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AS 2010 5871

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung

Art. 1

1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaft-

lichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft, für agrarpolitische Entscheide sowie für den Vollzug gesetz- licher Aufgaben erarbeitet.

2 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und

internationalen Umfeld und ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet: a. Sie fördert eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Land- und Ernäh- rungswirtschaft. b. Sie trägt zur menschlichen und tierischen Ernährung und Gesundheit bei. c. Sie unterstützt eine schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna und trägt zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt sowie zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kultur- landschaften bei. 3 Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und -empfänger aus, namentlich: a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung Tätigen); b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.

SR 915.7 1 SR 910.1

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2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Bundesamt für Landwirtschaft

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erarbeitet das Konzept der Forschung

für die Land- und Ernährungswirtschaft; dieses enthält die Forschungs- und Innova- tionsstrategie von Agroscope.

2 Das BLW bezieht bei der Erarbeitung des Forschungskonzeptes den Landwirt-

schaftlichen Forschungsrat, Agroscope sowie weitere interessierte Kreise ein.

Art. 3 Landwirtschaftlicher Forschungsrat

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) setzt als beratendes

Organ den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat ein. Es wählt die Präsiden- tin oder den Präsidenten sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.

2 Dem Forschungsrat gehören an:

a. je mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des BLW, des ETH- Bereichs, der Produktion, der Verarbeitung und der Konsumentinnen und Konsumenten; b. Expertinnen und Experten, die mit der für die Land- und Ernährungswirt- schaft relevanten Forschung vertraut sind; c. Personen, die sich mit forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschafts- politischen Fragen beschäftigen, die für die Land- und Ernährungswirtschaft relevant sind. 3 Der Forschungsrat berücksichtigt die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates. 4 Er überprüft periodisch die Qualität und die Aktualität der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes. Dazu kann er die Forschung, Teilbereiche davon oder ein- zelne Forschungsanstalten in Absprache mit dem BLW evaluieren lassen.

5 Das BLW stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.

Art. 4 Agroscope

1 Der Bund betreibt unter dem Namen Agroscope die folgenden drei landwirtschaft-

lichen Forschungsanstalten: a. Agroscope Changins-Wädenswil (ACW); b. Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP-Haras); c. Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART).

2 Der Bundesrat erteilt Agroscope zur Aufgabenerfüllung einen Leistungsauftrag.

3 Das leitende Organ von Agroscope ist die Geschäftsleitung. Diese erlässt für

Agroscope eine Geschäftsordnung.

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4 Die Geschäftsleitung besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der For-

schungsanstalten sowie dem zuständigen Direktionsmitglied des BLW. Das Direk- tionsmitglied des BLW führt den Vorsitz.

5 Die Forschungsanstalten werden je von einer Direktorin oder einem Direktor

geleitet. Die Direktorin oder der Direktor schliesst mit dem BLW eine Leistungsver- einbarung ab.

6 Das BLW setzt für die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten begleitende

Expertengruppen als beratende Organe ein. Es regelt deren Aufgaben und Zustän- digkeiten in einer Geschäftsordnung.

3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten von Agroscope

Art. 5 Agroscope Agroscope hat folgende Aufgaben: a. Forschung und Entwicklung zugunsten des Agrar- und Ernährungssektors; b. Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressort- forschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern.

Art. 6 Agroscope Changins-Wädenswil ACW ist in den folgenden Bereichen federführend: a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung:

1. Pflanzenbau (Pflanzenzüchtung und genetische Ressourcen, Ackerbau,

Weidesysteme, Rebbau und Önologie, Obst-, Gemüse-, Beeren-, Medi- zinal- und Gewürzpflanzenbau, Gewächshauskulturen sowie weitere Spezialkulturen),

2. Grundlagen für den Pflanzenschutz,

3. Qualität und Sicherheit pflanzlicher Produkte sowie deren Wert für die

menschliche Ernährung und Gesundheit (inklusive Lagerung und Ver- arbeitung); b. in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring:

1. Pflanzenbau und genetische Ressourcen,

2. Pflanzenschutz sowie Düngung von Acker- und Spezialkulturen,

3. Qualität und Sicherheit von pflanzlichen Produkten sowie von deren

Verarbeitungsprodukten; c. in Bezug auf Vollzugsaufgaben:

1. Sortenprüfung im Ackerbau, Anerkennung von Pflanzgut, Genbank und

phytosanitäre Massnahmen,

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2. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln sowie Düngungsrichtlinien für

Acker- und Spezialkulturen,

3. Kontrolle von Weinen für die Ausfuhr.

Art. 7 Agroscope Liebefeld-Posieux ALP-Haras ist in den folgenden Bereichen federführend: a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung:

