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AS 2010 4539

Verordnung des VBS über die Datenfelder und die Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen ISAS und ISIS

Verordnung des VBS über die Datenfelder und die Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen ISAS und ISIS

vom 27. September 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt für die folgenden Informationssysteme die einzelnen Daten- felder und die Abfrageberechtigungen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) fest: a. Informationssystem Äussere Sicherheit (ISAS); b. Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS).

Art. 2 Datenfelder

1 Die Datenfelder von ISAS sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Datenfelder von ISIS sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Abfrageberechtigungen

1 Die Berechtigungen zur Abfrage der Datenbanken in ISAS sind in Anhang 3 auf-

geführt.

2 Die Berechtigungen zur Abfrage der Datenbanken in ISIS sind in Anhang 4 auf-

geführt.

SR 121.22 1 SR 121.2

2010-0505 4539

Datenfelder und Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen AS 2010 ISAS und ISIS

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung des VBS vom 20. Mai 20092 über die Datenfelder und Zugriffs-

berechtigungen ISIS wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

27. September 2010 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

2 AS 2009 2435

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Datenfelder und Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen AS 2010 ISAS und ISIS

Anhänge 1–43

3 Die Texte der Anhänge 1–4 und deren Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht und sind daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind beim Nachrichtendienst des Bundes, 3003 Bern, erhältlich.

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