AS 2010 6167
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 27. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; b. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Trä- ger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; c. die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganis- men; d. den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwa- chung und Bekämpfung.
SR 916.20
2010-1847 6167
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen kön- nen; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel; c. besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirt- schaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müs- sen; d. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen ein- schliesslich der Samen; e. lebende Teile von Pflanzen:
1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar
gemacht,
2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,
4. Schnittblumen,
5. Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln,
6. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
7. Blätter, Blattwerk,
8. pflanzliche Gewebekulturen,
9. bestäubungsfähiger Pollen,
10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser,
11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
f. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten; h. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11; i. Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem
oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder
2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kultu-
ren die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht,
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obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch ange- siedelt sind; j. Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone; l. Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefähr- lichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem fest- gelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung; n. Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Paletten- aufsatzwände, Stauholz und Zubehör; o. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); p. Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefähr- lichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermeh- ren und Verbreiten; q. Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschluss- gebiete (Fürstentum Lichtenstein, Büsingen und Campione); r. Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganis- men sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschrif- ten nachweist; s. Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter
1 Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 auf-
geführt.
2 Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
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Art. 4 Schutzgebiete Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel:
Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern
1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5 Verbote 1 Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten: a. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile; b. besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und c. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
2 Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflan-
zen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorga- nismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
3 Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders
gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen: a. zu Forschungszwecken; b. zu Diagnosezwecken; c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht
1 Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach
den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhin- dern. 2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganis- men an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
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3 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in
landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden. 4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 7 Einfuhrverbote
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in An-
hang 1 Teil A aufgeführt.
2 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter
Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
3 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebie-
te verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
4 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebie-
te bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
5 Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
6 Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3
Teil B aufgeführt.
Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen
Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mit- gliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen
Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzge- biet eingeführt werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten
1 Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn
sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:
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a. Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7; b. phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG7; oder c. Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokumenten wie Frachtbrief oder Transitschein mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13 Absatz 3 der Richt- linie 2000/29/EG8.
2 Verpackungsmaterialaus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach
Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekenn- zeichnet sein.
3 Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die
für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
4 Waren nach den Absätzen 1–3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt
werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulas- sungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu ver- packt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wie- derausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis 1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. 2 Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
3 Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt
worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
7 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlich- keitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegens- tänden, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16
8 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ABl. L 169 vom 10.07.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.01.2010; S.17
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4 Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach
Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflan- zenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflan- zenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
5 Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk»
versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 12 Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
1 DasBundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Waren, deren Einfuhr nach
Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn: a. sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und b. die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist. 2 Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleich- terungen festlegen für: a. im Reiseverkehr eingeführte Waren; b. Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 13 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
1 Das zuständige Bundesamt kann für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder
Diagnose die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die nicht den Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 entsprechen, bewilligen, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorga- nismen ausgeschlossen ist.
2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.
Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
1 Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach
Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen: a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und b. nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
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2 Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer
Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.
3 Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:
a. bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt blei- ben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder b. erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15 Kontrollpflicht und Kontrollstelle 1 Waren aus Drittstaaten, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorga- nismen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie: a. keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alterna- tiven Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder b. von einem Transportdokument nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b beglei- tet sind.
2 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die
phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn auf- grund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schad- organismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
3 Das BLW kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten, ausge-
nommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) kann für Holz, Waldbäume und -sträucher nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
5 Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz-
Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
6 Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen
geeigneten Ort vornehmen.
Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März
20059 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr
beim EPSD anmelden.
9 SR 631.0
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2 Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären
Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die
Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
2 Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstre- cken. 4 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflan- zenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
1 Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen
Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
2 Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen,
das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
3 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher
Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19 Massnahmen 1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen: a. Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung; b. Vernichtung der Ware; c. Quarantäne; d. Desinfektion der Ware;
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1
Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
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3 Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine
Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
4 Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse 1 Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
2 Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt
und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
3 Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus,
wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderun- gen in Kenntnis. 4 Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuch- stellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenver- kehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anfor- derungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 22 Zu kontrollierende Ware Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mit- gliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlos- sen hat.
Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware 1 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
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2 Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfracht-
briefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr
1 Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche
Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, wel- che die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
2 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Orga-
nismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen
Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen
Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
3 Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:
a. den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln; b. den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produk- tions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen; c. durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
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Art. 26 Eigenverantwortung Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbene Ware von einem Pflanzenpass begleitet ist, der den Vorschriften entspricht.
Art. 27 Ausnahmen Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standort- wechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen: a. für Forschungszwecke; b. für Diagnosezwecke; c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft; d. innerhalb einer Befallszone.
Art. 28 Massnahmen Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefähr- liche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich: a. eine Verwarnung aussprechen; b. die Waren beschlagnahmen; c. eine geeignete Behandlung der Waren anordnen; d. die Quarantäne anordnen; e. die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorga- nismus bewirken; f. die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausge- schlossen ist; g. die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen; h. der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
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3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass
1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29 Zulassungspflicht
1 Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren
oder in Verkehr bringen.
2 Keine Zulassung brauchen:
a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzie- ren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2
anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürch- ten ist.
Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung
1 Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung
einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt. 2 Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungs- nummer, wenn er gewährleisten kann, dass: a. er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und b. seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
3 Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31 Buchführungspflichten 1 Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
2 Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewah-
ren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Ver- langen zur Verfügung stellen. 3 Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buch- führungspflicht.
Art. 32 Meldepflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen
gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
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2 Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden,
wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33 Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibe- haltung an Auflagen, wenn: a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; b. der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1 Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
a. der Betrieb zugelassen ist; b. der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat; c. die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefähr- lichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbrei- tung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A); d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind,
prüft der EPSD zusätzlich, ob sie: a. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
3 Das zuständige Bundesamt kann:
a. bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen; b. für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausge- schlossenen werden kann.
4 Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen 1 und 2
vorgesehenen Kontrollen erlassen.
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Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
1 Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der
Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind. 2 Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
1 Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Ver-
merk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn: a. eine Warensendung aufgeteilt wird; b. mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammen- gestellt werden; oder c. der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist. 2 Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorga- nismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel:
Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
1 Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeich-
net, braucht eine Zulassung. 2 Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechen- de Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt. 3 Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
4 Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in
Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38 Buchführungspflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder
den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
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2 Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens
zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen
gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
2 Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen
zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauf-
tragt. 2 Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefähr- licher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt. 3 Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämp- fungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundes- amtes.
4 Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefähr-
licher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
1 Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1
Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festge- stellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt. 2 Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrun- gen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
3 Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorga- nismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Mass- nahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen .
4 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder
bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere: a. Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen; b. Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen; c. die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen; d. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht; e. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind; f. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen; g. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern; h. die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
5 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbeson-
dere anordnen: a. Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern; b. die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
6 Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h
und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
7 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen
Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämp- fung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von
einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräu- tern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
2 Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung
des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände
1 Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b
beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen. 2 Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentüme- rin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45 Befallszonen
1 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der
betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden. 2 Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
3 In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehal-
ten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungs- gefahr anordnen kann.
Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten
1 Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden und das Ver-
fahren für die Ausscheidung festlegen.
2 Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden
geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
6. Kapitel: Finanzielle Förderung
1. Abschnitt:
Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 47 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
1 Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund
der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
2 Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vor- schriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195810 bleiben vorbehalten.
3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätes-
tens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48 Beiträge an Kantone 1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeuge- massnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
2 Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten
besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
3 Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Fran- ken betragen; b. an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffent- lichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwe- cke genutzt werden; c. an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt wor- den sind; d. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben; e. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind:
1. Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen
besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet,
2. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang
4 Teil B,
3. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten;
f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anord- nungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
10 SR 170.32
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
4 Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die
Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
Art. 49 Anerkannte Kosten
1 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen,
die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive die Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6: a. Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen; b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmass- nahmen; c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Betrag, der
1000 Franken überschreitet, sofern diese gewährt wurden für:
1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine
weniger schädigende Massnahmen möglich waren,
2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirts-
pflanzen. 2 Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergü- tungsverordnung vom 6. Dezember 199411 festgelegt.
3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die
Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Agroscope Changins-Wädenswil ACW «Bewertung der Obstkultur», 4. Auflage 200912, ergeben.
2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald
Art. 50 Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199213.
11 SR 916.013 12 Dieser Text kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.agroscope.admin.ch 13 SR 921.01
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
7. Kapitel: Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ist für die Bereiche
landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2 Das UVEK ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb
des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
3 Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1
und 2 die Anhänge 1–12 an, um: a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen; e. zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
4 Sindfür die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als
auch das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–12 an.
5 Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser
Verordnung.
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter 1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzieren- der Gartenbau zuständig.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und
der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zustän- dig.
3 Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
a. die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind; b. in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt. 4 Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente
Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
6 Tauchen neue, besonders gefährliche Schadorganismen auf, die nicht in den
Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situa-
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
tion in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt die Einfuhr verbieten und Massnahmen nach den Artikeln 19, 28, 41 und 42 sinngemäss anordnen, bis der mögliche Schaden durch die betreffenden Schadorganismen end- gültig abgeklärt ist.
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
1 Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
a. Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausfüh- rung. b. Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen. c. Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um. d. Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auf- treten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus. e. Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
2 Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes
im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig. 3 Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
Art. 54 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest:
a. seine Geschäftsordnung; b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
2 Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des
BAFU zusammen.
Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art. 56 Kantone 1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschrie- benen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2 Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldun- gen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Arti- kel 41. b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus. c. Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6. d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu mel- denden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefähr- lichen Unkräuter. e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen beson- ders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf. f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durch- geführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produ-
zierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorga- nismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
Art. 57 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben, für die sie zuständig
sind, folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen: a. der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17; b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutz- zeugnissen nach Artikel 20; c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 des Wald- gesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34 und die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
2 DieKontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende
Gebühren verfügen.
3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der
Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 58 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzen-
schutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt,
die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob
die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorg- liche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können; c. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
8. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 59 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
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9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200114;
2. die Verordnung des EVD vom 12. November 200815 über Bundesbeiträge an
Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutz- massnahmen im Landesinnern.
