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AS 2010 5923

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 26. Oktober 2010 In Kraft getreten am 26. Oktober 2010

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 36 (1) erhält folgende Fassung:

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäi- schen Patentanmeldung einreichen, sofern: a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, oder Regel 71 Absatz 3 zu der frühesten Anmel- dung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.

Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft. (2) Unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Absatz 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen.

2010-2779 5923

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2010

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