AS 2010 6163
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 18 und 105 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz) sowie auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 20073 (Risikoausgleich) (Ziff. II/1.),
Art. 9 Abs. 2
2 Als Verwaltungskosten des Risikoausgleichs gelten namentlich:
a. die bei der gemeinsamen Einrichtung anfallenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs; b. die Kosten für die Revision der Abrechnungen und des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich; c. die Kosten für die Stichprobenkontrollen nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 11 Abs. 2 und 3 2 Die gemeinsame Einrichtung überprüft mit den von ihr für diese Aufgabe bezeich- neten Revisionsstellen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der nach Artikel 10 gelieferten Daten mittels Stichproben.
3 Die Versicherer tragen die bei ihnen durch die Stichproben anfallenden Kosten
selber.
3 AS 2009 4755
2009-1226 6163
Risikoausgleich in der Krankenversicherung AS 2010
Art. 12a Sachüberschrift und Abs. 3 Lieferung von fehlerhaften Daten
3 Handelt es sich bei den Beträgen nach Absatz 1 um Bagatellbeträge, so kann die
gemeinsame Einrichtung diese zusammen mit den Zinserträgen nach Artikel 13a auszahlen.
Art. 14 Abs. 1
1 Die gemeinsame Einrichtung ist, ausser gegenüber dem BAG und ihren eigenen
Revisionsstellen, zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Versicherer zulassen. Dritte, die mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden, sind ebenfalls zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen
1 Die gemeinsame Einrichtung kann Versicherern, die ihrer Datenlieferungs- und
Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen oder fehlerhafte Daten liefern, den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen.
Art. 17 Abs. 6
6 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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