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200516
Anhang 3 Ziff. 3a 3a. Verwaltungshandlungen nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201017: a. Ausstellen eines Pflanzenpasses 50 b. Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses 50 c. Behandlung einer Einfuhrbewilligung 50
14 AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603, 2006 2531, 2007 1469 2369 4477 4723 5823, 2008 4377 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057 15 AS 2008 5869 16 SR 814.014 17 SR 916.20
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2. Verordnung vom 16. Juni 200618 über Gebühren des
Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 1 Ziff. 9
9 Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201019:
9.1 Ausstellen eines Pflanzenpasses 50
9.2 Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses 50
9.3 Behandlung einer Einfuhrbewilligung 50
Art. 62 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
18 SR 910.11 19 SR 916.20
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Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten)
2. Amauromyza maculosa (Malloch)
3. Anomala orientalis Waterhouse
4. Anoplophora chinensis (Forster)
4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
6. Arrhenodes minutus Drury
7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen),
als Vektor folgender Viren: a. Bean golden mosaic virus b. Cowpea mild mottle virus c. Lettuce infectious yellows virus d. Pepper mild tigré virus e. Squash leaf curl virus f. Euphorbia mosaic virus g. Florida tomato virus
8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s
disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: a. Carneocephala fulgida Nottingham b. Draeculacephala minerva Ball c. Graphocephala atropunctata (Signoret)
9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten)
10. Conotrachelus nenuphar (Herbst)
10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov
10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence
10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber
10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim
10.4 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
11. Heliothis zea (Boddie)
11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey
12. Liriomyza sativae Blanchard
13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen
14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten)
15. Myndus crudus Van Duzee
16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen
16.1 Naupactus leucoloma Boheman
16.2 Popillia japonica Newman
17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten)
18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)
19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)
19.1 Rhynchophorus palmarum (L.)
20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee)
21. Spodoptera eridania (Cramer)
22. Spodoptera frugiperda (Smith)
23. Spodoptera litura (Fabricius)
24. Thrips palmi Karny
25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie:
a. Anastrepha fraterculus (Wiedemann) b. Anastrepha ludens (Loew) c. Anastrepha obliqua Macquart d. Anastrepha suspensa (Loew) e. Dacus ciliatus Loew f. Dacus cucurbitae Coquillet g. Dacus dorsalis Hendel h. Dacus tryoni (Froggatt) i. Dacus tsuneonis Miyake j. Dacus zonatus Saund k. Epochra canadensis (Loew) l. Pardalaspis cyanescens Bezzi m. Pardalaspis quinaria Bezzi n. Pterandrus rosa (Karsch) o. Rhacochlaena japonica Ito p. Rhagoletis cingulata (Loew) q. … r. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) s. … t. Rhagoletis mendax Curran u. Rhagoletis pomonella (Walsh)
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v. Rhagoletis ribicola Doane w. Rhagoletis suavis (Loew)
26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen)
27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo
b. Bakterien
1. Xylella fastidiosa (Well & Raju)
1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-
mann & Kotthoff) Davis et al.
1.2 Pseudomonas solancearum (Smith) Smith
c. Pilze
1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt
2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel
3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten)
4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten)
5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito
6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten)
7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar
7.1 Leptographium wagneri
8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis
8.1 Melampsora medusae Thümen
9. Monilinia fructicola (Winter) Honey
10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.
11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson
12. Phoma andina Turkensteen
13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.
14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema
15. Thecaphora solani Barrus
15.1 Tilletia indica Mitra
16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1. Elm phloem necrosis mycoplasm
2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie:
a. Andean potato latent virus b. Andean potato mottle virus c. Arracacha virus B, oca strain
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d. Potato black ringspot virus e. Potato spindle tuber viroid f. Potato virus T g. aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus
3. Tobacco ringspot virus
4. Tomato ringspot virus
5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L.,
Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie: a. Blueberry leaf mottle virus b. Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) c. Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) d. Peach phony rickettsia e. Peach rosette mosaic virus f. Peach rosette mycoplasm g. Peach X-disease mycoplasm h. Peach yellows mycoplasm i. Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) j. Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) k. Strawberry latent «C» virus l. Strawberry vein banding virus m. Strawberry witches’ broom mycoplasm n. aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
6. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie:
a. Bean golden mosaic virus b. Cowpea mild mottle virus c. Lettuce infectious yellows virus d. Pepper mild tigré virus e. Squash leaf curl virus f. Euphorbia mosaic virus g. Florida tomato virus
e. Parasitäre Pflanzen
1. Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)
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Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte
1. Globodera pallida (Stone) Behrens
2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
6.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
6.2 Meloidogyne fallax Karssen
7. Opogona sacchari (Bojer)
8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b Rhagoletis indifferens Curran
8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki
9. Spodoptera littoralis (Boisduval)
b. Bakterien …
c. Pilze
2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1. Apple proliferation mycoplasm
2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
3. Pear decline mycoplasm
Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist
Art Schutzgebiete
…
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Anhang 2 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art Befallsgegenstand
1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 1.1 Agrilus planipennis Fairmaire Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Repu- blik Korea, Russland, Taiwan und den USA
2. Aleurocanthus spp. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
3. Anthonomus bisignifer Pflanzen von Fragaria L.,
(Schenkling) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Aonidiella citrina Coquillet Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
6. Aphelenchoïdes besseyi Chris- Samen von Oryza spp.
tie(*)
7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und
Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 8. Bursaphelenchus xylophilus Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., (Steiner & Buhrer) Nickle et al. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
9. Carposina niponensis Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
Walsingham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
6198
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art Befallsgegenstand
9.1 Circulifer haematoceps Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
9.2 Circulifer tenellus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
10. Diaphorina citri Kuway Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 11. Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia
Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern 13. Eotetranychus lewisi McGregor Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 14. Eutetranychus orientalis Klein Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
16. Hishimonus phycitis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
17. Leucaspis japonica Ckll. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früch- ten
18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium
(Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie: a. Margarodes vitis (Phillipi) b. Margarodes vredendalensis de Klerk c. Margarodes prieskaensis Jakubski
20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung
(Matsumura) in aussereuropäischen Ländern
21. Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und
Pritchard & Baker Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen
6199
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art Befallsgegenstand
21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gat- tungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Cha- maerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoe- nix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser
(aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadel- bäumen (Coniferales), mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern 23. Radopholus citrophilus Huettel Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Dickson et Kaplan rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursub- strat
23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae,
Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 25. Scirtothrips aurantii Faure Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 26. Scirtothrips dorsalis Hood Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 27. Scirtothrips citri (Moultex) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen
28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr
(aussereuropäische Arten) als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
28.1 Scrobipalpopsis solanivora Knollen von Solanum tuberosum L.
Povolny 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
30. Toxoptera citricida Kirk. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 31. Trioza erytreae Del Guercio Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden und Clausena Burm. f., ausser Samen und Früchten
32. Unaspis citri Comstock Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
(*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf
6200
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
b. Bakterien
Art Befallsgegenstand
1. Citrus greening bacterium Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 2. Citrus variegated chlorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.
4. Xanthomonas campestris (alle für Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Citrus pathogenen Stämme) rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen
5. Xanthomonas campestris pv. Samen von Oryza spp.
oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye
5.1 Xylophilus ampelinus Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
(Panagopoulos) Willems et al.
c. Pilze
Art Befallsgegenstand
1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus
Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, pathogene Isolate) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
1.1 Anisogramma anomala (Peck) Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen
E. Müller bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.
2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L.,
(Schwein.) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte,
lose Rinde und Holz von Pinus L.
4. Ceratocystis virescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen
(Davidson) Moreau und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L. 6. Cercospora angolensis Carv. et Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Mendes rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen
8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9. Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf und Mendes deren Hybriden, ausser Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika
6201
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art Befallsgegenstand
10. Fusarium oxysporum f. sp. albedi- Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und nis (Kilian et Maire) Gordon Früchten 11. Guignardia citricarpa Kiely (alle Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- für Citrus pathogenen Stämme) rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 12. Guignardia piricola (Nosa) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Yamamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kan- Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- chaveli et Gikashvili rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen
13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae,
ausser Samen und Früchte 14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum An- Fries) Sydow & Sydow pflanzen bestimmt, ausser Samen
15. Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt,
Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand
1. Beet curly top virus (ausser- Pflanzen von Beta vulgaris L.,
europäische Isolate) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
3. Brand und brandähnliche Erreger Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
4. Cadang-Cadang viroid Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
5.1 Chrysanthemum stem necrosis Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und
virus Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6. Citrus mosaic virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 7. Citrus tristeza virus (alle Isolate) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 7.1 Citrus vein enation woody gall Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
8. Leprosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
6202
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art Befallsgegenstand
9. Little cherry pathogen (ausser- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., europäische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10. Naturally spreading psorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
11. Palm lethal yellowing Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt,
mycoplasm ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
12. Prunus necrotic ringspot Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
virus (**)
13. Satsuma dwarf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
14. Tatter leaf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
15. Witches' broom (MLO) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf
6203
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art Befallsgegenstand
1. Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
3. Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwerg-
formen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Sola- num tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt
4. Ditylenchus dipsaci (Kühn) Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.
Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.
6.2 Helicoverpa armigera (Hübner) Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul,
Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
8. Liriomyza huidobrensis Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens
(Blanchard) L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.
9. Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens
L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.
6204
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
b. Bakterien Art Befallsgegenstand
1. Clavibacter michiganensis ssp. Samen von Medicago sativa L.
insidiosus (McCulloch) Davis et al.
2. Clavibacter michiganensis ssp. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
michiganensis (Smith) Davis Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt et al.
3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles
Winsl. et al. Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4. Erwinia chrysanthemi pv. Pflanzen von Dianthus L.,
dianthicola (Hellmers) Dickey zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
5. Pseudomonas caryophylli Pflanzen von Dianthus L.,
(Burkholder) Starr & Burkholder zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6. Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus
persicae (Prunier et al.) Young persica var. nectarina (Ait.) Maxim, et al. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L.
phaseoli (Smith) Dye
8. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
pruni (Smith) Dye ausser Samen
9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
vesicatoria (Doidge) Dye Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt
10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L.,
Kennedy & King zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
c. Pilze
Art Befallsgegenstand
1. Ceratocystis fimbriata f. sp. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen
platani Walter bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung
1.1 Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L.,
(Murrill) Barr zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4. Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
(Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
5. Phialophora cinerescens Pflanzen von Dianthus L.,
(Wollenweber) van Beyma zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
7. Phytophthora fragariae Hickman Pflanzen von Fragaria L.,
var. fragariae zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
8. Plasmopara halstedii (Farlow) Samen von Helianthus annuus L.
Berl. & de Toni
6205
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Art Befallsgegenstand
9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen
10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
11. Verticillium albo-atrum Pflanzen von Humulus lupulus L.,
Reinke & Berthold zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand
1. Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
2. Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
3. Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6. Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
MLO
7. Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen
8. Potato stolbur mycoplasm Pflanzen von Solanaceae,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
9. Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
11. Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
12. Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
13. Strawberry mild yellow edge Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
virus zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
14. Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
15. Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum
annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum An- pflanzen bestimmt, ausser Samen
16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6206
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)
…
b. Bakterien
Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)
2. Erwinia amylovora Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kanton VS
(Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blüten- staub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)
2. Grapevine flavescence Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Alle Kantone dorée MLO Früchte ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)
6207
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 3 (Art. 7, 12 und 13 )
Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung Ursprungsland
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Aussereuropäische Länder
Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte
2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., Aussereuropäische Länder
mit Blättern, ausser Samen und Früchte
3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, Länder Nordamerikas
ausser Samen und Früchte
5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder
6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus Länder Nordamerikas
suber L.
