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AS 2010 621

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

vom 20. Januar 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59 Absätze 1 und 6 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:

Art. 1 Reisedokumente

1 Das Bundesamt für Migration (BFM) stellt folgende Reisedokumente aus:

a. Reiseausweise für Flüchtlinge; b. Pässe für ausländische Personen; c. Identitätsausweise für asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufge- nommene Personen; d. Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von aus- ländischen Personen.

2 Reisedokumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b sind mit

einem Datenchip ausgestattet.

Art. 2 Reiseausweis für Flüchtlinge Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat: a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AuG; b. eine ausländische Person, welche von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für

SR 143.5

2007-2418 621

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Flüchtlinge im Sinne von Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19805 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.

Art. 3 Pass für eine ausländische Person

1 Eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b und c

AuG hat Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person. 2 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.

3 Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt.

Art. 4 Identitätsausweis und Bewilligung zur Wiedereinreise

1 Ein Identitätsausweis mit oder ohne Bewilligung zur Wiedereinreise wird einer

asylsuchenden Person ausgestellt: a. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen; b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten; c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbil- dungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind; d. zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen im Aus- land; e. zur Vorbereitung der Ausreise oder zur definitiven Ausreise in einen Dritt- staat.

2 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Gross-

eltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partne- rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammen- lebenden Personen. 3 Sofern die Ausreise aus der Schweiz beschleunigt oder erleichtert wird, kann nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auch einer abgewiesenen asylsuchen- den Person ein Identitätsausweis mit oder ohne Bewilligung zur Wiedereinreise im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c ausgestellt werden.

4 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen wird für Auslandreisen

auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriften- losigkeit im Sinne von Artikel 6 zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt. Arti- kel 15 der Verordnung vom 24. Oktober 20076 über das Einreise- und Visumverfah- ren findet keine Anwendung.

5 SR 0.142.305 6 SR 142.204

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Art. 5 Reiseersatzdokument Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.

Art. 6 Schriftenlosigkeit

1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die

keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Ver- längerung eines Reisedokuments bemüht; oder b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist. 2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriften- losigkeit nicht.

3 Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-

tes kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht ver- langt werden.

4 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM fest-

gestellt.

Art. 7 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente 1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhan- dene ausländische Reisedokumente und Passersatzpapiere beim BFM hinterlegen.

2 Das BFM händigt der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente

gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments aus.

Art. 8 Rechtswirkungen

1 Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen

kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische

Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilli- gung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist. 3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

4 Der Identitätsausweis für schutzbedürftige, vorläufig aufgenommene oder asyl-

suchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einer gültigen Bewilligung zur Wiedereinreise zur Rückkehr in die Schweiz.

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Art. 9 Gültigkeitsdauer

1 Die Reisedokumente sind gültig:

a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre; b. Pass für eine ausländische Person: fünf Jahre; c. Identitätsausweis: ein Jahr; d. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise. 2 Für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flücht- linge oder des Passes für eine ausländische Person auf drei Jahre beschränkt.

3 Das Bewilligung zur Wiedereinreise wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens

einem Jahr ausgestellt.

4 Das BFM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer

festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewil- ligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

5 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.

6 Ist die Produktion über längere Zeit nicht möglich, wird den anspruchsberechtigten Personen anstelle von Reisedokumenten gemäss Artikel 2 und 3 ein Identitätsaus- weis gemäss Artikel 4 ausgestellt.

Art. 10 Verfahren

1 Wer ein Reisedokument beantragen will, muss bei der zuständigen kantonalen

Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird der Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument beantragt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFM abgeben.

2 Das Gesuch ist bei der kantonalen Ausländerbehörde wenn möglich sechs Wochen

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen. 3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Infor- mationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person im Sinne von Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AuG mit Ausnahme des Gesichtbildes und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das BFM weiter. 4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5 Das BFM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische

Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

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6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung des Gesichtsbildes und der

Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten fordert das BFM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente gemäss Artikel 1 Buchstabe a und b bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihr Gesichtsbild und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Diese leitet die erfassten Reisedokumentendaten gemäss Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

Art. 11 Erfassung von Gesichtsbild und Fingerabdruck

1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine

digitale Fotografie. Die Anforderungen an die Fotografie werden vom Departement festgelegt. Verfügt die antragstellende Person selbst über eine digitale Fotografie, prüfen die ausstellenden Behörden deren Qualität und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt. 2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Dau- mens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das

12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen

Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art

sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

Art. 12 Rückgabe von Reisedokumenten Zurückgegebene Reisedokumente können unbrauchbar gemacht und der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden.

