Lexipedia

AS 2010 5473

Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation

Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

vom 21. Oktober 2010 vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), gestützt auf Artikel 16e Absatz 6 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FIFG), gibt sich folgendes Geschäftsreglement:

1. Abschnitt:

Zusammensetzung der KTI

Art. 1 Kommission für Technologie und Innovation

1 Die KTI besteht aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten (Art. 16e Abs. 4 FIFG); b. den Förderbereichspräsidentinnen und Förderbereichspräsidenten (Art. 16e Abs. 4 FIFG); c. den übrigen Mitgliedern der KTI.

2 DieFörderbereichspräsidentinnen und Förderbereichspräsidenten sind die vom

Bundesrat ernannten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann beratende Ausschüsse aus Mitgliedern der KTI und aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle bilden.

Art. 2 Förderbereiche

1 Die KTI gliedert sich in die folgenden Förderbereiche:

a. Enabling Sciences (namentlich Human-, Wirtschafts- und Sozialwissen- schaften, Informations- und Kommunikations-Technologien); b. Life Sciences (namentlich Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Pharmako- logie, Ernährungswissenschaft, Lebensmitteltechnologie, Landwirtschaft und Medizinaltechnik); c. Ingenieurwissenschaften; d. Mikro- und Nanotechnologien;

SR 420.124.1 1 SR 420.1

2010-1553 5473

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

e. Start-up und Unternehmertum; f. Wissens- und Technologietransfer (WTT). 2 Jeder Förderbereich besteht aus einer Förderbereichspräsidentin oder einem För- derbereichspräsidenten und den dem Förderbereich zugewiesenen Mitgliedern der KTI.

3 Die Förderbereiche können in Teilbereiche aufgeteilt werden.

Art. 3 Entscheidungsorgane Entscheidungen für die KTI treffen: a. das Präsidium, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Förderbereichspräsidentinnen und -präsidenten (Art. 16e Abs. 4 FIFG); b. die einzelnen Förderbereiche; c. die Mitgliederversammlung.

2. Abschnitt: Aufgabenteilung innerhalb der KTI

Art. 4 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen des Geschäftsregle-

ments; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 16e Abs. 6 FIFG).

2 Sie wirkt überdies konsultativ und nimmt namentlich die folgenden Aufgaben

wahr: a. Diskussion von strategischen Themen und Entwicklungen; b. Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3 Die Mitglieder der KTI haben das Recht, dem Präsidium zu diskutierende Themen

vorzuschlagen.

Art. 5 Präsidium Das Präsidium nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a. Es entscheidet über Gesuche betreffend Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, wenn die Beiträge 1 000 000 Franken über- schreiten. b. Es sorgt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle für die Koordination innerhalb der KTI sowie zwischen der KTI und der Geschäftsstelle. c. Es entscheidet über die Einführung und Auflösung von Teilbereichen. d. Es stimmt die Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und den Verwaltungseinheiten des Bundes ab (Art. 16f Abs. 4 FIFG).

5474

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

e. Es sorgt für das Monitoring und das Controlling im Bereich der KTI (Art. 10nbis der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 19852, V-FIFG). f. Es verabschiedet den jährlichen Tätigkeitsbericht. g. Es verabschiedet das Mehrjahresprogramm und die übrigen Geschäfte zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Bun- desrates sowie die Stellungnahmen im Rahmen verwaltungsinterner Konsul- tationen. Es kann diese Aufgaben einem von ihm bestimmten Präsidiums- ausschuss übertragen. h. Es gibt Stellungnahmen im Rahmen von Beschwerde- und Klageverfahren betreffend Fälle in seinem Zuständigkeitsbereich ab. i. Es bestimmt das Kader der Geschäftsstelle, namentlich die Abteilungsleite- rinnen und Abteilungsleiter (Art. 16g Abs. 2 FIFG). j. Es verabschiedet die Grundlagen für den Voranschlag im Bereich der KTI. k. Es regelt die Unterschriftenberechtigung; vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1 und 2. l. Es regelt die Kommunikation und die Qualitätssicherung und überwacht de- ren Vollzug. m. Es trifft Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Entscheidungs- organ der KTI zugewiesen sind. Es konsultiert vorgängig die Förderbe- reiche.

Art. 6 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die KTI und ist verantwortlich für ihre Tätigkeiten.