7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas
8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen
Kontinents
9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Aussereuropäische Länder
Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte
9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika,
Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum China, Japan, Republik Korea und Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Demokratische Volksrepublik Korea Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte
9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia Alle Länder
davidiana (Dcne.) Cardot 10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Drittstaaten, Litauen und Anbaugebiete kartoffeln oder -orte Polens, die nicht infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmass- nahmen gegen Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival, die vom BLW anerkannt sind und den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen ent- sprechen, als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten
11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Drittstaaten und Litauen
Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.
6208
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Bezeichnung Ursprungsland
12. Knollen von Arten von Solanum L. und Unbeschadet der besonderen Anforde-
ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil rungen, die für die Kartoffelknollen A Nummern 10 und 11 genannten Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, Litauen und alle Drittländer, mit Ausnahme – von Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, – der europäischen Länder, die entwe- der vom BLW als frei von Clavibac- ter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämp- fung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden sind, die vom BLW aner- kannt sind
13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen Alle Länder, ausgenommen euro-
bestimmt, ausser Samen und den unter päische Länder und Länder des Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 Mittelmeerraums fallenden Waren 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, oder teilweise aus Erde oder festen Russland, Ukraine und Länder ausser- organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, halb Kontinentaleuropas, mit Aus- Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nahme von Zypern, Ägypten, Israel, nicht nur aus Torf besteht Libyen, Malta, Marokko und Tunesien
15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Drittstaaten
16. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Drittstaaten
Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte
17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Algerien, Marokko
Früchte 18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots bezüglich der Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, Nummer 9, gegebenenfalls ausser- ausser Samen europäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika
19. Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Alle Länder, ausgenommen euro-
Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unter- päische Länder und Länder des familien Bambusoideae, Panicoideae und der Mittelmeerraums Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Cala- magrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6209
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung Schutzgebiete
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kanton VS
Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder – in Gebieten, die nach dem einschlägigen Inter- nationalen Standard für Pflanzenschutzmass- nahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW ent- sprechend anerkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als jene, die in den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., oder – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeit- punkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unter- liegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Ein- fuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitglied- staaten der Europäischen Union zugelassen sind.
6210
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren aus Drittstaaten Waren Besondere Anforderungen
1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a. sachgerechte Erhitzung auf eine Kern- ausser Thuja L., ausser: temperatur von 56 °C für mindestens – Holz in Form von Plättchen, 30 Minuten; dies muss dadurch nachgewie- Schnitzeln, Sägespänen, Holz- sen werden, dass die Kennzeichnung «HT» abfällen oder Holzausschuss, das nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz ganz oder teilweise von diesen oder seiner Verpackung und in dem Nadelbäumen gewonnen wurde, Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser – Verpackungsmaterial aus Holz in Verordnung angegeben wird, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnlichen b. sachgerechte Begasung gemäss einer vom Verpackungsmitteln, Flachpaletten, BAFU zugelassenen Spezifikation; dies Boxpaletten und anderen Ladungs- muss dadurch nachgewiesen werden, dass in trägern sowie Palettenaufsatzwän- dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 den, das tatsächlich beim Transport dieser Verordnung der Wirkstoff, die von Gegenständen aller Art ein- Mindesttemperatur des Holzes, die gesetzt wird, Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer – Holz, das zum Verkeilen oder (Std.) angegeben werden, Abstützen der nicht aus Holz beste- oder henden Ladung verwendet wird, c. sachgerechte Kesseldrucktränkung mit – Holz von Libocedrus decurrens einem vom BAFU zugelassenen Produkt. Torr., wenn nachgewiesen werden Dies muss dadurch nachgewiesen werden, kann, dass das Holz unter Anwen- dass in dem Pflanzenschutzzeugnis ach Ar- dung einer Erhitzung auf eine Min- tikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der desttemperatur von 82 °C für einen Druck (psi oder kPa) und die Konzentration Zeitraum von 7–8 Tagen bearbeitet (%) angegeben werden. oder zu Bleistiften verarbeitet wor- den ist, auch ohne natürliche Oberflächen- rundung des Holzes, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist 1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a. sachgerechte Erhitzung auf eine Kern- ausser Thuja L., in Form von temperatur von 56 °C für mindestens Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, 30 Minuten; letzteres ist in dem Pflanzen- Holzabfällen oder Holzausschuss, das schutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver- ganz oder teilweise von diesen Nadel- ordnung anzugeben, bäumen gewonnen wurde, mit oder
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Ursprung in Kanada, China, Japan, der b. sachgerechte Begasung gemäss einer vom Republik Korea, Mexiko, Taiwan und BAFU zugelassene Spezifikation; dies muss den USA, Ländern, in denen das dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Auftreten von Bursaphelenchus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- et al. bekannt ist temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.
1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. frei von Rinde ist von Thuja L., ausser: oder – Holz in Form von Plättchen, b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen abfällen oder Holzausschuss, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Verpackungsmaterial aus Holz in der Trockenmasse (TS) unterzogen worden Form von Kisten, Kistchen, Ver- ist; dies muss dadurch nachgewiesen schlägen, Trommeln und ähnlichen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Verpackungsmitteln, Flachpaletten, «KD» oder eine andere international aner- Boxpaletten und anderen Ladungs- kannte Markierung nach üblichem Handels- trägern sowie Palettenaufsatz- brauch auf dem Holz oder jeglicher wänden, das tatsächlich beim Umhüllung angebracht wird, Transport von Gegenständen aller oder Art eingesetzt wird, c. einer sachgerechten Erhitzung auf eine – Holz, das zum Verkeilen oder Kerntemperatur von 56 °C für mindestens Abstützen der nicht aus Holz 30 Minuten unterzogen worden ist; dies bestehenden Ladung verwendet muss dadurch nachgewiesen werden, dass wird, die Kennzeichnung «HT» nach üblichem mit Ursprung in Kanada, China, Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Japan, der Republik Korea, Mexiko, Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- Taiwan und den USA, Ländern, in zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung denen das Auftreten von Bursaphelen- angegeben wird, chus xylophilus (Steiner & Bührer) oder Nickle et al. bekannt ist d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e. einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Er- zeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
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1.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. von entrindetem Rundholz stammt, von Thuja L., in Form von Plättchen, oder Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter oder Holzausschuss, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Kanada, China, Japan, der Republik Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, TS unterzogen worden ist, Ländern, in denen das Auftreten von oder Bursaphelenchus xylophilus (Steiner c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer & Bührer) Nickle et al. bekannt ist vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres
ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. aus Gebieten stammt, die als frei von von Nadelbäumen (Coniferales), – Monochamus spp. (aussereuropäische ausser: Populationen), – Holz in Form von Plättchen, – Pissodes spp. (aussereuropäische Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Populationen), abfällen oder Holzausschuss, das – Scolytidae (aussereuropäische ganz oder teilweise von diesen Populationen); Nadelbäumen gewonnen wurde, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – Verpackungsmaterial aus Holz in unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser schlägen, Trommeln und ähnlichen Verordnung vermerkt, Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder Boxpaletten und anderen Ladungs- b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die trägern sowie Palettenaufsatz- von der Gattung Monochamus spp. (ausser- wänden, das tatsächlich beim europäische Populationen) verursacht Transport von Gegenständen aller werden und einen Durchmesser von mehr Art eingesetzt wird, als 3 mm haben, – Holz, das zum Verkeilen oder oder Abstützen der nicht aus Holz c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter bestehenden Ladung verwendet Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen wird, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % auch ohne seine natürliche Ober- TS unterzogen worden ist; dies muss da- flächenrundung, mit Ursprung in durch nachgewiesen werden, dass die Mar- Russland, Kasachstan und der Türkei kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine ande- re international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder
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d. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; dies
muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird, oder e. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder f. einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Er- zeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von Nadelbäumen (Coniferales), von der Gattung Monochamus spp. (ausser- ausser: europäische Populationen) verursacht wer- – Holz in Form von Plättchen, den und zu diesem Zweck als Wurmlöcher Schnitzeln, Sägespänen, Holz- mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm abfällen oder Holzausschuss, das definiert werden, ganz oder teilweise von diesen oder Nadelbäumen gewonnen wurde, b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpaletten, dadurch nachgewiesen werden, dass die Boxpaletten und anderen Ladungs- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine trägern sowie Palettenaufsatzwän- andere international anerkannte Markierung den, das tatsächlich beim Transport nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz von Gegenständen aller Art einge- oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, setzt wird, oder – Holz, das zum Verkeilen oder c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer Abstützen der nicht aus Holz beste- vom BAFU zugelassenen Spezifikation henden Ladung verwendet wird, unterzogen worden ist; dies muss dadurch auch ohne natürliche Oberflächen- nachgewiesen werden, dass in dem rundung des Holzes, mit Ursprung in Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser anderen Ländern als: Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- – Russland, Kasachstan und der temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 Türkei, und die Expositionsdauer (Std.) angegeben – europäischen Ländern, werden, oder
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– Kanada, China, Japan, der Republik d. einer sachgerechten Kesseldrucktränkung Korea, Mexiko, Taiwan und den mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt USA, Ländern, in denen das Auf- unterzogen worden ist; dies muss dadurch treten von Bursaphelenchus nachgewiesen werden, dass in dem xylophilus (Steiner & Bührer) Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Nickle et al. bekannt ist Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden oder e. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; dies
muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird.
1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Ländern als Kanada, China, Japan, Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser der Republik Korea, Mexiko, Verordnung vermerkt, Taiwan und den USA, Ländern, in oder denen das Auftreten von Bursaphe- b. aus entrindetem Rundholz hergestellt lenchus xylophilus (Steiner & worden ist, Bührer) Nickle et al. bekannt ist oder c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres
ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
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2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss:
Form von Kisten, Kistchen, Ver- – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner schlägen, Trommeln und ähnlichen Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm Verpackungsmitteln, Flachpaletten, breit sind (unabhängig von ihrer Länge) Boxpaletten und anderen Ladungs- oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, trägern sowie Palettenaufsatzwänden, nicht über 50 cm2 aufweisen, das tatsächlich beim Transport von und Gegenständen aller Art eingesetzt – einer der zugelassenen Behandlungen wird, ausgenommen Rohholz von gemäss Anhang I des Internationalen Stan-
6 mm Stärke oder weniger und ver- dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15
arbeitetes Holz, das unter Verwendung der FAO20 unterzogen worden sein von Leim, Hitze und Druck oder einer und Kombination davon hergestellt wurde – ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO tragen, aus dem hervorgeht, dass das Verpackungsmate- rial aus Holz einer zugelassenen phytosani- tären Behandlung unterzogen wurde.
2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer
auch ohne seine natürliche Ober- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- flächenrundung, ausser Holz in Form ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- von gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Holz zur Furnierherstellung, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Holzabfällen oder Holzausschuss «KD» oder eine andere international mit Ursprung in den USA und Kanada anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2 Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus
Furnierherstellung, mit Ursprung in Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis den USA und Kanada virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnier- herstellung verwendet zu werden.
