AS 2010 607
Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
vom 16. Februar 2010
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 4, 9 Absatz 2 und 58 Absatz 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 20021 (VAwG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Ausweise nach Artikel 1 VAwG.
2 Die Bestimmungen der Verordnung des EDA vom 13. November 20022 zur Aus-
weisverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Sonderfall der örtlichen Zuständigkeit Für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sind die vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stellen die zuständigen ausstellenden Behör- den.
2. Kapitel: Form und Inhalt
1. Abschnitt: Wesen der Ausweisarten
Art. 3 Erscheinungsform
1 Der ordentliche und provisorische Pass werden in Form eines Büchleins3 ausge-
stellt.
2 Die Identitätskarte (IDK) wird in Kreditkartenformat4 ausgestellt.
SR 143.111
3 ISO/IEC 7810; ID-3-Format; ICAO 9303
4 ISO/IEC 7810; ID-1-Format; ICAO 9303
2009-2157 607
Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
2. Abschnitt: Inhalt des Ausweises
Art. 4 Name
1 Der amtliche Name wird gemäss Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimat-
schein, Familienregister oder dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingetragen. 2 Bei der Ausstellung eines Passes oder im Falle einer gleichzeitigen Beantragung eines Passes und einer Identitätskarte (Kombiangebot) stehen für den Namen inklu- sive Leerzeichen maximal 45 Zeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte stehen für den Namen maximal 45 Zeichen inklusive Leerzeichen zur Verfügung. 3 Ist der meistverwendete Name innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthal- ten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter Name eingetragen. Gekürzte Namen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen.
4 Der Allianzname kann auf Verlangen als Name eingetragen werden. Führt die
antragstellende Person einen Doppelnamen nach Artikel 160 Absatz 2 des Zivilge- setzbuches5 kann der Allianzname nicht eingetragen werden. Wird der Allianzname nicht als amtlicher Name eingetragen, so kann er im Pass auf Verlangen der antrag- stellenden Person in der Rubrik amtliche Ergänzungen aufgeführt werden.
Art. 5 Vorname
1 Der Vorname wird gemäss Reihenfolge im Infostar, Einwohnerkontrollregister,
Heimatschein, Familienregister oder ISA eingetragen. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet.
2 Bei der Ausstellung eines Passes stehen für den Vornamen maximal 45 Zeichen
inklusive Leerzeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte oder im Falle eines Kombiangebotes stehen für den Vornamen inklusive Leerzeichen maximal 30 Zeichen zur Verfügung. 3 Ist der Rufname innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter ungekürzter Vorname eingetragen. Gekürzte Vornamen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen. Im Pass kann der Rufname auf Verlangen der antragstellenden Person in der Rubrik amtliche Ergänzungen eingetragen werden.
4 Hat die antragstellende Person keinen Vornamen, so werden drei Sterne (***)
eingetragen.
5 SR 210
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Art. 6 Geburtsdatum 1 Das Geburtsdatum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr mit 8 Ziffern und zwei Zwischenpunkten (TT.MM.JJJJ) anzugeben.
2 Ist der genaue Tag oder der Geburtsmonat unbekannt oder sind beide unbekannt,
so werden die unbekannten Ziffern durch Nullen ersetzt. Das Geburtsjahr ist immer anzugeben.
Art. 7 Geschlecht Das Geschlecht wird in abgekürzter Form (F = Frau; M = Mann) auf dem Ausweis eingetragen.
Art. 8 Grösse Die Grösse wird in Zentimeter (cm) eingetragen. Wenn die Grösse nach Artikel 14 Absatz 4 VAwG weggelassen wird, werden im Ausweis drei Sterne (***) einge- tragen.
Art. 9 Heimatort Die Schreibweise des Heimatortes richtet sich nach dem amtlichen Gemeindever- zeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.
Art. 10 Amtliche Ergänzungen im Pass
1 Die Rubrik amtliche Ergänzungen steht nur im Pass zur Verfügung und umfasst
maximal 380 Zeichen inklusive Leerzeichen.
