AS 2010 6015
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
Änderung vom 19. März 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 20091, beschliesst:
I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3, …
Ersatz eines Ausdrucks
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport» durch «VBS» ersetzt.
2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 2 Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
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Art. 3 Abs. 2 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.
Art. 4 Abs. 2 und 3 2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.
3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Ausland-
schweizer aufgeboten werden.
Art. 6a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht 1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militär- dienstpflicht dokumentiert.
2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 7 Stellungspflicht 1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur
Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stel- lungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen
und dort: a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben; b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 42) angerechnet.
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3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der
Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat
kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2 Die Rekrutierung ist im 19. Altersjahr zu absolvieren. Der Bundesrat kann Aus-
nahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig absolvie- ren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren können. 3 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25. Altersjahr vollenden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
Art. 10 Inhalt der Rekrutierung
1 Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die
Daten bearbeitet, die zur Ermittlung des Leistungsprofils, zur Beurteilung der Taug- lichkeit für den Militär- und Schutzdienst sowie für die Zuteilung der Stellungs- pflichtigen notwendig sind. 2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerech- net.
Art. 11 Abs. 1, 2 Bst. a–c und 2bis
1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und
unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch. c. Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab. 2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermitteln- den Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzel- heiten.
Art. 12 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
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a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61); b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); c. Assistenzdienst (Art. 67–75); d. Aktivdienst (Art. 76–91); e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
Art. 13 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Aufgehoben
2 Die Militärdienstpflicht dauert:
Art. 17 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Sachüberschrift (Betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 1bis
1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und
begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen: a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden; f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich. 1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormund- schaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.
Gliederungstitel vor Art. 21
3. Abschnitt:
Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
Art. 21 Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils
1 Stellungspflichtige
werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
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a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen
werden, wenn: a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvoll- zug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und b. die Armee sie benötigt. 3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Art. 22 Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils
1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die
Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils: a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen
werden, wenn: a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvoll- zug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und b. die Armee sie benötigt.
3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird,
dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Art. 22a Degradation infolge eines Strafurteils
1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert. 2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.
Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff
1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist der Führungsstab der Armee
zuständig.
2 Er kann für den Entscheid:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
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c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation
ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebun- den.
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Funktionsänderung 1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.
Gliederungstitel vor Art. 25
4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Allgemeine Pflichten
1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text.
3. Abschnitt: (Art. 26)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Meldepflicht
1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskomman-
danten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum; b. Wohnadresse und Postadresse;
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c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton; d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit. 1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden: a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anord- nen; b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.
Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbil-
dungsdienst:
Art. 48a Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheits-
politik internationale Abkommen abschliessen über: a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland; b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz; c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland; d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im inter-
nationalen Rahmen zur Verfügung stellen.
Art. 48b Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen 1 Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastro-
phenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophen-
medizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.
Art. 54a Abs. 2 und 3
2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener),
absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Dienst- tage ohne Unterbrechung.
3 Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht
übersteigen.
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Art. 55
1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerich-
tete Kaderausbildung bestehen.
2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst
in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverant- wortung auf ihrer Stufe.
3 Der Bundesrat regelt:
a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind; b. welche besonderen Dienste Offiziere und Unteroffiziere zu leisten haben; c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.
4 Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie
Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.
Art. 56–58 Aufgehoben
Art. 66b Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 77 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 80 Abs. 4 zweiter Satz
4 … Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann
bei der Gruppe Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.
Art. 85 Abs. 3
3 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.
Art. 102 Grade In der Armee gibt es folgende Grade: a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter; b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister; c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunter- offizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
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d. Offiziere:
1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,
2. Hauptmann,
3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,
4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,
5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
Art. 103 Abs. 3
3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder
einer Anwärterin: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
Art. 109a Ausserdienststellung
1 Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.
2 Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.
3 Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertra- gen.
Art. 109b Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspo-
litik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschlies- sen.