2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Fraxinus L., Juglans mandshurica von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Maxim., Ulmus davidiana Planch., tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya gen Internationalen Standards für phytosani- rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz täre Massnahmen als frei von Agrilus in Form von planipennis Fairmaire anerkannt wurde; – Hackschnitzel, die ganz oder oder teilweise aus diesen Bäumen b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen gewonnen wurden, abgeviert wurde.
20 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
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Waren Besondere Anforderungen
– Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern sowie Palettenaufsatzwän- den, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art einge- setzt wird, – Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz be- stehenden Ladung verwendet wird, jedoch auch Holz ohne seine natür- liche Oberflächenrundung, mit Ur- sprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Form von Hackschnitzeln, die ganz von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- oder teilweise aus Fraxinus L., tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- Juglans mandshurica Maxim., Ulmus gen Internationalen Standards für phytosani- davidiana Planch., Ulmus parvifolia täre Massnahmen als frei von Agrilus Jacq. Und Pterocarya rhoifolia planipennis Fairmaire anerkannt wurde; Siebold & Zucc. mit Ursprung in oder Kanada, China, Japan, der Mongolei, b. zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke der Republik Korea, Russland, Taiwan und Breite verarbeitet wurde. und den USA gewonnen wurden
2.5 Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass das Holz
mandshurica Maxim., Ulmus davidia- a. ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von na Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und der nationalen Pflanzenschutzorganisation Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Mit Ursprung in Kanada, China, Internationalen Standards für phytosanitäre Japan, der Mongolei, der Republik Massnahmen als frei von Agrilus planipen- Korea, Russland, Taiwan und den nis Fairmaire anerkannt wurde; USA oder b. zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet wurde.
3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz
Form von: a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt und anderen Böttcherwaren und des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der hölzernen Teilen davon, ein- Trockenmasse, nicht übersteigt, schliesslich Fassstäben, wenn oder nachgewiesen werden kann, dass c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten das Holz unter Anwendung einer Heissluft- oder Heisswasserbehandlung de- Erhitzung auf eine Mindesttempe- sinfiziertworden ist, ratur von 176 ºC für 20 Minuten oder verarbeitet oder hergestellt worden d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste ist, einer künstlichen Trocknung bei geeigneter auch ohne seine natürliche Ober- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen flächenrundung, mit Ursprung in Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % den USA TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die
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Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz einer
in Form von Plättchen, Schnitzeln, künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- ausschuss, auch ohne seine natürliche gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen Oberflächenrundung, mit Ursprung in worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen den USA oder Armenien werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international aner- kannte Markierung nach üblichem Handels- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
6. Holz von Populus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz
in Form von Plättchen, Schnitzeln, – rindenfrei ist Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- oder ausschuss, auch ohne seine natürliche – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Oberflächenrundung, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ländern des amerikanischen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Kontinents TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BAFU zugelassenen Spezifikation nen wurde unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver- ordnung der Wirkstoff, die Mindesttempera- tur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres
ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L. gewonnen wurde, mit oder Ursprung in den USA
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Waren Besondere Anforderungen
b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder c. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres
ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
(Coniferales) mit Ursprung in ausser- a. einer sachgerechten Begasung gemäss einer europäischen Ländern vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder b. einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56 °C für mindestens
30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres
ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
8. Holz, das zum Verkeilen oder Das Holz muss
Abstützen der nicht aus Holz – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner bestehenden Ladung verwendet wird, Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm auch ohne seine natürliche Ober- breit sind (unabhängig von ihrer Länge) flächenrundung, ausgenommen oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, Rohholz von 6 mm Stärke oder nicht über 50 cm2 aufweisen, und weniger und verarbeitetes Holz, das – einer der zugelassenen Behandlungen unter Verwendung von Leim, Hitze gemäss Anhang I des Internationalen Stan- und Druck oder einer Kombination dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 davon hergestellt wurde der FAO21 unterzogen worden sein und – ein Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO tragen, aus dem hervorgeht, dass das Holz einer zuge- lassenen phytosanitären Behandlung unter- zogen wurde.
21 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
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8.1 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen
(Coniferales), ausser Samen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebe- und Früchten, mit Ursprung in nenfalls amtliche Feststellung, dass die aussereuropäischen Ländern Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist.
8.2 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
(Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 mit Ursprung in ausser- gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, europäischen Ländern dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und
8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der
Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlos- senen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. 10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Carr. und Tsuga Carr., zum Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Fest- stellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Früchten und Samen, mit Ursprung in Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, den USA amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen Quercus L., ausser Früchten und in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Samen, mit Ursprung in ausser- Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche europäischen Ländern Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (ausser- europäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Quercus L., zum Anpflanzen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und bestimmt, ausser Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
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b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in
Anpflanzen bestimmt, ausser Baumschulen angezogen wurden und Samen, mit Ursprung in Kanada a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das und den USA im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amt- lichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
mandshurica Maxim., Ulmus davidia- a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden na Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und haben, das von der nationalen Pflanzen- Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., schutzorganisation nach den einschlägigen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Internationalen Standards für phytosanitäre Samen und Pflanzen in Gewebekultur, Massnahmen als frei von Agrilus planipen- mit Ursprung in Kanada, China, nis Fairmaire anerkannt wurde; Japan, der Mongolei, der Republik oder Korea, Russland, Taiwan und den b. während eines Zeitraums von mindestens USA zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, an dem bei zwei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmittelbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine An- zeichen von Agrilus planipennis Fairmaire festgestellt wurden.
12. Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen, mit Ursprung in den seit Beginn der letzten abgeschlossenen USA oder Armenien Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.
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13.1 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen
zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 Ursprung in Ländern des und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 amerikanischen Kontinents gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlos- senen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis my- coplasm festgestellt wurden.
15. Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen
Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 Eriobotrya Lindl., und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gege- Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., benenfalls amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ausser Samen, mit Ursprung in haben, das als frei von Monilinia fructicola aussereuropäischen Ländern (Winter) Honey bekannt ist, oder – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.
16. Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, dass
30. September, für Früchte von – die Früchte ihren Ursprung in einem Land Prunus L., mit Ursprung in haben, das als frei von Monilinia fructicola aussereuropäischen Ländern (Winter) Honey bekannt ist, oder – die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, oder – die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind.
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Waren Besondere Anforderungen
16.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub Swingle, Poncirus Raf. und ihren sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Hybriden Ursprungskennzeichnung tragen. 16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern 16.1, 16.3, 16.4 und 16.5 gelten, Amtli- che Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder c. entweder – gemäss einer amtlichen Kontroll und Un- tersuchungsregelung weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode Anzei- chen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte Anzeichen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) erbracht haben und die Früchte einer geeigneten Behandlung, unterzogen wurden, die in den Zeugnis- sen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist und die Früchte in Betrieben oder Versand- stellen verpackt worden sind, die zu die- sem Zweck registriert sind oder – einer Bescheinigungsregelung nachge- kommen wurde, die als den vorgenannten Vorschriften gleichwertig anerkannt wur- de. 16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Cer- cospora angolensis Carv. & Mendes ist, oder
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b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Cer- cospora angolensis Carv. & Mendes ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Cercospo- ra angolensis Carv. & Mendes festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Un- tersuchung Anzeichen für das Auftreten die- ses Schadorganismus erbracht haben.
16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, ausser Früchte von Citrus mern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 gelten, amtliche aurantium L. Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Guignar- dia citricarpa Kiely (alle für Citrus patho- genen Stämme) festgestellt wurden und kei- ne der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Un- tersuchung Anzeichen für das Auftreten die- ses Schadorganismus erbracht haben, oder d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbau- fläche haben, die geeigneten Behandlungen gegen Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wurde, und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Un- tersuchung Anzeichen für das Auftreten die- ses Schadorganismus erbracht haben.
16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, mit Ursprung in aussereu- mern 16.1, 16.2 und 16.3 gelten, amtliche ropäischen Ländern, in denen bei Bescheinigung darüber, dass diesen Früchten bekanntermassen a. die Früchte ihren Ursprung in Gebieten (aussereuropäische) Tephritidae haben, die bekanntermassen frei von den
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auftreten betreffenden Schadorganismen sind, oder, sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtli- chen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganis- men festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffen- den Schadorganismen erbracht haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, c. die Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung repräsentativer Proben sich als frei von den betreffenden Schadorganis- men in allen Entwicklungsstadien herausge- stellt haben oder, sofern auch diese Bedin- gung nicht erfüllt werden kann, d. die Früchte einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, entweder einer akzep- tablen Heissdampfbehandlung, die sich ge- gen die betreffenden Krankheitserreger als wirksam erwiesen hat und die Frucht nicht schädigt, oder, sofern diese nicht zur Verfü- gung steht, einer chemischen Behandlung, sofern sie nach dem Schweizerischen Recht zulässig ist.
17. Pflanzen von Amelanchier Med., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 Roem., Pyrus L. gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, und Sorbus L., zum Anpflanzen dass bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind oder b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind oder c. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
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18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen Swingle, Poncirus Raf. und ihren in Anhang 3 Teil A Nummer 16 gegebenenfalls Hybriden, ausser Samen und Früchten, gelten, amtliche Feststellung, dass: und Pflanzen von Araceae, Maranta- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern ceae, Musaceae, Persea spp. und haben, die als frei von Radopholus citrophi- Strelitziaceae, bewurzelt oder mit lus Huettel et al. und Radopholus similis anhaftendem oder beigefügtem Kul- (Cobb) Thorne bekannt sind, oder tursubstrat b. repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letz- ten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zu- mindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thor- ne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
19.1 Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 ausser Samen, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 Ländern, in denen das Auftreten und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an von Phyllosticta solitaria Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der Ell. & Ev. bekannt ist letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. 19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria Unbeschadet der Bestimmungen, die für die L., Malus Mill., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Prunus L., Pyrus L., Ribes L., und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Rubus L., zum Anpflanzen Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Fest- bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung stellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn in Ländern, in denen das Auftreten der der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode betreffenden besonders gefährlichen keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt Schadorganismen bei den dies- wurden, die durch die betreffenden besonders bezüglichen Gattungen bekannt ist. gefährlichen Schadorganismen verursacht Die betreffenden besonders wurden. gefährlichen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye;
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– bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virus- ähnliche Krankheitserreger
20. Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
und Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 bestimmt, ausser Samen, und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche in denen das Auftreten von Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbau- Pear decline mycoplasm bekannt ist fläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetations- perioden an diesem Ort gerodet wurden.
21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 denen das Auftreten der betreffenden gelten, amtliche Feststellung, dass besonders gefährlichen Schad- a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes organismen bekannt ist. Pflanzgut, Die betreffenden besonders – entweder im Rahmen eines Zertifizie- gefährlichen Schadorganismen rungssystems amtlich anerkannt wurden, sind: das voraussetzt, dass sie in direkter Linie – Strawberry latent «C» virus von Material stammen, das unter geeig- – Strawberry vein banding neten Bedingungen gehalten wurde und virus einem amtlichen Test auf zumindest die – Strawberry witches’ broom betreffenden besonders gefährlichen mycoplasm Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetations- perioden mindestens einmal einem amt- lichen Test auf zumindest die betreffen- den besonders gefährlichen Schadorga- nismen unter Verwendung von geeigne- ten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich da- bei als frei von diesen besonders gefähr- lichen Schadorganismen erwiesen hat,
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b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen ver- ursacht werden.