2 Sie oder er:

a. vertritt die KTI in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und der Direktorin oder dem Direktor der Geschäftsstelle gegen aussen; b. bereitet zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor der Geschäftsstelle die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums vor, nament- lich die Traktanden; sie oder er leitet die Sitzungen; c. informiert die KTI und die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle über die eigene Tätigkeit und die Tätigkeit des Präsidiums. 3 Die Präsidentin oder der Präsident betraut für den Verhinderungsfall eine Vizeprä- sidentin oder einen Vizepräsidenten mit der Stellvertretung. 4 Die Präsidentin oder der Präsident beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle (Art. 16g Abs. 4 FIFG).

2 SR 420.11

5475

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

Art. 7 Förderbereiche

1 Die Förderbereiche nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Aufga-

ben wahr: a. Sie entscheiden über Gesuche betreffend:

1. Beiträge bis 1 000 000 Franken für Projekte der anwendungsorientier-

ten Forschung und Entwicklung;

2. übrige Unterstützungen durch die KTI nach FIFG.

b. Sie begutachten Gesuche um Beiträge für Projekte der anwendungsorientier- ten Forschung und Entwicklung, die 1 000 000 Franken überschreiten, und stellen dem Präsidium Antrag. c. Sie treffen die nötigen Massnahmen im Rahmen der unterstützten Vorhaben. d. Sie geben Stellungnahmen im Rahmen von Beschwerde- und Klageverfah- ren betreffend Fälle in ihrem Zuständigkeitsbereich ab. e. Sie sorgen in Absprache mit dem Präsidium und in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle für die Durchführung von Informationsaktivitäten. 2 Die Förderbereichspräsidentin oder der Förderbereichspräsident führt den Förder- bereich, ist verantwortlich für seine Tätigkeiten und sorgt für Effizienz und Transpa- renz bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er nimmt namentlich die folgenden Aufga- ben wahr: a. Sie oder er bereitet zusammen mit den zuständigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern die Sitzungen der Förderbereiche vor, namentlich die Traktanden für die Sitzungen. Sie oder er leitet die Sitzungen. b. Sie oder er sorgt für die Koordination der Aktivitäten innerhalb des Förder- bereichs. c. Sie oder er vertritt den Förderbereich innerhalb der KTI sowie gegenüber der Geschäftsstelle.

3. Abschnitt: Geschäftsstelle

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Geschäftsstelle gliedert sich in Abteilungen.

2 Sie setzt sich zusammen aus:

a. der Direktorin oder dem Direktor; b. den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern; c. dem übrigen Personal. 3 Die Direktorin oder der Direktor und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungslei- ter bilden zusammen die Geschäftsleitung.

5476

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

Art. 9 Aufgaben Die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht deren Beschlüs- se (Art. 16g Abs. 1 FIFG). Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie organisiert die Sitzungen der Entscheidungsorgane der KTI und erstellt die Protokolle. b. Sie führt die Geschäftsdossiers. c. Sie legt die Geschäftsdossiers den Entscheidungsorganen der KTI mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor. d. Sie redigiert die von den Entscheidungsorganen zu unterzeichnenden Unter- lagen. e. Sie besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen sowie alle weiteren administrativen Arbeiten. f. Sie stellt in Absprache mit dem Präsidium die Koordination innerhalb der KTI sowie zwischen der KTI und der Geschäftsstelle sicher. g. Sie unterstützt das Präsidium bei der Koordination der Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und den Verwaltungseinheiten des Bundes. h. Sie pflegt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Bezie- hungen nach aussen. i. Sie organisiert und unterstützt die Kontakte mit der Öffentlichkeit, insbe- sondere mit den Medien.

Art. 10 Aufgaben der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

1 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter führen ihre Abteilung und sind

verantwortlich für deren Tätigkeit.

2 Sie nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Sie bereiten die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte vor. Bei Schnittstellen mit anderen Abteilungen legt die Direktorin oder der Direktor der Geschäftsstelle das Vorgehen fest. b. Sie beaufsichtigen die Dossierführung.

Art. 11 Aufgaben der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das Führungsgremium der Geschäftsstelle. Sie berät die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle.

2 Sie regelt die Unterschriftenberechtigung im Kompetenzbereich der Geschäfts-

stelle.

3 Sie nimmt in angemessener Vertretung mit beratender Stimme teil an den Sitzun-

gen der Mitgliederversammlung, des Präsidiums und der Förderbereiche.