2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
a. Rüstungsbeschaffung; b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung; c. Informations- und Datenaustausch; d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich; e. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
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Art. 113 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe
1 Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die
Überlassung der persönlichen Waffe: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. ohne Zustimmung der zu prüfenden Person die Beurteilung des Gewaltpo- tentials durch eine Personensicherheitsprüfung verlangen; diese beschränkt sich auf:
1. die Einsicht in das automatisierte Strafregister, in das informatisierte
Staatsschutz-Informations-System und in den nationalen Polizeiindex sowie das Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Straf- verfahren,
2. die persönliche Befragung der zu prüfenden Person, wenn diese in
einem der Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern.
2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte oder Ärztinnen
sowie Psychologen oder Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der persön- lichen Waffe gefährden könnte sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch ihn oder durch Dritte den zuständigen Stellen des VBS zu melden.
Art. 122 Entlassung aus der Militärdienstpflicht Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a
2 Sie erheben keine Steuern auf:
a. Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunter- nehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;
Art. 125 Abs. 4
4 Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens
ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
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Gliederungstitel vor Art. 130a
5. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien
Art. 130a Zuständigkeit
1 Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht
mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
2 Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.
Art. 130b Vorrang beim Verkauf
1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig
die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 132 Bst. a Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: a. die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;
Art. 140 Abs. 1 1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht fest- gestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.
Art. 142 Abs. 4
4 Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergezogen werden.
Gliederungstitel vor Art. 148i
8. Kapitel: Gewerbliche Leistungen
Art. 148i
1 Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen
erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammen- hang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
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2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2010 Nationalrat, 19. März 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2010 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2010 2065
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Art. 19 Abs. 3 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion über- tragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; vorbehalten bleibt Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956. In besonderen Fällen kann der Bundesrat die periodische Wiederholung vorsehen.
2. Strafgesetzbuch7
Art. 366 Abs. 3
3 Urteile gegen Jugendliche sind nur aufzunehmen, wenn diese wegen
eines Verbrechens oder Vergehens sanktioniert worden sind: a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG8); b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG); oder c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG).
Art. 367 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 2bis−2quinquies
1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über
Urteile nach Artikel 366 Absätze 1–3:
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die
Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen: 2bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buch- stabe c nehmen:
5 SR 120 6 SR 510.10 7 SR 311.0 8 SR 311.1
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a. der Führungsstab der Armee zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG9, zur Prüfung von Hin- derungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; b. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Ab- satz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Straf- verfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a); d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Re- gisterführung; e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c). 2ter Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–p erwähnten Zwecken unverzüglich alle: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen; c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee. 2quater Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2ter registrier- ten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungs- pflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Regis- ter zuständige Stelle auch die Strafdaten. 2quinquies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quater können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.
Art. 369 Abs. 3, 4 Bst. c und 4bis
3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheits-
entzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
9 SR 510.10 10 SR 120
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4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine
stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: c. sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthal- ten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1–4 nicht möglich ist.
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192711
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 35
4. Nebenstrafe 1 Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder
Degradation Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.
2 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Ange-
hörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
3 Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils
ein.
4. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200212
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige
ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden. 3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.
11 SR 321.0 12 SR 520.1
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Art. 18 Personalreserve
1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einteilen.
2 Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet werden und
haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
Gliederungstitel vor Art. 66
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 66 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung
sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungs- kommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
a. die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung; b. die Militärversicherung; c. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der An- stalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen; d. die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 66a Dienstverschiebungsgesuche Gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutz- dienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einrei- chen. Diese entscheidet endgültig.
Art. 66b Übrige Fälle In allen übrigen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
13 SR 172.021
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Gliederungstitel vor Art. 67
2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 3 Sachüberschrift aufgehoben
3 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 73a
3. Kapitel: Gewerbliche Leistungen
Art. 73a
1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann Dritten gewerbliche
Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
Gliederungstitel vor Art. 74
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
5. Bundesgesetz vom 12. Juni 195914 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 3 Dauer der Ersatzpflicht
1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
20. Altersjahr vollendet.
2 Sie dauert:
a. für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienst- pflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden;
14 SR 661
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b. für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:
Aufgehoben
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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