21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern denen das Auftreten von Aphelenchoi- 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, des besseyi Christie bekannt ist dass a. entweder an den Pflanzen auf der Anbau- fläche seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie fest- gestellt wurden oder b. bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer ent- spricht, oder mit Hilfe geeigneter nematolo- gischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Fest- stellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthono- mus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.
22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und das Auftreten der betreffenden beson- Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 ders gefährlichen Schadorganismen und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass an Malus Mill. bekannt ist. a. die Pflanzen Die betreffenden besonders gefähr- – entweder im Rahmen eines Zertifizie- lichen Schadorganismen sind: rungssystems amtlich anerkannt wurden, – Cherry rasp leaf virus das voraussetzt, dass sie in direkter Linie (amerikanische Erreger) von Material stammen, das unter geeig- – Tomato ringspot virus neten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleich- wertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder
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– in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehal- ten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikator- pflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und denen das Auftreten von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, Apple proliferation mycoplasm 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, bekannt ist dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwach- senes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- rungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stam- men, das unter geeigneten Bedingun- gen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegeta- tionsperioden mindestens einmal ei- nem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indika- torpflanzen oder gleichwertigen Ver- fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders
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gefährlichen Schadorganismus erwie- sen hat; bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten fest- gestellt wurden, die durch Apple prolife- ration mycoplasm verursacht werden. 23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten des Plum pox virus Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Fest- bekannt ist: stellung, dass – Prunus amygdalus Batsch, a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus armeniaca L., Pflanzgut, – Prunus blireiana André, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus brigantina Vill., rungssystems amtlich anerkannt wurden, – Prunus cerasifera Ehrh., das voraussetzt, dass sie in direkter Linie – Prunus cistena Hansen, von Material stammen, das unter – Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., Verwendung von geeigneten Indikator- – Prunus domestica ssp. domestica pflanzen oder gleichwertigem Verfahren L., amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox – Prunus domestica ssp. insititia (L.) virus, unterzogen wurde und sich dabei C.K. Schneid., als frei von diesem besonders gefähr- – Prunus domestica ssp. italica lichen Schadorganismus erwiesen hat, (Borkh.) Hegi, oder – Prunus glandulosa Thunb., – in direkter Linie von Material stammen, – Prunus holoserica Batal., das unter geeigneten Bedingungen – Prunus hortulana Bailey, erhalten wurde und mit geeigneten – Prunus japonica Thunb., Indikatorpflanzen oder gleichwertigen – Prunus mandshurica (Maxim.) Verfahren während der letzten drei Koehne, abgeschlossenen Vegetationsperioden – Prunus maritima Marsh., mindestens einmal einem amtlichen Test, – Prunus mume Sieb. et Zucc., auf zumindest Plum pox virus, unter- – Prunus nigra Ait., zogen wurde und sich dabei als frei von – Prunus persica (L.) Batsch, diesem besonders gefährlichen Schad- – Prunus salicina L., organismus erwiesen hat; – Prunus sibirica L., b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus simonii Carr., anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Prunus spinosa L., Umgebung seit Beginn der letzten drei – Prunus tomentosa Thunb., abgeschlossenen Vegetationsperioden keine – Prunus triloba Lindl., Anzeichen von Krankheiten festgestellt – andere für Plum pox virus anfällige worden sind, die durch Plum pox virus Arten von Prunus L. verursacht werden, c. Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virus- ähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind.
23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe-
Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 a. mit Ursprung in Ländern, in denen Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 das Auftreten der betreffenden Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 besonders gefährlichen Schadorga- gelten, amtliche Feststellung, dass nismen an Prunus L. bekannt ist a. die Pflanzen
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b. ausser Samen, mit Ursprung in – entweder im Rahmen eines Zertifizie- Ländern, in denen das Auftreten rungssystems amtlich anerkannt wurden, der betreffenden besonders gefähr- das voraussetzt, dass sie in direkter Linie lichen Schadorganismen bekannt von Material stammen, das unter ist, geeigneten Bedingungen erhalten wurde c. ausser Samen, mit Ursprung in und mit geeigneten Indikatorpflanzen aussereuropäischen Ländern, in oder gleichwertigen Verfahren amtlichen denen das Auftreten der Tests, zumindest auf die betreffenden massgeblichen besonders gefähr- besonders gefährlichen Schadorganis- lichen Schadorganismen bekannt men, unterzogen wurde und sich dabei als ist. frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder Die betreffenden besonders – in direkter Linie von Material stammen, gefährlichen Schadorganismen das unter geeigneten Bedingungen gehal- sind: ten wird und während der letzten drei – für den unter Buchstabe a. abgeschlossenen Vegetationsperioden genannten Fall: unter Verwendung von geeigneten – Tomato ringspot virus; Indikatorpflanzen oder gleichwertigen – für den unter Buchstabe b. Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf genannten Fall: den betreffenden besonders gefährlichen – Cherry rasp leaf virus Schadorganismus, unterzogen wurde und (amerikanische Erreger), sich dabei als frei von diesem besonders – Peach mosaic virus gefährlichen Schadorganismus erwiesen (amerikanische Erreger), hat; – Peach phony rickettsia, b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Peach rosette anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren mycoplasm, Umgebung seit Beginn der letzten drei – Peach yellows abgeschlossenen Vegetationsperioden keine mycoplasm, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Plum line pattern virus wurden, die durch die betreffenden (amerikanische Erreger), besonders gefährlichen Schadorganismen – Peach X-disease verursacht werden. mycoplasm; – für den unter Buchstabe c. genannten Fall: – Little cherry pathogen 24. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflan- Unbeschadet der Anforderungen, die für die zen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I a. mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer 19.2 gelten, das Auftreten der betreffenden a. sind die Pflanzen frei von Blattläusen besonders gefährlichen Schad- einschliesslich ihrer Eier organismen an Rubus L. bekannt ist b. amtliche Feststellung, dass b. ausser Samen, mit Ursprung in aa. die Pflanzen Ländern, in denen das Auftreten – entweder im Rahmen eines Zertifizie- der betreffenden besonders gefähr- rungssystems amtlich anerkannt wur- lichen Schadorganismen bekannt ist den, das voraussetzt, dass sie in direk- Die betreffenden besonders ter Linie von Material stammen, das gefährlichen Schadorganismen unter geeigneten Bedingungen erhal- sind: ten wurde und mit geeigneten Indika- – für den unter Buchstabe a) torpflanzen oder gleichwertigen Ver- genannten Fall: fahren amtlichen Tests, zumindest auf – Tomato ringspot virus die betreffenden besonders gefährli- – Black raspberry latent virus chen Schadorganismen, unterzogen – Cherry leafroll virus wurde und sich dabei als frei von die- – Prunus necrotic ringspot sen besonders gefährlichen Schad- virus organismen erwiesen hat
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– für den unter Buchstabe b) oder genannten Fall: – in direkter Linie von Material stam- – Raspberry leaf curl virus men, das unter geeigneten Bedingun- (amerikanische Erreger) gen erhalten wurde und während der – Cherry rasp leaf virus letzten drei abgeschlossenen Vegetati- (amerikanische Erreger) onsperioden mit geeigneten Indikator- pflanzen oder gleichwertigen Verfah- ren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen be- sonders gefährlichen Schadorganis- men erwiesen hat; bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten fest- gestellt wurden, die durch die betreffen- den besonders gefährlichen Schad- organismen verursacht werden. 25.1 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen mit Ursprung in Ländern, in gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und denen das Auftreten von 12 gelten, amtliche Feststellung, dass Synchytrium endobioticum a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten (Schilbersky) Percival bekannt haben, die als frei von Synchytrium endobio- ist ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen euro- päischen Rasse) bekannt sind, und seit Be- ginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittel- barer Umgebung Anzeichen von Synchytri- um endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden oder b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytri- um endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind.
25.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss
Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiga- nensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibac- ter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom BLW anerkannt worden sind.
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25.3 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Frühkartoffeln, mit Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Ursprung in Ländern, in denen 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I das Auftreten von Potato spindle Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung tuber viroid bekannt ist der Keimfähigkeit. 25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und a. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbau- fläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomo- nas solanacearum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und b. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbau- fläche stammen, die sich bei einer jähr- lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirts- pflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzie- rung von Symptomen auf das Auftreten
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von Symptomen untersucht oder Labor- untersuchungen sowie visuellen Inspek- tionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemes- senen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. 25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die nicht zum Anpflanzen bestimmt Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,
25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung,
dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomo- nas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. 25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipal- popsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern mit Ursprung in Ländern, in denen das 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Ab- Auftreten von Potato stolbur schnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 mycoplasm bekannt ist gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
25.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern von Solanum tuberosum L. und Samen 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I von Lycopersicon lycopersicum (L.) Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Karsten ex. Farw., mit Ursprung in Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Ländern, in denen das Auftreten von Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- Potato spindle tuber viroid schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei- bekannt ist chen von Potato spindle tuber viroid festge- stellt wurden.
25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Lycopersicon lycopersicum (L.) Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I
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Waren Besondere Anforderungen
L. und Solanum melongena L., zum Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, amtliche Feststellung, dass mit Ursprung in Ländern, in denen das a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Auftreten von Pseudomonas solana- haben, die sich als frei von Pseudomonas cearum (Smith) Smith bekannt ist solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben, oder b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Pseudo- monas solanacearum (Smith) Smith fest- gestellt wurden.
26. Pflanzen von Humulus lupulus Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der
L., zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche seit Beginn der letzten ausser Samen abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Amtliche Feststellung, dass
Des Moul., Dianthus L. a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium L’Hérit. abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Heliothis armigera Hübner bestimmt, ausser Samen oder Spodoptera littoralis (Boisd.) fest- gestellt wurden, oder b. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.
27.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Dianthus L. und Pelargonium L’Hérit. Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ex Ait., ausser Samen Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, oder b. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.
28. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Fest- stellung, dass a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeit- punkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
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Waren Besondere Anforderungen
b. die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c. bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx fest- gestellt wurden oder bei bewurzelten Steck- lingen weder an ihnen noch an dem Wurzel- bett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.
28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Des Moul. und Lycopersicon lycoper- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13, sicum (L.) Karsten ex Farw, zum Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysan- themum stem necrosis virus ist, oder b. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der natio- nalen Pflanzenschutzorganisation des Aus- fuhrlandes nach den einschlägigen Internati- onalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder c. die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
29. Pflanzen von Dianthus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Fest- stellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutter- pflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.
