt.

4 Verlassen während der Grundimmunisierung einmal geimpfte Tiere vor der

abschliessenden zweiten Injektion den Bestand, so muss das erste Impfdatum auf dem Begleitdokument angegeben werden.

5 Die Daten werden im ISVet registriert. Die Eingabe erfolgt durch:

a. die Impftierärztinnen und Impftierärzte über Internet; oder b. die kantonalen Veterinärämter.

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Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

13. Januar 2010 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

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Anhang (Art. 7)

Zuteilung der Impfstoffdosen

Veterinäramt Anzahl Impfdosen

AG 84 000 BE 280 000 BL 25 000 BS 1 000 FL 10 000 FR 122 000 GE 5 000 GL 12 000 GR 112 000 JU 43 000 LU 117 000 NE 32 000 SG 124 000 SH 13 000 SO 42 000 TG 65 000 TI 23 000 Urkantone 91 000 VD 106 000 VS 66 000 ZG 18 000 ZH 78 000

Total 1 500 000

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