Art. 13 Verweigerung

1 Das BFM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder einer Bewilli-

gung zur Wiedereinreise, wenn: a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt. Sind beide Eltern Inha- ber der elterlichen Sorge, genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils. Kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen; b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder einer Bewilligung zur Wieder- einreise einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizeri- schen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;

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c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens strafrechtlich verfolgt wird; d die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch ver- büsst ist; e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im auto- matisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrie- ben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist; f. die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung nicht mehr gültig ist. 2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die auslän- dische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das BFM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder einer neuen Bewilligung zur Wiedereinreise während höchs- tens zwei Jahren.

Art. 14 Verlust

1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes

durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reise-

dokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das BFM weiter. 3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig.

5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:

a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizei- stelle; b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) aufgrund der Verlustmeldung des BFM.

Art. 15 Ersatz 1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländi- sche Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe im Sinne von Artikel 16 vorliegen.

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2 Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe

ersetzt.

Art. 16 Entzug

1 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:

a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstel- lung nicht mehr erfüllt; b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen; c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird; d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder ver- jährt noch verbüsst ist; e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat; f. seine Gültigkeit abgelaufen ist.

2 Entzogene Reisedokumente sind dem BFM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach

Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedoku- mente als verloren. Das BFM meldet sie fedpol zur Ausschreibung in das RIPOL.

Art. 17 Gebühren

1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder einer Bewilligung zur Wiedereinreise

ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat.

2 Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden, kann das

BFM eine Pauschalgebühr nach Anhang 2 erheben.

3 Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.

4 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des

Gesuchs im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 direkt bei der gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung des Gesichtsbildes und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten werden vom BFM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das BFM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

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Art. 18 Abklärungen im Ausland Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom BFM nach Aufwand in Rech- nung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 20067 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 19 Inkasso Gebühren und Auslagen werden zusammen bei Gutheissung des Antrags erhoben.

Art. 20 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.

Art. 21 Informationssystem für Reisepapiere Die Berechtigung zur Abfrage und zur Bearbeitung von Daten des ISR nach Arti- kel 111 AuG sind im Anhang 1 geregelt.

Art. 22 Archivierung der Daten

1 Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv

zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerte- ten Daten werden vom BFM gelöscht.

2 Die im ISR gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer

ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

Art. 23 Datenschutz

1 Jede ausländische Person kann beim BFM schriftlich Auskunft verlangen, ob

Daten über sie im ISR bearbeitet werden. 2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt

Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz (DSG).

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 DSG.

7 SR 191.11 8 SR 172.041.1 9 SR 235.1

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Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Oktober 200410 über die Ausstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

20. Januar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

10 AS 2004 4577, 2006 3369 4869, 2007 5619, 2008 4943

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Anhang 1 (Art. 21)

Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Daten

Die nachfolgend aufgeführten Daten werden unterteilt in Daten, welche auf dem Reisedokument ersichtlich sind (I. Reisedokumentdaten) und solche, welche nur in der Datenbank einsehbar sind (II. Zusatzdaten in Datenbank). A = Abfrage; B = Bearbeitung und Abfrage

Datenfeldname Bund Kanton

Kant. Ausländerbehörde Kant. Polizeistellen BFM Admin BFM User BFM Leser Kant. Passämter BBL GWK

Datensatz Reisedokumente + Datenbank

I. Reisedokumentdaten

Reisedokumentart (Art. 2 RDV) B B A A A B A A

Name (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Vorname(n) (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Geschlecht (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Geburtsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Geburtsort (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Grösse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Gesichtsbild (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B B A

Fingerabdruck (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B B A

Personennummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Ausstellungsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A B A A