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Waren Besondere Anforderungen
dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomo- nas caryophylli (Burkholder) Starr & Burk- holder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.
30. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen
Narcissus L., ausser denjenigen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen denen aus der Verpackung oder Vegetationsperiode keine Anzeichen von anderweitig hervorgeht, dass sie zum Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt
31. Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Anforderungen, die für die
L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummern 27.1 und 27.2 gelten, in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist a. in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, die (aussereuropäische Populationen) als frei von Tomato ringspot virus bekannt oder anderer Vektoren von Tomato sind, ringspot virus nicht bekannt ist; oder b. höchstens die F4-Generation von Mutter- pflanzen sind, die sich bei amtlich anerkann- ten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; b. in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, (aussereuropäische Populationen) bei denen Boden und Pflanzen als frei von oder anderer Träger von Tomato Tomato ringspot virus bekannt sind, ringspot virus bekannt ist oder b. höchstens die F2-Generation von Mutter- pflanzen sind, die sich bei amtlich anerkann- ten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, – Zwiebeln, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die – Kormi, Pflanzen in Baumschulen – Pflanzen der Familie angezogen wurden und Gramineae, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Rhizomen, im Ausfuhrland vom nationalen – Samen, Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss – Knollen, den einschlägigen internationalen Normen mit Ursprung in Ländern, in für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- Liriomyza sativae (Blanchard) romyza maculosa (Malloch) befunden wur- und Amauromyza maculosa de und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 (Malloch) bekannt ist dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder
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Waren Besondere Anforderungen
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigne- ten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung auf- zuführen.
32.2 Schnittblumen von Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen
Dendranthema (DC) Des. Moul., und das Blattgemüse Dianthus L., Gypsophila L. und – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Solidago L., und Blattgemüse frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und von Apium graveolens L. und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, Ocimum L. oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind. 32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, – Zwiebeln, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie als frei von Liriomyza huidobrensis Gramineae, (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Rhizomen, bekannt ist, – Samen, oder – Knollen b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden oder c. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von
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Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.
33. Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, dass der Ort der
bewurzelte Pflanzen, Erzeugung als frei von Clavibacter eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann Anpflanzen bestimmt & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist.
34. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen Amtliche Feststellung, dass
anhaftet oder beigefügt ist und ganz a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung oder teilweise aus Erde oder festen – entweder als frei von Erde und organischen Stoffen wie Teilen von organischen Stoffen befunden Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder oder Rinden, oder einem festen – als frei von Schadinsekten und anorganischen Stoff zur Erhaltung der -nematoden befunden und einer Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, geeigneten Prüfung oder Hitzebehand- mit Ursprung in: lung oder Begasung unterzogen wurde, – der Türkei, damit gewährleistet ist, dass es frei von – Belarus, Georgien, Moldau, Russ- anderen Schadorganismen ist, land, der Ukraine, oder – anderen aussereuropäischen – einer geeigneten Behandlung unterzogen Ländern als Algerien, Ägypten, wurde, um die Freiheit von Schad- Israel, Libyen, Marokko, Tunesien organismen zu gewährleisten und b. seit der Einpflanzung – entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schad- organismen ist oder – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a ent- spricht.
35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
zum Anpflanzen bestimmt, fläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, das Auftreten von Beet leaf curl virus dass bekannt ist
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a. das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festge- stellt wurden.
36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 – Kormi, gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, – Rhizomen, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen – Samen, worden sind und – Knollen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen. 36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen Früchte von Momordica L. und und Früchte Solanum melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. 37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zen bestimmt, ausser Samen, mit in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, amtli- Ursprung in aussereuropäischen che Feststellung, dass
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Ländern a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yello- wing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeu- gung noch in dessen unmittelbarer Umge- bung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden oder b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing my- coplasm und Cadang-Cadang viroid festge- stellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behand- lung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden, c. Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt. 37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zen bestimmt, die an der Basis des in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, und Stammes einen Durchmesser von über unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4
5 cm aufweisen und zu den folgenden Teil A Abschnitt I Nummer 37, amtliche
Gattungen gehören: Feststellung, dass die Pflanzen Brahea Mart., Butia Becc., Chamae- a. ununterbrochen in einem Land gestanden rops L., Jubaea Kunth, Livistona R. haben, in dem das Auftreten von Paysan- Br., Phoenix L., Sabal Adans., Sy- disia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; agrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., oder Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. b. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia ar- chon (Burmeister) anerkannt wurde; oder c. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der nationa- len Pflanzenschutzorganisation im Ur- sprungsland überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche ge- standen haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschlep- pung von Paysandisia archon (Bur- meister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmit- telbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysan- disia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
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38.1 Pflanzen von Camellia L., zum Amtliche Feststellung, dass
Anpflanzen bestimmt, ausser a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Samen, mit Ursprung in ausser- haben, die als frei von Ciborinia camelliae europäischen Ländern Kohn bekannt sind, oder b. an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt wurden.
38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
Anpflanzen bestimmt, ausser fläche keine Anzeichen für das Auftreten von Samen, mit Ursprung in den Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden USA oder Brasilien und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.
39. Bäume und Sträucher, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, und Pflanzen in Gewebekultur, mit 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Ursprung in Ländern ausserhalb Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Europas und des Mittelmeerraums Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind – in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
40. Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, ausser Samen und Pflanzen in 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 Gewebekultur, mit Ursprung und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern in Ländern ausserhalb Europas 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, und des Mittelmeerraums 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebe- nenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
41. Ein- und zweijährige Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe-
ausser Gramineae, zum Anpflanzen nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 in Ländern ausserhalb Europas und Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, des Mittelmeerraums 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amt- liche Feststellung, dass die Pflanzen
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Waren Besondere Anforderungen
– in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schäd- licher Bakterien, Viren und virus- ähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
42. Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe-
jähriger Ziergräser der Unter- nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 familien Bambusoideae, Panicoideae Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, und der Gattungen Buchloe, Bouteloua amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Lag., Calamagrostis, Cortaderia – in Baumschulen angezogen wurden Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa – frei von Pflanzenresten, Blüten und Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Früchten sind Phalaris L., Shibataea, Spartina – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten Schreb., Stipa L., Uniola L., zum untersucht wurden Anpflanzen bestimmt, ausser und Samen, mit Ursprung in Ländern – sich dabei als frei von Anzeichen schäd- ausserhalb Europas und des licher Bakterien, Viren und virus- Mittelmeerraums ähnlicher Organismen erwiesen haben – entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 43. Auf natürliche oder künstliche Weise Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in mit Ursprung in aussereuropäischen Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Ländern Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass: a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b. die Pflanzen bei den unter Buchstabe a. genannten Baumschulen aa. mindestens während des unter Buch- stabe a) genannten Zeitraums
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Waren Besondere Anforderungen
– in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizie- rung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzen- schutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genann- ten besonders gefährlichen Schad- organismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. genannten Baum- schulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baum- schule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stich- probe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung
3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder
10 % der Pflanzen, wenn es mehr als
3000 Pflanzen dieser Gattung gibt,
– bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedan- kenstrich genannten relevanten beson- ders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflan- zen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefähr- lichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natür- lichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unter- zogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schad- organismen befunden wurde;
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Waren Besondere Anforderungen
– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultur- substrat weiterhin von Schad- organismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultur- substrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa. fünfter Gedankenstrich ent- spricht, oder – geeigneten Behandlungen unter- zogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schad- organismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Ver- ordnung genannten Pflanzenschutz- zeugnis unter der Rubrik «Ent- seuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb. in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätz- liche Erklärung» auch in dem in Artikel
8 dieser Verordnung genannten Pflan-
zenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. 44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 der Familien Caryophyllaceae Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, (ausser Dianthus L.), Compositae 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass (ausser Dendranthema [DC.] die Pflanzen Des Moul.), Cruciferae, – in Baumschulen angezogen wurden, Leguminosae und Rosaceae – frei von Pflanzenresten, Blüten und (ausser Fragaria L.), mit Ursprung Früchten sind, in Ländern ausserhalb Europas und – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten des Mittelmeerraums untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen beson- ders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben
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Waren Besondere Anforderungen
– sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behand- lung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
45.1 Pflanzen von krautigen Arten Unbeschadet der Bestimmungen, die für die
und Pflanzen von Ficus L. und Hibis- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I cus L., zum Anpflanzen Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und bestimmt, ausser Zwiebeln, 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Kormi, Rhizomen, Samen und Pflanzen Knollen, mit Ursprung in a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das aussereuropäischen Ländern im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verord- nung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verord- nung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort auf- bewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populatio- nen) sind, und dieser Erzeugungsort an- schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchent- lich durchgeführt wurden, und bei Über- wachungsverfahren während desselben Zeit- raums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (ausser- europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung
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Waren Besondere Anforderungen
sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.
45.2 Schnittblumen von Aster spp., Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen
Eryngium L., Gypsophila L., und das Blattgemüse Hypericum L., Lisianthus L., – ihren Ursprung in einem Land haben, das Rosa L., Solidago L., frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser Trachelium L. und Blattgemüse von europäische Populationen) ist, Ocimum L., mit Ursprung oder in aussereuropäischen Ländern – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) befunden worden sind.
45.3 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe-
lycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Farw., zum Anpflanzen bestimmt, Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung in Län- Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, dern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist a. wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl nicht bekannt ist Virus beobachtet wurden; b. wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass Bemisia tabaci Genn. a. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf bekannt ist Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrol- len, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder b. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewähr- leistet. 46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 Kormi und Rhizome, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern Ländern, in denen das Auftreten der 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, betreffenden besonders gefährlichen 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows virus, – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus,
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– andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; a. Länder, in denen das Aufreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. während der gesamten Vegetationsperiode (aussereuropäische Populationen) keine Anzeichen der betreffenden besonders oder anderer Vektoren der betref- gefährlichen Schadorganismen festgestellt fenden Erreger nicht bekannt ist wurden; b. Länder, in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. (aussereuro- während eines angemessenen Zeitraumes keine päische Populationen) oder anderer Anzeichen der betreffenden besonders gefähr- Vektoren der betreffenden lichen Schadorganismen festgestellt wurden Erreger bekannt ist und a. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schad- organismen sind, oder b. die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden.
47. Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, dass
annuus L. a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbau- gebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.
48. Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung dass die Samen durch
lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und a. entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al., Xanthomonas cam- pestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche wäh- rend der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefähr- lichen Schadorganismen verursachte Krank- heiten festgestellt wurden, oder
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c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schad- organismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.
