AS 2010 5531
Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen
Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen
vom 26. November 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:
Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der
Arbeitslosenkassen ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.
2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch
Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch straf- bare Handlungen verursacht worden sind.
Art. 2 Vergütungssumme Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.
Art. 3 Ausrichtung
1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von
der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. d des Arbeitslosenver- sicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 und der Anzahl eingereichter Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderun- gen (Art. 115 AVIV) an die einzelnen Kassenträger ausgerichtet, wobei die Zahl der geprüften Fälle doppelt gewichtet wird.
2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres
ausgerichtet.
SR 837.023.211
2009-3033 5531
Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen AS 2010
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
26. November 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann
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