2 Auf Gesuch der antragstellenden Person können amtliche Ergänzungen in einer
schweizerischen Landessprache oder in einer anderen Sprache aufgeführt werden, wenn damit das Reisen für die antragstellende Person erleichtert wird. Es sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang erlaubt.
3 Einschränkungen des Geltungsbereiches des Passes sind als amtliche Ergänzungen
einzutragen. 4 Der nachträgliche Eintrag einer amtlichen Ergänzung oder deren Streichung ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen und von dieser zu dokumen- tieren. Der Pass ist bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen.
Art. 11 Unterschrift 1 Die antragstellende Person hat den Pass nach Erhalt unverzüglich zu unterschrei- ben. 2 Bei der Identitätskarte wird die Unterschrift direkt auf dem Ausweis so wiederge- geben, wie sie anlässlich der persönlichen Vorsprache zur Bestätigung der Richtig- keit der Personendaten erfasst worden ist. Bei nicht schreibfähigen antragstellenden
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Personen sowie bei Kindern unter 7 Jahren werden für die Ausstellung einer Identi- tätskarte anstelle der Unterschrift drei Sterne (***) eingetragen.
3 Ausweise dürfen nicht stellvertretend unterschrieben werden.
Art. 12 Fotografie 1 Sofern die ausstellende Behörde das Mitbringen von Fotos zulässt, muss dieses auf einem unverschlüsselten und nicht gegen Zugriff geschützten USB-Stick (File- system FAT 32) in einem separaten Verzeichnis gespeichert sein. Die ausstellenden Behörden haften nicht für allfällige Datenverluste auf dem USB-Stick.
2 Die Fotografie muss als Graustufenbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG6 mit Kom-
pression mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)- Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.
3 Mit Ausnahme der Anforderungen betreffend Format müssen die Vorgaben der
Fotomustertafel nach Artikel 13 eingehalten werden.
4 Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:
a. Die Grösse des Bildes muss 1980 × 1440 Pixel (Höhe × Breite) betragen; b. Der Augenabstand (Pupille zu Pupille) muss zwischen 15 und 20 Prozent der Bildbreite betragen; c. Die Augen müssen im Bereich von 50–70 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen. 5 Die mitgebrachte Fotografie wird mit einem vor Ort erfassten Bild verifiziert und im System nachbearbeitet. Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotogra- fie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt.
6 Das Mitbringen einer Fotografie hat keine Gebührenreduktion zu Folge. Der
antragstellenden Person wird kein Ersatz für ihre Auslagen erstattet.
Art. 13 Fotomustertafel Die Fotomustertafel wird nach Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Sie ist in elektronischer Form8 zugänglich und kann unentgeltlich bei den ausstellenden Behörden eingesehen werden.
Art. 14 Fingerabdrücke Können von einer Hand keine Fingerabdrücke genommen werden, müssen zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst werden.
6 ISO/IEC IS 10918-1. 7 SR 170.512
8 www.schweizerpass.ch
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Art. 15 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer
1 Das Datum der Ausstellung eines Ausweises entspricht dem Produktionsdatum
und dient als Grundlage zur Berechnung des Gültigkeitsdatums. 2 Massgebend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist das Alter der antragstel- lenden Person im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 VAwG bleibt vorbehalten.
Art. 16 Ausweisnummer Jedem Ausweis wird durch die Ausfertigungsstelle eine einmalige Ausweisnummer zugewiesen. Beim Pass wird sie zudem zufällig generiert.
3. Abschnitt: Erfassung weiterer Daten im ISA
Art. 17 Geburtsort 1 Die Schreibweise des Geburtsortes in der Schweiz richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons. 2 Die Schreibweise eines Geburtsortes im Ausland richtet sich nach dem Eintrag im Infostar, dem Heimatschein oder dem Familienregister.
3 Ist der Geburtsort unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.
Art. 18 Namen und Vornamen der Eltern
1 Die amtlichen Namen und Vornamen der Eltern bei Entstehung des Kindsverhält-
nisses sind zu erfassen.
2 Hat die Mutter oder der Vater keinen Namen oder Vornamen, bestehen Unsicher-
heiten über Namen oder Vornamen oder sind entweder der Name oder der Vorname oder beide unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.
