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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 15f 1b. Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg
Art. 15f Umfang der Überwachung (Art. 71a Abs. 1 AuG)
1 Die Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg umfasst folgende Phasen:
a. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen; b. die Bodenorganisation am Flughafen; c. den Flug; d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats. 2 Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 71a Abs. 2 AuG)
1 Das BFM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Aus-
schaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen beteiligt sind.
2 Das BFM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.
1 SR 142.281
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Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten (Art. 71a Abs. 2 AuG)
1 Die beauftragten Dritten:
a. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg; b. erstatten dem BFM Bericht über jede begleitete Ausschaffung; c. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
2 Sie können:
a. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teil- nehmen; b. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zustän- digen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.
Art. 15i Kostenabgeltung (Art. 71a AuG)
1 Das BFM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Über-
wachung von Ausschaffungen.
2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.
Gliederungstitel vor Art. 26b 2a. Abschnitt: Wegweisungsverfügung
Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung (Art. 64 AuG)
1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
2 Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen sein.
Art. 26c Formlose Aufforderung (Art. 64 Abs. 2 AuG)
1 Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines
Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreise-
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frist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Prob- leme oder die familiäre Situation dies erfordern.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 26d Standardformular (Art. 64b AuG)
Das BFM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.
Art. 26e Informationsblatt (Art. 64f Abs. 2 AuG)
1 Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es
muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Aus- länderinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden. 2 Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nicht- einhaltung der Ausreisefrist enthalten.
3 Das BFM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.
II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 26c Abs. 2)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwi- schen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 20044 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwe- gen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. das Abkommen vom 28. April 20055 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. das Protokoll vom 28. Februar 20086 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2 SR 0.362.31 3 SR 0.362.1 4 SR 0.362.32 5 SR 0.362.33
6 SR 0.362. 311, in AS noch nicht veröffentlicht.
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