Gültigkeitsdauer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A B A A

Ländercode (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A B A A

Reisedokumentnummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A B A A

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Datenfeldname Bund Kanton

Kant. Ausländerbehörde Kant. Polizeistellen BFM Admin BFM User BFM Leser Kant. Passämter BBL GWK

Ausstellende Behörde (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG) B B A A A B A A

Gesetzliche Vertretung von minderjährigen oder B B A A A B A A entmündigten Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AuG)

Von der antragstellenden Person verlangte Ein- B B A A A B A A tragungen (Art. 111 Abs. 2 Bst. e AuG)

II. Zusatzdaten in Datenbank

Angaben zum Verlust eines Reisedokumentes B B A A A B A A (Art. 14 Abs. 1 RDV und Art. 111 Abs. 2 Bst. f AuG)

Angaben zu einer Ausschreibung oder der B B A A A B A A Revozierung einer Ausschreibung eines Reise- dokumentes im RIPOL (Art. 14 Abs. 5 RDV und Art. 111 Abs. 2 Bst. f AuG)

Entzug (Art. 16 RDV) B B A A A B A A

Staatsangehörigkeit (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Adresse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Name und Vorname der Eltern B B A A A B A A (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG)

Ledigname der Eltern (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Unterschrift (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Dossiernummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AuG) B B A A A B A A

Gesuchseingang (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG) B B A A A B A A

Gesuchsentscheid (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG) B B A A A B A A

Weitere Angaben zum Stand des Gesuchs B B A A A B A A (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AuG)

Weitere Angaben zum Status eines Reisedokumentes B B A A A B A A (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AuG)

Die Unterschriften der gesetzlichen Vertretung bei B B A A A B A A Reisedokumenten für minderjährige oder für ent- mündigte Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AuG)

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Anhang 2 (Art. 17 Abs. 3)

Gebühren für Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise

Ausstellung Ausstellung Eintragung einer Verlustgebühr Reisedokument Identitätsausweis Bewilligung zur CHF/pro Dokument CHF Wiedereinreise gemäss Art. 1 Bst. a–c CHF EURO RDV

Kinder 60.–* 50.–* gratis** 100.– Erwachsene 140.– 100.– 60.– 100.– * Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ** gebührenfreie Visumserteilung (Art. 13 Gebührenverordnung AuG vom 24. Okt. 2007; SR 142.209)

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Anhang 3 (Art. 17 Abs. 4)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen

Reisedokumente Bund Zuständige kantonale Behörde

Ausfertigungsstelle BFM (EJPD) Entgegennahme Biometrische des Gesuchs Erfassung

Anteil Produktion Bundesanteil i. e. S. CHF Anteil Zentrum CHF CHF CHF

Reiseausweis für Flüchtlinge/Pass für eine ausländische Person Kinder 45.90 – 25.– 20.– Erwachsene 45.90 49.10 25.– 20.–

Identitätsausweis Kinder 24.– 1.– 25.– – Erwachsene 24.– 51.– 25.– –

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Abkürzungen:

Bundesstellen BFM Admin Bundesamt für Migration, Sektionsleitung der Sektion Deutsche Schweiz 2 und Reisedokumente der Abteilung Aufenthalt (Art. 1 RDV) BFM User Bundesamt für Migration, Mitarbeitende der Sektion Deutsche Schweiz 2 und Reisedokumente der Abteilung Aufenthalt (Art. 1 RDV und Art. 111 Abs. 4 AuG) BFM Leser Bundesamt für Migration, Mitarbeitende der Abteilung Aufenthalt (Art. 1 RDV) BBL Bundesamt für Bauten und Logistik, Hersteller der Reisedokumente (Art. 111 Abs. 5 Bst. a AuG) GWK Grenzwachtkorps sowie Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone (Art. 111 Abs. 5 Bst. b AuG) Kantonale Stellen Kant. von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Polizeistellen Verlustmeldungen (Art. 14 Abs. 5 Bst. a RDV und Art. 111 Abs. 5 Bst. c AuG) Zuständige Kantonale Ausländerbehörden oder kantonale Passämter kant. Behörden (Art. 11 RDV)

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