Art. 19 Namen und Vornamen der vormundschaftlichen Vertretung Besteht für die antragstellende Person eine Vormundschaft, so wird neben den Namen und Vornamen der Eltern, der amtliche Name und Vorname der vormund- schaftlichen Vertretung erfasst.
Art. 20 Beilagen 1 Bei der Antragstellung können namentlich folgende Dokumente von der antragstel- lenden Person verlangt und im ISA erfasst werden: – Personenstandsausweis; – Niederlassungsausweis;
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
– Zivilstandsamtliches Dokument; – Nachweis der gesetzlichen Vertretung; – Entscheid über die Zusprechung der elterlichen Sorge; – Begründungen für amtliche Ergänzungen nach Artikel 2 Absatz 4 des Aus- weisgesetzes vom 22. Juni 20019 (AwG) und Artikel 14 Absatz 5 VAwG; – Abgelaufene oder gültige Ausweise, die entwertet werden müssen; – Begründung für Austauschpass nach Artikel 20 VAwG; – Dokumente im Zusammenhang mit Ausweisverlusten nach Absatz 25. 2 Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für die Beschaffung der Unterlagen nach Absatz 1 erstattet.
Art. 21 Eintragungen im ISA für Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt wurde In Zusammenhang mit der Datenbearbeitung nach Artikel 13 AwG10 und Artikel 29 VAwG werden im ISA Name(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Heimatort sowie Geschlecht und Elternnamen erfasst.
3. Kapitel: Antrag, Ausstellung und Verlust
1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 22 Zeichensatztabelle Zur Erfassung der Antragsdaten sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang zulässig.
Art. 23 Zustimmung der gesetzlichen Vertretung
1 Die gesetzliche Vertretung hat grundsätzlich zusammen mit der antragstellenden
Person persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorzusprechen.
2 Von der persönlichen Vorsprache der gesetzlichen Vertretung kann abgesehen
werden, wenn eine separate schriftliche Einwilligung vorliegt und diese in geeigne- ter Form rückbestätigt werden kann.
3 Wird nach Artikel 11 Absatz 2 VAwG die Zustimmung des anderen Elternteil
verlangt, so kann diese persönlich beigebracht oder in geeigneter Form mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt rückbestätigt werden. 4 Die zuständige ausstellende Behörde erfasst die separate Einwilligung des gesetz- lichen Vertreters im ISA.
9 SR 143.1 10 SR 143.1
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Art. 24 Berichtigung von Daten im ISA nach Artikel 35 Absatz 1 VAwG Die zuständige ausstellende Behörde darf, abgesehen von der Rubrik amtliche Ergänzungen im Pass, nur diejenigen Daten berichtigen, die nicht direkt auf dem Ausweis wiedergegeben oder im Datenchip gespeichert werden. In allen anderen Fällen muss ein neuer Ausweis mit entsprechender Korrektur im ISA beantragt werden.
Art. 25 Verlust des Ausweises
1 Bei häufigen Ausweisverlusten nach Artikel 5 Absatz 3 VAwG verlangt die
zuständige ausstellende Behörde von der antragstellenden Person: a. eine polizeiliche Verlustmeldung; b. eine ausführliche schriftliche Darstellung aller Verluste; und c. eine Bestätigung, dass diese Darstellung in allen Teilen der Wahrheit ent- spricht.
2 Lässt sich ein Ausweismissbrauch nicht ausschliessen, meldet die zuständige
ausstellende Behörde den Fall mit Bericht über die Umstände und angeordneten Massnahmen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
Art. 26 Entwertung oder Vernichtung des Ausweises
1 Abgelaufene, nicht mehr benötigte oder bei der ausstellenden Behörde verblei-
bende Ausweise sind durch diese zu entwerten oder fachgerecht zu vernichten und im ISA entsprechend zu kennzeichnen.
