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AS 2011 1403

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (VBP)

Änderung vom 4. April 2011

Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

4. April 2011 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2011-0381 1403

Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Ersatz von Ausdrücken In der Spalte «Sonderbestimmungen»: – werden die Formulierungen «Bei der Erteilung der Zulassung bewerten die BS …» und «Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS …» durch die Formulierung «Vor der Erteilung der Zulassung durch die AS bewerten die BS …» ersetzt; – wird die Formulierung «Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die BS …» durch die Formulierung «Vor der Erteilung von Produktzulassungen durch die AS bewerten die BS …» ersetzt; – wird der Ausdruck «EG» durch «EU» ersetzt; – wird der Ausdruck «Antrag» durch «Gesuch» ersetzt; – wird der Ausdruck «Bereich» durch «Kompartiment» ersetzt.

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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011

Folgende neue Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:

Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten

Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Kohlendioxid 990 ml/l 1. November 31. Oktober 2022 18 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines

2012 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten

die Beurteilungsstellen (BS) erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umwelt- kompartimente und Populationen, die bei der Risiko- bewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Vor der Erteilung der Zulassung durch die Anmelde- stelle (AS) bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. das Produkt darf nur an speziell geschulte Fach-

kräfte verkauft und nur von diesen verwendet wer- den;

2 International Union of Pure and Applied Chemistry/Internationale Union für reine und angewandte Chemie 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

2. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von

Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschliesslich der Verfüg- barkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich;

3. es sind geeignete Massnahmen zum Schutz von

Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.

Metofluthrin RTZ Isomer: Der Wirkstoff sollte 1. Mai 2011 30. April 2021 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines 2,3,5,6-tetrafluor-4- mit den folgenden Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten (methoxymethyl)benzyl- Mindestreinheiten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt (1R,3R)-2,2-dimethyl-3- übereinstimmen: die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien (Z)-(prop-1-enyl) cyc- RTZ Isomer: und die Risiken für Kompartimente und Populationen, lopropancarboxylat 754 g/kg die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ EG-Nr.: – Summe aller berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 240494-71-7 Isomere: Summe aller Isomere: 930 g/kg 2,3,5,6-tetrafluor-4(me- thoxymethyl)benzyl (EZ)-(1RS,3RS;1SR, 3SR)-2,2-dimethyl- 3-prop-1-enylcyclo- propancarboxylat EG-Nr.: – CAS-Nr.: 240494-70-6

Spinosad EG-Nr.: 434-300-1 850 g/kg 1. November 31. Oktober 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines CAS-Nr.: 168316-95-8 2012 2022 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Spinosad ist ein Gemisch die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt aus 50-95 % Spinosyn A die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und 5-50 % Spinosyn D und die Risiken für Umweltkompartimente und Popu-

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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Spinosyn A lationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S, repräsentativ berücksichtigt wurden. 14R,16aS,16bR)-2-[(6- Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Deoxy-2,3,4-tri-O- 1. die Zulassung ist an geeignete Risikominderungs- methyl-α-L- massnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für mannopyranosyl)oxy]-13- gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene [[(2R,5S,6R)-5- Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzaus- (dimethylami- rüstung verwendet werden, sofern in dem Gesuch no)tetrahydro-6-methyl- auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden 2H-pyran-2- yl]oxy]-9- kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau 11,12,13,14,16a,16b- begrenzt werden kann; tetradecahydro-14- 2. bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei denen methyl-1H-as-indacen[3, Rückstände in Lebensmitteln auftreten können, prü- 2-d]oxacyclododecin- fen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der Fremd- 7,15-dion und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995x CAS-Nr.: 131929-60-7 (FIV) neue Rückstandshöchstkonzentrationen fest- zusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie Spinosyn D treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S, sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentra- 14R,16aS,16bS)-2-[(6- tionen nicht überschritten werden. Deoxy-2,3,4-tri-O- methyl-α-L- mannopyranosyl)oxy]-13- [[(2R,5S,6R)-5- (dimethylami- no)tetrahydro-6-methyl- 2H-pyran-2-yl] oxy]-9- ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16b- tetradecahydro-4,14-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

dimethyl-1H-as-indacen [3,2-d]oxacyclododecin- 7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0

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