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AS 2010 6403

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 14. Dezember 2010

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 4

4 Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren

Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt wer- den. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Abs. 2

2 Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die

Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Son- nenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Son- nenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom 1. September bis 15. Oktober gilt die Sonnenaufgangszeit vom 1. September.

Art. 25 Abs. 3 Bst. d

3 Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Mass-

nahmen können sich beziehen auf: d. Ersatz der Schwebnetze mit mindestens 38 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 durch Netze mit mindestens 40 mm oder mit mindestens 44 mm Maschenweite.

Art. 27 Abs. 6 6 Gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schonzeit gefangenen Blaufelchen und Gangfische sind der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurück- gegeben.

1 SR 923.31

2010-2782 6403

Fischerei im Bodensee-Obersee AS 2010

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

14. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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