2 Befinden sich im zum entwertenden Pass noch gültige Visa oder noch benötigte
Ein- und Ausreisestempel, kann auf Wunsch der Ausweisinhaberin oder des Aus- weisinhabers auf eine Entwertung der entsprechenden Seiten verzichtet werden. Die maschinenlesbare Zone ist zwingend zu entwerten.
2. Abschnitt: Besondere Fälle
Art. 27 Austauschpass 1 Ist die antragstellende Person im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses, so ist das EDA durch die zuständige ausstellende Behörde vorgängig über die Ausstel- lung des Austauschpasses nach Artikel 20 VAwG zu informieren.
2 Die Abgabe des einen Ausweises erfolgt grundsätzlich gegen Rückgabe des ande-
ren Passes. In Ausnahmefällen kann der Austauschpass für die Einholung von Visa dem vertrauenswürdigen Arbeitgeber der Passinhaberin oder des Passinhabers oder anderen vertrauenswürdigen Personen ausgehändigt werden. Sobald der Austausch- pass nicht mehr benötigt wird, ist er unaufgefordert bei der zuständigen ausstellen- den Behörde abzugeben.
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Art. 28 Ausstellung von Ausweisen bei Heirat
1 Zukünftige Eheleute können maximal 60 Arbeitstage vor der Trauung einen Aus-
weis mit den nach der Trauung gültigen Personendaten beantragen. Der Ausweis kann der antragstellenden Person anlässlich der Trauung durch den Zivilstandsbeam- ten übergeben werden. Im Ausland wird der Ausweis nach der Trauung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung ausgehändigt.
2 Zur Einholung von Visa kann der neue Ausweis höchstens 30 Arbeitstage vor der
Trauung gegen Rückgabe des alten Ausweises ausgehändigt werden. Wird der alte Ausweis während dieser Zeit noch benötigt, kann der neue Ausweis gegen schriftli- che Rückgabeverpflichtung überlassen werden. Erhält ihn die Inhaberin oder der Inhaber vor der Trauung wieder zurück, muss der Ausweis bei einer Behörde bis zur Trauung deponiert werden. 3 Die zuständige ausstellende Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht gleichzeitig im Besitz beider Ausweise ist. Der neue Ausweis darf nur abgegeben werden, wenn die Personalien mit der Heiratsurkunde überein- stimmen. Der alte Ausweis ist bei Aushändigung des neuen einzuziehen und an die zuständige ausstellende Behörde zu retournieren, die ihn entwertet oder vernichtet. 4 Die Personendaten für eine Ausweisausstellung bei Heirat müssen einem amtlichen Dokument entnommen werden, das die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands- beamte oder die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung im Hin- blick auf die vorzunehmende Eheschliessung erstellt hat.
Art. 29 Fälschungen und Verfälschungen Stellen ausstellende Behörden Fälschungen und Verfälschungen oder den Versuch der Erschleichung von Ausweisen fest oder liegen Verdachtsgründe vor, so ist das Bundesamt unverzüglich zu informieren.
4. Kapitel: Provisorischer Pass
Art. 30 Aufbewahrung von Blankopässen 1 Noch nicht personalisierte provisorische Pässe (Blankopässe) sind von den ausstel- lenden Behörden unter Zuzug von angemessenen Sicherheitsmassnahmen bei der Ausfertigungsstelle abzuholen.
2 Blankopässe sind von den ausstellenden Behörden sicher und in dokumentierter
Form zu verwalten bzw. aufzubewahren.
3 Der Diebstahl von Blankopässen ist unverzüglich der Polizei und dem Bundesamt
zu melden. Die entsprechenden Ausweisnummern sind im automatisierten Fahn- dungsystem RIPOL auszuschreiben und im ISA zu sperren.
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
Art. 31 Besondere Fälle Beantragt eine Person wiederholt provisorische Pässe und liegen Verdachtsgründe vor, dass die provisorischen Pässen zu missbräuchlichen Zwecken verwendet wur- den, ist dies durch die ausstellende Behörde mit Bericht über die Umstände, insbe- sondere die Dringlichkeit der Ausstellung und angeordneten Massnahmen, dem Bundesamt zu melden.