5477

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

Art. 12 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors 1 Die Direktorin oder der Direktor leitet die Geschäftsstelle und trägt die Verantwor- tung für deren Tätigkeiten.

2 Sie oder er bereitet zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der KTI

die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums vor, namentlich die Traktanden. 3 Sie oder er bestimmt aus den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern für sich die Stellvertretung.

4 Im Weiteren nimmt sie oder er namentlich die folgenden Aufgaben wahr:

a. Sie oder er vertritt im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten die Inte- ressen der KTI nach aussen. b. Sie oder er informiert die KTI und das Präsidium regelmässig über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und sorgt gestützt auf ein Konzept des Präsi- diums für den Informationsfluss innerhalb der KTI. c. Sie oder er überwacht das Budget der KTI und den Stand der eingegangenen und geplanten Verpflichtungen. d. Sie oder er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals mit Ausnahme des Kaders (Art. 16g Abs. 2 FIFG). e. Sie oder er regelt in Absprache mit den Abteilungsleiterinnen und Abtei- lungsleitern die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsstelle. f. Sie oder er bereitet die Traktanden für die Sitzungen der Geschäftsleitung vor. Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden von ihr oder ihm einberu- fen.

4. Abschnitt: Sitzungen innerhalb der KTI und Beschlussfassung

Art. 13 Einberufung der Sitzungen

1 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums werden durch die

Präsidentin oder den Präsidenten, die Sitzungen der Förderbereiche durch die För- derbereichspräsidentin oder den Förderbereichspräsidenten einberufen.

2 Das Präsidium und die Förderbereiche bestimmen die Häufigkeit ihrer Sitzungen

entsprechend den anfallenden Geschäften.

3 Die Mitgliederversammlung oder die Förderbereiche müssen einberufen werden,

wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen ver- langt.

5478

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

Art. 14 Beschlussfassung 1 Die Förderbereiche, das Präsidium und die Mitgliederversammlung sind beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Die Förderbereiche, das Präsidium und die Mitgliederversammlung fassen ihre

Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmen- gleichheit gibt die Förderbereichspräsidentin oder der Förderbereichspräsident bzw. die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Förderbereiche, das Präsidium und die Mitgliederversammlung können ihre

Beschlüsse auf dem Zirkulations- oder Telekommunikationsweg fällen, es sei denn, mindestens drei Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.

4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 15 Protokoll

1 Die Protokolle der Sitzungen der Entscheidungsorgane der KTI enthalten die

Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, eine Zusammenfassung der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. 2 Die Protokolle werden von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterschrieben.

5. Abschnitt: Organisation der Tätigkeiten

Art. 16 Unterschriftsberechtigung 1 Verträge und Verfügungen des Präsidiums tragen die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsstelle.

2 Verträge und Verfügungen im Kompetenzbereich der einzelnen Förderbereiche

tragen die Unterschrift der Förderbereichspräsidentin oder des Förderbereichspräsi- denten und der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsstelle.

3 Im Übrigen regelt das Präsidium die Unterschriftsberechtigung.

Art. 17 Expertinnen und Experten

1 DasPräsidium kann Expertinnen und Experten für Aufgaben im Bereich der

Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums sowie der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen beauftragen.

2 Die Entscheidungsorgane der KTI und die Geschäftsstelle können weitere Exper-

tinnen und Experten beiziehen.

5479

Geschäftsreglement der KTI AS 2010

Art. 18 Vertraulichkeit und Ausstand 1 Die Mitglieder der KTI, das Personal der Geschäftsstelle sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Bundesbehörden zur Kenntnis gelangen.

2 Für den Ausstand gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683

über das Verwaltungsverfahren.

Art. 19 Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit 1 Der jährliche Tätigkeitsbericht der KTI gibt insbesondere Auskunft darüber, wie die strategischen Vorgaben des Bundes umgesetzt wurden und welche volkswirt- schaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren. Der Bericht kann ausserdem Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten enthalten, die im Bereich der Innovationsförderung tätig sind (Art. 16f Abs. 5 FIFG und Art. 10nbis Abs. 2 V-FIFG4). 2 Die KTI und die Geschäftsstelle informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

21. Oktober 2010 Im Namen der KTI Der Präsident: Walter Steinlin

3 SR 172.021 4 SR 420.11

5480