AS 2011 1387
Finanzhaushaltverordnung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Änderung vom 11. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der
Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) bleibt vorbehalten.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2
2 Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat
unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 3 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.
Art. 25 Dringlichkeit (Art. 34 FHG)
Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitions- ausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.
Art. 26 Abs. 2
2 Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen
Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilli- gen Kredite unverändert.
2011-0254 1387
Finanzhaushaltverordnung AS 2011
Art. 27 Abs. 3
3 Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend
nachzuweisen.
II Diese Änderung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 20103 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausser- ordentlichen Lagen in Kraft.
11. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 2011 1381. Dieses BG tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
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