5. Kapitel: Laissez-passer
Art. 32 Zweck und Inhalt
1 Laissez-passer dürfen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen
abgegeben werden. Diese Dokumente dienen als Ausweisersatz für schriftenlose Schweizer Staatsangehörige, die sich zurück in die Schweiz begeben wollen. 2 Sie haben mindestens die Personalien, die Gültigkeitsdauer und eine Fotografie zu enthalten.
Art. 33 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
1 Die Gültigkeitsdauer wird auf das absolute Minimum beschränkt.
2 Der Geltungsbereich wird auf die direkte Rückreise in die Schweiz beschränkt. Der Text des Laissez-passer ist neben mindestens einer schweizerischen Landessprache auch in der Sprache aufzuführen, die im Staat, in dem die ausstellende Behörde tätig ist, verstanden wird.
6. Kapitel:
IDK-Antrag mittels Antragsformular bei den Wohnsitzgemeinden
Art. 34 Analoge Anwendbarkeit Wo dieses Kapitel nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der voran- gehenden Kapitel analog anwendbar.
Art. 35 Blanko-Antragsformulare
1 Die Antragsformulare werden den antragstellenden Behörden vom Bundesamt für
Bauten und Logistik (BBL) zugestellt.
2 Die Kontrolle sowie die Verbuchung der Antragsformulare obliegen den zustän-
digen ausstellenden Behörden.
3 Die Nummern der Antragsformulare werden zentral im ISA verwaltet. Das BBL
verschickt die notwendigen Antragsformulare nach separater Vorankündigung an die antragstellenden Behörden.
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
4 Treffen die Antragsformulare nicht innert nützlicher Frist nach Ankündigung des Versandes durch das BBL ein, muss die antragstellende Behörde die zuständige ausstellende Behörde unverzüglich über die Verspätung informieren. Diese infor- miert das Bundesamt und nimmt die allenfalls notwendige Blockierung der Antrags- formulare im ISA vor.
5 Beim Versand beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene Antragsformu-
lare sind durch die antragstellende Behörde zu entwerten. Sie sind der zuständigen ausstellenden Behörde zur Verbuchung beziehungsweise zur anschliessenden Ver- nichtung zuzustellen.
6 Die Antragsformulare sind sicher aufzubewahren. Diebstähle von Antragsformula-
ren sind unverzüglich dem Bundesamt, der Polizei sowie der zuständigen ausstellen- den Behörde zu melden, die eine Stornierung im ISA vornimmt.
7 Stornierte sowie wieder aufgefundene Antragsformulare dürfen nicht mehr ver-
wendet werden und sind der zuständigen ausstellenden Behörde zur Vernichtung zukommen zu lassen.
8 Das Antragsformular darf aus Sicherheitsgründen nicht zum Ausfüllen an die
antragstellende Person abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn ausnahms- weise nach Artikel 12 Absatz 4 VAwG von der persönlichen Vorsprache abgesehen werden kann.
9 Die antragstellende Behörde hat das Formular wahrheitsgetreu und mit Sorgfalt
auszufüllen. Es muss durch die Verantwortliche oder den Verantwortlichen unter- schrieben werden.
Art. 36 Datum der Antragstellung
1 Das Datum der Ausstellung des Antragsformulars ist mit 8 Ziffern und zwei Zwi-
schenpunkten (TT.MM.JJJJ) zu schreiben und dient als Grundlage für die Berech- nung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 VAwG. 2 Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten verliert das ausgefüllte und nicht an die zuständige ausstellende Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitete Antrags- formular seine Gültigkeit.
Art. 37 Fotografie Die Anforderungen an die mitzubringende Fotografie richten sich nach der Foto- mustertafel (Art. 13).
Art. 38 Unterschrift der antragstellenden Person bzw. der gesetzlichen Vertretung 1 Die Unterschrift ist innerhalb des entsprechenden Feldes gemäss der vom Bundes- amt zur Verfügung gestellten Schablone einzutragen.
2 Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung kann auch auf einem
separaten Dokument dem Antragsformular beigelegt werden.
