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AS 2010 4639

Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

Änderung vom 13. Oktober 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b und f Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: b. Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren); f. Ölsaaten.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel:

Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte Es werden unterschieden: a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Grami- nae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn; b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buch- weizen, Amarant und Quinoa.

1 SR 817.022.109

2010-1688 4639

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse AS 2010

Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c, g, i und j

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körner-

früchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide und stärkehaltigen Kör- nerfrüchten, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt; g. Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikel- grösse von mehrheitlich weniger als 180 μm; i. Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst; j. Gluten (Weizenkleber): Proteinfraktion von Weizen und sämtlichen Triti- cum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die in Wasser und 0,5 Molare Natriumchloridlösung nicht löslich ist.

Art. 6 Abs. 2 2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärke- haltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen.

Art. 7 Stärke Stärke ist ein pflanzliches Reservepolysaccharid.

Art. 10 Abs. 2

2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von

im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden.

Art. 11 Abs. 1, 3 und 4

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht überstei-

gen. Vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe a.

3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt

höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), Weizenkeimlinge, enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeig- nete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden. 4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu

70 Massenprozent enthalten.

Art. 13 Abs. 1

1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die

Getreideart angegeben werden (z.B. Gerstenmalz, Roggenvollkornmehl).

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Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 13a

3. Kapitel: Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 13a

1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) herge-

stellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen.

2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

a. Brot; b. Feinbackwaren (Feine Backwaren) und Dauerbackwaren.

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt: Brot

Art. 16 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz

2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z.B. als Roggenbrot, Dinkel-

brot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen: a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen:

Gliederungstitel vor Art. 18

3. Abschnitt: Fein- und Dauerbackwaren

Art. 18 Definitionen

1 Feinbackwaren (Feine Backwaren) sind aus Teigen oder Massen unter Verwen-

dung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllereiprodukten, Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren (z.B. Extrusion) hergestellte Backwaren. Als weitere Zutaten können namentlich Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden.

2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens

einen Monat haltbar sind.

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Art. 19 Bst. b und e Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: b. Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 82 g Milchfett (Butterfett) enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit-Beurre müssen der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertig- produktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesam- ten Fettanteils betragen. e. Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkorn- mahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten.

Art. 20 Übrige Kennzeichnung Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten auf- zuführen.

Art. 26 Pudding und Crème

1 Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige, süsse Zubereitungen aus

Müllereiprodukten, Stärke, Milch und Milchprodukten, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.

2 Sie können geschmackgebende Zutaten wie Früchte, Fruchtsaft, Kakao, Mandel-

mehl, gemahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile und Gewürze enthalten.

Art. 27 Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 26 ergeben.

Gliederungstitel vor Art. 27a

6a. Kapitel: Ölsaaten

Art. 27a Definition Unter Ölsaaten werden kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam verstanden, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder ganz oder gemahlen als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen.

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Art. 27b Chiasamen

1 Chiasamen (Salvia hispanica) und gemahlene Chiasamen sind zur Verwendung in

Backwaren bis zu 5 % des Endproduktes zulässig.

2 Sie müssen der Spezifikation gemäss Anhang der Entscheidung 2009/827/EG2

entsprechen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2010 Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

2 Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia Hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14.

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