AS 2010 4443
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 28. Oktober 2009 In Kraft getreten am 1. Januar 2011
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 141 erhält folgende Fassung:
Regel 141 Auskünfte über den Stand der Technik (1) Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmel- dung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unver- züglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen. (2) Die in Absatz 1 genannte Kopie gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Patentamt den Anmel- der auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1.
2. In Kapitel IV des vierten Teils wird die folgende neue Regel 70b aufgenommen:
Regel 70b Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse (1) Stellt das Europäische Patentamt zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass die Kopie nach Regel 141 Absatz 1 vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 Absatz 2 als ordnungsgemäss eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Kopie einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, dass ihm die Recherchenergebnisse nach Regel 141 Absatz 1 nicht vorliegen.
2010-1913 4443
Europäisches Patentübereinkommen. Ausführungsordnung AS 2010
(2) Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Art. 2 (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Januar
2011 in Kraft.
(2) Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 141 sowie die neue durch diesen Beschluss eingeführte Regel 70b gelten für europäische Patent- anmeldungen und internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
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