AS 2010 839
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 24. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Gesuche während der Militärdienstleistung (Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)
1 Über Gesuche, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, ent-
scheidet die Vollzugsstelle frühestens nach vier Wochen.
2 Wird die gesuchstellende Person vor Ablauf der vier Wochen aus der Militär-
dienstleistung entlassen, so behandelt die Vollzugsstelle das Gesuch unverzüglich nach der Entlassung.
3 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Voll-
zugsstelle vorrangig.
II Diese Änderung tritt am 15. März 2010 in Kraft.
24. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 824.01
2010-0176 839
Zivildienstverordnung AS 2010
840