49.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass
a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder b. vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte. 49.2 Samen von Medicago sativa L., mit Unbeschadet der Anforderungen, die für die Ursprung in Ländern, in Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten von Clavibacter Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, michiganensis ssp. insidiosus Davis dass et al. bekannt ist a. das Auftreten von Clavibacter michiganen- sis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde b. und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aus- saat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder – der gewichtsmässige Anteil an unschäd- lichem Besatz 0,1% nicht übersteigt; c. während der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode oder gegebenenfalls der letz- ten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine Anzei- chen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden; d. auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
51. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder
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b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xantho- monas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
52. Samen von Zea mays L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat. 53. Samen der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass
und X Triticosecale aus Afghanistan, a. die Körner aus einem Gebiet stammen, von Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra Pakistan, Südafrika und den USA, wo nicht auftritt das Auftreten von Tilletia indica Mitra oder bekannt ist. b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Ve- getationsperiode keine Anzeichen für Tille- tia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand ent- nommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Waren Besondere Anforderungen
2. Holz von Platanus L., auch ohne seine a. Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen natürliche Oberflächenrundung Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind, oder b. durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international aner- kannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nach- gewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt
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von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
3.1 Holz und lose Rinde von Nadel- Amtliche Feststellung, dass das Holz oder
bäumen (Coniferales), ausgenommen die lose Rinde in geeigneter Weise mindes- Thuja L., ausser in Form von: tens – Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder 30 Minuten lang bis auf eine Kerntempera- Holzausschuss, die/der ganz oder tur von 56 °C erhitzt wurde, um zu gewähr- teilweise von diesen Nadelbäumen leisten, dass es/sie frei von lebendem Kie- gewonnen wurde(n), fernfadenwurm ist. – Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern, – Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern, – Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG22, 3.2 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Amtliche Feststellung, dass das Holz sach- ausser Thuja L., in Form von gerecht begast wurde, um zu gewährleisten, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm Holzausschuss, die/der ganz oder ist. teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG23
3.3 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Das Holz muss:
ausser Thuja L., in Form von Stau- – einem der zugelassenen Verfahren gemäss holz, Abstandshaltern und Böcken, Anhang I des Internationalen Standards für auch ohne natürliche Oberflächen- phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der rundung, mit Ursprung in abgegrenz- FAO25 unterzogen worden sein ten Gebieten Portugals gemäss der und Entscheidung 2006/133/EG24 – das Kennzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards tragen.
22 Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Febr. 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bur- saphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegen- über anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt, ABl. L 52 vom 23.02.2006, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG, ABl. L 135 vom 30.05.2009, S. 29
23 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
24 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
25 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
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3.4 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Das Holz muss:
ausser Thuja L., in Form von Ver- – einem der zugelassenen Verfahren gemäss packungskisten, Kästen, mit der Anhang I des Internationalen Standards für Ausnahme von Kästen, die gänzlich phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der aus Holz mit einer Dicke von 6 mm FAO27 unterzogen worden sein oder weniger gefertigt sind Lattenkis- und ten, Fässern und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Paletten, Kistenpalet- – das Kennzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards tragen. ten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG26
4. Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.
5.1 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Unbeschadet der Anforderungen, die
Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt II Nummern 4 und 5 gelten, Tsuga Carr., ausser Früchte und amtliche Feststellung, dass: Samen, mit Ursprung in abgegrenzten – die Pflanzen einer amtlichen Untersuchung Gebieten Portugals gemäss der Ent- unterzogen wurden und als frei von scheidung 2006/133/EG28 Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden, – am Produktionsort oder in seiner unmittel- baren Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm fest- gestellt wurden.
6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
zum Anpflanzen bestimmt, fläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ausser Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass
und Quercus L., a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten zum Anpflanzen bestimmt, haben, die als frei von Cryphonectria para- ausser Samen sitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten ab geschlossenen Vegetationsperiode keine
26 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
27 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
28 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
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Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
8. Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, dass
zum Anpflanzen bestimmt, a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ausser Samen haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, oder b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.
9. Pflanzen von Amelanchier Med., Amtliche Feststellung, dass
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen sind, oder b. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzei- chen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass
Swingle, Poncirus Raf. oder ihren a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als Hybriden, ausser Samen und Früchten frei von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Citrus vein enation woody gall und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) bekannt sind, oder b. die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizie- rungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Be- dingungen erhalten wird und amtlichen Tests, zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) und Citrus vein ena- tion woody gall, unter Verwendung von ge- eigneten Indikatorpflanzen oder gleichwer- tigen Verfahren unterzogen wurde, die zugelassen wurden, ununterbrochen in ei- nem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden und an ihnen keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Citrus tristeza virus (europäische Stämme) und Citrus vein enation woody gall beobachtet wurden, oder c. die Pflanzen – im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraus- setzt, dass sie in direkter Linie von Mate- rial stammen, das unter geeigneten Be- dingungen erhalten wird und amtlichen Tests, zumindest auf Citrus vein enation woody gall und Citrus tristeza virus (eu-
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ropäische Stämme), unter Verwendung von geeigneten Verfahren unterzogen wurde, die zugelassen wurden und sich bei diesen Tests als frei von Citrus triste- za virus (europäische Stämme) und in amtlichen Tests gemäss den in diesem Gedankenstrich genannten Verfahren als zertifiziert frei von zumindest Citrus tristeza virus (europäische Stämme) er- wiesen haben, – untersucht wurden, ohne dass dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Ve- getationsperiode Anzeichen für das Auf- treten von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus vein enation woody gall und Citrus tristeza virus festgestellt wurden.
11. Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, dass
Marantaceae, Musaceae, a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Persea spp. und Strelitziaceae, abgeschlossenen Vegetationsperiode kein bewurzelt oder mit anhaftendem oder Befall mit Radopholus similis (Cobb) beigefügtem Nährsubstrat Thorne festgestellt wurde oder b. Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nema- tologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schad- organismus erwiesen haben.
12. Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, dass
Prunus L. und Rubus L., zum a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Anpflanzen bestimmt, ausser haben, die als frei von den betreffenden Samen besonders gefährlichen Schadorganismen Die betreffenden besonders bekannt sind, gefährlichen Schadorganismen sind: oder – bei Fragaria L.: b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten – Phytophthora fragariae Hick- abgeschlossenen Vegetationsperiode keine man var. fragariae, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Arabis mosaic virus, worden sind, die durch die betreffenden – Raspberry ringspot virus, besonders gefährlichen Schadorganismen – Strawberry crinkle virus, verursacht wurden. – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch:
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– Pseudomonas syringae pv. per- sicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus 13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus Unbeschadet der Anforderungen, die für die L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder b. die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzei- chen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm ver- dächtig sind, während der letzten drei abge- schlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
14. Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Aphelen- choides besseyi Christie festgestellt wurden, oder c. bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entspre- chen oder anhand geeigneter nematologi- scher Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
15. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwach- senem Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- rungssystems amtlich anerkannt wur- den, das voraussetzt, dass sie in direk- ter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehal-
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ten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von die- sem Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stam- men, das unter geeigneten Bedingun- gen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetations- perioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple prolife- ration mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von die- sem Schadorganismus erwiesen hat; bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten fest- gestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 16. Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen: Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass – Prunus amygdalus Batsch a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten – Prunus armeniaca L. haben, die als frei von Plum pox virus – Prunus blireiana André bekannt sind, – Prunus brigantina Vill. oder – Prunus cerasifera Ehrh. b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwach- – Prunus cistena Hansen senes Pflanzgut, – Prunus curdica Fenzl. und Fritsch – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus domestica ssp. Domestica rungssystems amtlich anerkannt wur- L. den, das voraussetzt, dass sie in direk- – Prunus domestica ssp. ter Linie von Material stammen, das insititia (L.) C.K. Schneid. unter geeigneten Bedingungen gehal- – Prunus domestica ssp. italica ten wurde und einem amtlichen Test (Borkh.) Hegi. auf zumindest Plum Pox virus unter – Prunus glandulosa Thunb. Verwendung von geeigneten Indika- – Prunus holoserica Batal. torpflanzen oder gleichwertigen Ver- – Prunus hortulana Bailey fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schad- organismus erwiesen hat, oder – Prunus japonica Thunb. – in direkter Linie von Material stam- – Prunus mandshurica men, das unter geeigneten Bedingun- (Maxim.) Koehne gen gehalten wird und während der – Prunus maritima Marsh. letzten drei abgeschlossenen Vegetati- – Prunus mume Sieb. et Zucc. onsperioden mindestens einmal einem – Prunus nigra Ait. amtlichen Test auf zumindest Plum – Prunus persica (L.) Batsch pox virus unter Verwendung von – Prunus salicina L. geeigneten Indikatorpflanzen oder
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– Prunus sibirica L. gleichwertigen Verfahren unterzogen – Prunus simonii Carr. wurde und sich dabei als frei von die- – Prunus spinosa L. sem Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus tomentosa Thunb. bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus triloba Lindl. anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – andere Arten von Prunus L., die für Umgebung seit Beginn der letzten drei Plum pox virus abgeschlossenen Vegetationsperioden anfällig sind keine Anzeichen von Krankheiten fest- gestellt wurden, die durch Plum pox vi- rus verursacht werden; cc. Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder vi- rusähnliche Krankheitserreger verur- sacht werden, gerodet wurden.
17. Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben
ausser Samen und Früchten auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Pana- gopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1 Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, dass
tuberosum L., zum Anpflanzen a. die Bestimmungen des BLW zur Bekämp- bestimmt fung von Synchytrium endobioticum (Schil- bersky) Percival eingehalten wurden und b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Clavibacter michiga- nensis ssp. sependonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt ist, oder die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepen- donicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden und c. die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist, und d. aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacea- rum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines angemessenen Ver- fahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ist oder als frei davon gilt, und
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e. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbau- fläche stammen, die sich bei einer jähr- lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirts- pflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knol- len genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Sym- ptomen untersucht wurden oder Laborun- tersuchungen sowie visuelle Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Auf- schneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Ver- schliessen in der Saat- und Pflanzgut- Verordnung des EVD vom 7. Dezember
199829 unterzogen wurden und keine
Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
18.2 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der besonderen Anforderungen,
zum Anpflanzen bestimmt, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A ausser Knollen der Sorten, die amtlich Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche zugelassen wurden Feststellung, dass die Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten
29 SR 916.151.1
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Waren Besondere Anforderungen
wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefähr- lichen Schadorganismen erwiesen hat. 18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantäne- bildenden Arten der Gattung Solanum bedingungen gehalten und haben sich bei L. oder ihren Hybriden, zum Anpflan- Quarantänetests als frei von jeglichen zen bestimmt, ausser den in Anhang 4 besonders gefährlichen Schadorganismen Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 erwiesen. oder 18.2 genannten Knollen von b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. Solanum tuberosum L. sowie Erhal- werden tungszüchtungsmaterial in Genbanken aa. überwacht vom BLW und durchgeführt oder Genmaterialsammlungen von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders ge- fährlichen Schadorganismen und der Aufbewahrung des Materials eine aus- reichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlos- senen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materi- als und seiner Entwicklung im Rah- men des Testprogramms, auf Anzei- chen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B (oca strain) – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – Viren A, M, S, V, X und Y (ein- schliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus – Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith – bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buch- staben aa. bis cc.; dd. geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährli-
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chen Schadorganismen, die sie verur- sacht haben. c. Material, das sich bei der Untersuchung nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe b. er- wiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen. d. Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber. 18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen Jede Organisation oder Forschungsstelle, die bildenden Arten von Solanum L. solches Material besitzt, unterrichtet das BLW oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen darüber. bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden
18.5 Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf der Ver-
tuberosum L., ausser den in packung oder bei in loser Schüttung beförder- Anhang 4 Teil A Abschnitt II ten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist Nummer 18.1, 18.2, 18.3 nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem oder 18.4 genannten Knollen amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Pseudomonas sola- nacearum (Smith) Smith sind und a. die Bestimmungen des BLW zur Bekämp- fung von Synchytrium endobioticum (Schil- bersky) Percival eingehalten wurden und b. gegebenenfalls die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Clavibacter michiga- nensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden.
