AS 2010 6003
Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte
Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte
vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 266 Absatz 6 der Strafprozessordnung1 (StPO), verordnet:
Art. 1 Grundsatz Beschlagnahmte Vermögenswerte sind möglichst sicher, werterhaltend und ertrag- bringend anzulegen.
Art. 2 Bargelder, Erlöse und Erträge
1 Übersteigt der Betrag beschlagnahmter Bargelder 5000 Franken oder dauert die
Beschlagnahme länger als drei Monate, so muss die Verfahrensleitung beschlag- nahmte Bargelder bei ihrer Staatskasse hinterlegen oder sie auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 untersteht. 2 Bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder sind zum gleichen Satz zu verzinsen wie Steuervorauszahlungen. Auf Spar- oder Kontokorrentkonten angelegte Bargelder werden von der Strafbehörde zu dem für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst.
3 Für Erlöse aus beschlagnahmten Forderungen oder aus der Verwertung von
Gegenständen, Wertpapieren oder andern Werten mit einem Börsen- oder Markt- preis sowie für Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten gelten die Bestim- mungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 3 Kontoauszüge 1 Die Verfahrensleitung sorgt dafür, dass über Spar- und Kontokorrentkonten halb- jährlich ein Kontoauszug erstellt und in den Verfahrensakten abgelegt wird.
2 Sie sorgt überdies dafür, dass ein Kontoauszug erstellt und abgelegt wird bei:
a. Einstellung des Verfahrens; b. Erlass eines Strafbefehls; c. Anklageerhebung.
SR 312.057
2010-2019 6003
Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte AS 2010
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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