1. Milch- und Fleischproduktion sowie -verarbeitung (insbesondere Fütte-

rung sowie Käse- und Kulturenherstellung),

2. Imkerei, Bienengesundheit und -zucht sowie landwirtschaftliche Pfer-

dehaltung und -zucht,

3. Qualität und Sicherheit von Milch-, Fleisch- und Bienenprodukten

sowie deren Wert für die menschliche Ernährung und Gesundheit; b. in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring:

1. Fleisch- und Milchproduktion sowie -verarbeitung,

2. Zucht, Haltung, Fütterung und ernährungsphysiologische Aspekte von

Nutztieren einschliesslich Bienen,

3. Futtermittel und Futtermittelmarkt;

c. in Bezug auf Vollzugsaufgaben:

1. Führung des nationalen milchwirtschaftlichen Referenzlabors,

2. Bewilligung und Kontrolle von Futtermitteln,

3. Meldung, Zulassung und Registrierung von Futtermittelproduzenten

und –inverkehrbringern.

Art. 8 Agroscope Reckenholz-Tänikon ART ist in den folgenden Bereichen federführend: a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung:

1. landwirtschaftliche Produktion und natürliche Ressourcen (Boden,

Wasser, Luft, Biodiversität, Landschaft) sowie Klimawandel und Landwirtschaft,

2. Futterpflanzenzüchtung, Grasland- und Ackerbausysteme mit Schwer-

punkt Biolandbau,

3. Agrar- und Sozioökonomie sowie Agrartechnik (einschliesslich land-

wirtschaftliches Bauwesen und Verfahrenstechnik der Nutztierhaltung); b. in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring:

1. Nährstoff- und Ökobilanzen, Gewässer- und Bodenschutz sowie Emis-

sionen der Nutztierhaltung,

2. ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen politischer Mass-

nahmen auf den Agrarsektor,

3. Agrarumweltindikatoren;

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c. in Bezug auf Vollzugsaufgaben:

1. Grundlagen für die Düngung, Hof- und Recyclingdünger, Düngungs-

richtlinien für den Futterbau sowie Referenzmethoden und Laboraner- kennung für Dünger- und Bodenanalysen,

2. Beurteilung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenbelastungen im

Rahmen der nationalen Bodenbeobachtung,

3. Anerkennung von Saatgut aller Kulturen, Sortenprüfung im Futterbau,

4. Prüfung von technischen Einrichtungen und Fahrzeugen sowie Bewilli-

gung von Stalleinrichtungen,

5. Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft.

Art. 9 Zuständigkeiten im Einzelnen Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten der Forschungsanstal- ten im Einzelnen fest.

Art. 10 Information, Kommunikation und Wissensaustausch Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und der Öffentlichkeit zugänglich durch Beratung, Lehre, praxisorien- tierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiter- bildungsangebote, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 11 Zusammenarbeit 1 Die Forschungsanstalten ergänzen einander, insbesondere in denjenigen Bereichen, die aufgrund fachspezifischer Fragen oder regionalspezifischer Problemstellungen (z. B. aus Gründen des Klimas, der Topografie oder der Bodenbeschaffenheit) an unterschiedlichen Standorten bearbeitet werden müssen. 2 Sie arbeiten untereinander und mit anderen Institutionen, namentlich mit öffent- lichen Verwaltungen, Behörden, Fachhochschulen, Universitäten, den Eidgenös- sischen Technischen Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorgani- sationen und Beratungszentralen sowie den landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft zusammen.

3 Siearbeiten zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen

Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Sie setzen sich für diesen Zweck bei anerkannten Orga- nen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.

Art. 12 Rechte an Immaterialgütern

1 Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem

Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.

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2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen,

entscheidet die betroffene Forschungsanstalt.

3 Bei einer Zusammenarbeit mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Aus-

übung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.

Art. 13 Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten von Agroscope Agroscope plant in Zusammenarbeit mit dem BLW ihre bauliche und räumliche Entwicklung.

4. Abschnitt: Forschungsaufträge und Forschungsbeiträge

Art. 14 Forschungsaufträge

1 Das BLW kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten

Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes nach Artikel 1 dienen.

2 Erteilt das BLW einen Forschungsauftrag, so schliesst es mit der beauftragten

Forschungsinstitution einen Vertrag ab.

3 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist

vertraglich zu regeln.

Art. 15 Forschungsbeiträge

1 Das BLW kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffent-

lichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchfüh- rung von Forschungsprojekten, die dem Zweck und der Ausrichtung der landwirt- schaftlichen Forschung des Bundes nach Artikel 1 dienen.

2 Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und vom

BLW anerkannten Kosten.

3 Entscheidet das BLW auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrages, so schliesst es

mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leis- tung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.

4 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist

vertraglich zu regeln.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das EVD mit dem Vollzug betraut ist.

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Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Juni 20062 über die landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 AS 2006 2499

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