18.6 Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe-
zum Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A ausser Samen und den in Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 Anhang 4 Teil A Abschnitt II gelten, amtliche Feststellung, dass Nummern 18.4 und 18.5 a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten genannten Pflanzen haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe-
Lycopersicon lycopersicum (L.) nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Karsten ex Farw., Musa L., Abschnitt II Nummer 18.6 gelten, amtliche Nicotiana L., und Solanum Feststellung, dass melongena L., zum Anpflanzen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten bestimmt, ausser Samen haben, die sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben,
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oder b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Pseudo- monas solanacearum (Smith) Smith fest- gestellt wurden.
19. Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen
lupulus L., zum Anpflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- bestimmt, ausser Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei- chen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
zen bestimmt, die an der Basis des a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Stammes einen Durchmesser von über haben, das von der nationalen Pflanzen-
5 cm aufweisen und zu den folgenden schutzorganisation nach den einschlägigen
Gattungen gehören: Brahea Mart., Internationalen Standards für phytosanitäre Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Massnahmen als frei von Paysandisia Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., archon (Burmeister) anerkannt wurde; Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- oder carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., b. während eines Zeitraums von mindestens Washingtonia Raf. zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der zuständi- gen amtlichen Stelle im Ursprungs- Mitgliedstaat überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche ge- standen haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschlep- pung von Paysandisia archon (Bur- meister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysan- disia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
20. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, dass
(DC) Des Moul., Dianthus L. a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium l’Herit, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Helicoverpa armigera Hüb- bestimmt, ausser Samen ner oder Spodoptera littoralis (Boisd.) fest- gestellt wurden oder b. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.
21.1 Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe-
(DC) Des Moul., zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Anpflanzen bestimmt, Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar
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von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat; b. die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand min- destens einmal monatlich amtlich unter- sucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c. bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx fest- gestellt wurden oder bei bewurzelten Steck- lingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx fest- gestellt wurden.
21.2 Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die für die
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutter- pflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudo- monas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten Schad- organismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.
22. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen
Narcissus L., ausser solchen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- denen aus der Verpackung oder tationsperiode keine Anzeichen von Ditylen- anderweitig hervorgeht, dass sie zum chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt
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23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie als frei von Liriomyza huidobrensis (Blan- Gramineae, chard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Rhizomen, bekannt ist, – Samen, oder – Knollen b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden oder c. die Pflanzen unmittelbar vor der Vermark- tung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.
24. Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muss bekanntermassen frei
bewurzelte Pflanzen, einge- sein von Clavibacter michiganensis ssp. pflanzt oder zum Anpflanzen sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis bestimmt et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival.
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Amtliche Feststellung, dass
Anpflanzen bestimmt, a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ausser Samen haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind, oder b. das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus fest- gestellt wurden.
26. Samen von Helianthus annuus L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbau- gebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.
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26.1 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe-
lycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Farw., zum Anpflanzen Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, bestimmt, ausser Samen amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder b. an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrol- len, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde; oder c. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewähr- leistet.
27. Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, dass die Samen durch
lycopersicum (L.) Karsten eine geeignete Säureextraktionsmethode oder ex Farw. eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und a. die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist, oder b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden oder c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer reprä- sentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schad- organismen erwiesen haben.
28.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass
a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben
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ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder oder b. dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde.
28.2 Samen von Medicago sativa L. Unbeschadet der Anforderungen, die für die
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibac- ter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder b. aa. das Auftreten von Clavibacter michiga- nensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und – es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder – das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samen- ernte von der Kultur gegeben hatte oder – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc. auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. ange- baut wurde.
29. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, oder
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Waren Besondere Anforderungen
b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xantho- monas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
30.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Die Verpackung muss eine geeignete Ur-
Swingle, Poncirus Raf. und ihren sprungskennzeichnung tragen. Hybriden
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Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten
Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
21. Pflanzen und lebender Kanton VS
Blütenstaub zur Bestäu- bung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen a. mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Num- mer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest- stellung, dass a. die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder b. die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten ab- geschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens
50 km2 liegt, in der die Wirts-
pflanzen einem amtlich zugelasse- nen und überwachten Bekämpfungs- system unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vege- tationsperiode, die der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerich- tet wurde, das Risiko der Ausbrei- tung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebau- ten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenös- sischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln. Sobald die Sicherheits- zone eingerichtet ist, sind in der Zo- ne ausserhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindes- tens einmal seit Beginn der letzten
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Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtli- che Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu besei- tigen. Die Ergebnisse dieser Inspek- tionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst jährlich zu übermitteln; und bb. die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vege- tationsperiode, die der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Be- ginn der letzten vollständigen Vege- tationsperiode bei amtlichen Inspek- tionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylo- vora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeit- punkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeit- punkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober, und dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeig- netsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten La- bormethode amtlich auf latente In- fektionen untersucht wurden. b. mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten der Amtliche Feststellung, dass europäischen Union – in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Schutzge- biet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., oder
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Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
– die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens
50 km2 erklärt wurde, in der die Wirts-
pflanzen seit einem geeigneten Zeit- punkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerich- tet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die be- treffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind; – andere Länder Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwi- nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW ent- sprechend anerkannt worden sind.
21.3 Bienenstöcke, vom Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kanton VS
15. März bis 30. Juni dass die Bienenstöcke a. aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder b. aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutz- gebiet erklärt ist oder c. aus den in der rechten Spalte auf- geführten Schutzgebieten stammen oder d. vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wurden.
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Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete
32. Pflanzen von Vitis L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für Alle Kantone
ausser Früchten und die in Anhang 3 Teil A Nummer 15 und ausser TI und Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 17 das Misox-Tal aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche (Kanton GR) Feststellung, dass: a. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort auf- gezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt, oder b. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort auf- gezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäss den entsprechenden internationalen Standards als frei von Grapevine flavescence dorée MLO erklärt wurde, oder c. die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Union anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik (ganzes Land), Frankreichs (Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass) oder Italiens (Basilicata) stammen und dort aufgezo- gen wurden, oder d. die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem: – seit Anfang der letzten beiden abge- schlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine fla- vescence dorée MLO an den Mutter- pflanzen beobachtet wurden und – entweder keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort beobachtet wurden oder – die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vor- handensein von Grapevine flaves- cence dorée MLO auszuschliessen
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Anhang 5 (Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
1.0 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr.,
Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG30
1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med.,
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
1.2 Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder
deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
1.4 Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowie-
von Vitis L., ausser Samen und Früchte.
1.5 Unbeschadet der Nummer 1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden,
ausgenommen Früchte und Samen
1.6 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybri-
den, mit Stielen und Blättern.
1.7 Holz, das
a. ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
30 Siehe Fussnote zu Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziff. 3.1.
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HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen
oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst
4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie-
rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs31 genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Höl- zern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Höl- zern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
1.8 Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja
L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals32 gemäss der Entschei- dung 2006/133/EG33.
2. Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den
Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
31 SR 632.10 Anhang
32 Bei Verpackungsholz im Sinne von Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 3.3 und 3.4 ersetzt das Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitä- re Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) den Pflanzenpass. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
33 Siehe Fussnote zu Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziff. 3.1.
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2.1 Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in
Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 1.8 gelten, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveo- lens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leu- canthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitani- ca L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.
2.2 Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten,
zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3 Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia-
ceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
2.3.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des
Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
2.4 – Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und
Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt. – Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit
Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern gewährleistet ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L.
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Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genann- ten Waren:
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
1.3 Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L.,
Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte.
1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med.,
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch
einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophi- la L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,
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– Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.
3. Früchte von:
– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.
4. Knollen von Solanum tuberosum L.
5. Lose Rinde von:
– Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
6. Holz, das:
a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buch- stabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von
176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
– Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, – Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
6275
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.21 00 Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder
Schnitzeln
4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von
Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Sägespäne ex 4401.30 00 Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konser-
vierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.20 Holz von Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt
4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz
4407.10 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längs-
richtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
HS-Code Warenbezeichnung
ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen, ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) und Esche (Fraxi- nus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
6 mm
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
4416.00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren
und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe ex 4421 Andere Waren, die aus oben bezeichneten Rohhölzen bestehen
9406.00 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
7. a. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde
oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. b. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähig- keit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in – der Türkei, – Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.
8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Abschnitt II Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med.,
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med.,
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 6 (Art. 3, 5, 42 und 58)
Besonders gefährliche Unkräuter
1. Ambrosia artemisiifolia L.
6279
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 7 (Art. 9)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis
Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun- den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als prak- tisch frei von anderen Schadorganismen.
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 8 (Art. 10)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis
für die Wiederausfuhr Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungs- vertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., – dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
6281
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 9 (Art. 8, 25 und 36)
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben:
1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass»
2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle
4. Zulassungsnummer des Betriebes
5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer
6. Botanischer Name
7. Menge
8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und
gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf
9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenen-
falls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes
10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der
Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 10 (Art. 9, 21 und 37-39)
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO34)
1 Behandlung
1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2
gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unter- zogen worden sein.
1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntempe-
ratur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treat- ment = HT).
1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
a. die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemes- sen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung
2.1 Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben
enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment);
2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.
2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
34 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
6283
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
2.4 Gestaltungen der Kennzeichnung:
Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz:
CH - 000 HT
Weitere Optionen: Option 1:
XX - 000 YY
Option 2:
XX - 000 YY
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Option 3:
XX - 000 - YY
Option 4:
XX - 000 YY
Option 5:
XX - 000 YY
Option 6:
XX – 000 - YY
6285
Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 11 (Art. 2)
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Nadelgehölze: Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben
Laubgehölze: Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
Anhang 12 (Art. 3)
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen in der Schweiz als Schutzgebiete gelten
Typ Schadorganismus Schutzgebiet
…
2. b. Bakterien Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Kanton VS
…
4. d. Viren und virusähnliche Grapevine flavescence dorée MLO Alle Kantone
Organismen ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)
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Pflanzenschutzverordnung AS 2010
6288