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
3 Die Unterschrift muss gut erkennbar mit schwarzem oder blauem Stift geschrieben sein.
Art. 39 Übermittlung an die Ausfertigungsstelle
1 Die antragstellende Behörde übermittelt das Antragsformular gleichentags mit
uneingeschriebener A-Post an die zuständige ausstellende Behörde.
2 Anlässlich der Erfassung der Ausweisdaten im ISA vergleicht die zuständige
ausstellende Behörde diese mit bereits erfassten Daten im ISA. Wird festgestellt, dass die antragstellende Person bereits in Besitz eines Ausweises der gleichen Art ist, orientiert sie die antragstellende Behörde mit der Aufforderung um Abklärung und Bereinigung.
7. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 40 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
16. Februar 2010 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
Anhang (Art. 10 Abs. 2 und Art. 22)
Zeichensatztabelle ECMA-94 Latin 1 – ISO 8859/1 (True Type Schrift Arial)
0 32 Space 64 @ 96 ` 128 € 160 192 À 224 à
1 33 ! 65 A 97 a 129 161 ¡ 193 Á 225 á
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3 35 # 67 C 99 c 131 ƒ 163 £ 195 Ã 227 ã
4 36 $ 68 D 100 d 132 „ 164 ¤ 196 Ä 228 ä
5 37 % 69 E 101 e 133 … 165 ¥ 197 Å 229 å
6 38 & 70 F 102 f 134 † 166 ¦ 198 Æ 230 æ
7 39 ' 71 G 103 g 135 ‡ 167 § 199 Ç 231 ç
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9 41 ) 73 I 105 i 137 ‰ 169 © 201 É 233 é
10 42 * 74 J 106 j 138 Š 170 ª 202 Ê 234 ê
11 43 + 75 K 107 k 139 ‹ 171 « 203 Ë 235 ë
12 44 , 76 L 108 l 140 Œ 172 ¬ 204 Ì 236 ì
13 45 - 77 M 109 m 141 173 - 205 Í 237 í
14 46 . 78 N 110 n 142 Ž 174 ® 206 Î 238 î
15 47 / 79 O 111 o 143 175 ¯ 207 Ï 239 ï
16 48 0 80 P 112 p 144 176 ° 208 Ð 240 ð
17 49 1 81 Q 113 q 145 ‘ 177 ± 209 Ñ 241 ñ
18 50 2 82 R 114 r 146 ’ 178 ² 210 Ò 242 ò
19 51 3 83 S 115 s 147 “ 179 ³ 211 Ó 243 ó
20 52 4 84 T 116 t 148 ” 180 ´ 212 Ô 244 ô
21 53 5 85 U 117 u 149 • 181 µ 213 Õ 245 õ
22 54 6 86 V 118 v 150 – 182 ¶ 214 Ö 246 ö
23 55 7 87 W 119 w 151 — 183 · 215 × 247 ÷
24 56 8 88 X 120 x 152 ˜ 184 ¸ 216 Ø 248 ø
25 57 9 89 Y 121 y 153 ™ 185 ¹ 217 Ù 249 ù
26 58 : 90 Z 122 z 154 š 186 º 218 Ú 250 ú
27 59 ; 91 [ 123 { 155 › 187 » 219 Û 251 û
28 60 < 92 \ 124 | 156 œ 188 ¼ 220 Ü 252 ü
29 61 = 93 ] 125 } 157 189 ½ 221 Ý 253 ý
30 - 62 > 94 ^ 126 ~ 158 ž 190 ¾ 222 Þ 254 þ
31 63 ? 95 _ 127 159 Ÿ 191 ¿ 223 ß 255 ÿ
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Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. V des EJPD AS 2010
Umsetzung (nur für die Phonetik-Tabellen)
138: S 156: oe 208: D 230: ae 140: Oe 158: z 216: OE 240: d 142: Z 159: Y 222: TH 248: oe 154: s 198: Ae 223: ss 254: th
Bemerkung Im Namen und Vornamen dürfen nur die grau hinterlegten Zeichen gebraucht wer- den. Die dunkelgrauen Zeichen sind zusätzlich bei den amtlichen Ergänzungen zugelassen.
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