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AS 2010 4489

Verordnung über die Änderung von Bestimmungen über Messmittel für die Schallmessung

Verordnung über die Änderung von Bestimmungen über Messmittel für die Schallmessung

vom 8. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen

an Strassenfahrzeuge

Anhang 6 Ziff. 2

2 Messgeräte

21 Akustische Messungen

Für die Messmittel, die zur Geräuschmessung verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments.

22 Drehzahlmessgeräte

221 Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der

Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.

222 Die Drehzahlmesser müssen alle zwei Jahre vom METAS auf ihre Funk-

tionstüchtigkeit hin überprüft werden.

2010-1087 4489

Änderung von Bestimmungen über Messmittel für die Schallmessung AS 2010

2. Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20073

Anhang Ziff. 2.2 Abs. 1

1 Für die Messmittel, die zur Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugs-

behörden (Art. 14 Abs. 2) verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements.

3. Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065

Art. 34 Bst. g METAS erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: g. Es ist zuständig für die Eichung von Messmitteln derjenigen Kategorien, für die die Eichämter nicht zuständig sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 814.49 4 SR 941.210 5 SR 941.210

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