AS 2011 151
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 10. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Bst. a Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienst- pflichtigen Personen vorab tätig werden sollen: a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
Art. 15 Abs. 1 und 3bis 1 Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG eine Vereinba- rung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat. 3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustim- mung nicht widerrufen.
Art. 18 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
1 SR 824.01
2010-1721 151
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Art. 23 Abs. 1‒3 und 3bis 1 Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzu- reichen. Dieses ist bei der Vollzugsstelle anzufordern.
2 Die gesuchstellende Person gibt der Vollzugsstelle den Namen, Vornamen und die
vollständige Adresse an. 3 Die Vollzugsstelle stellt der gesuchstellenden Person das Formular in Papierform oder elektronisch zu. 3bis Im Gesuch sind das Geburtsdatum, der Heimatort und -kanton und die AHV- Versichertennummer anzugeben; es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unter- schrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des Passes beizulegen.
Art. 26 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist (Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach
Eingang.
2 Sie räumt der gesuchstellenden Person eine Bedenkfrist von vier Wochen ab Ein-
gang des Gesuchs ein und informiert sie über den Zivildienst. 3 Sie teilt der gesuchstellenden Person mit, innert welcher Frist nach Ablauf der Bedenkfrist sie in Papierform oder elektronisch mitteilen muss, ob sie am Gesuch festhält oder ob sie es zurückzieht. Trifft innert dieser Frist keine Mitteilung ein, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
4 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Voll-
zugsstelle vorrangig. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar.
Art. 27 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 31a Abs. 4 und 5 4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienst- pflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen
5 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1 1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
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Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs (Art. 4 Abs. 1 und 7a ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeits- bereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g ZDG.
2 Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu:
a. einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4); b. einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; oder c. einem Spezialeinsatz.
Art. 36a Durchdienerinnen und Durchdiener (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
2 Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 37 Abs. 1, 2, 5 und 5bis 1 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
2 Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV2 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anre- chenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.
5 Diezivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem
Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle. 5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwer- punktprogramm leisten.
Art. 38 Abs. 3 3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, absolviert spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie:
2 SR 512.21
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a. einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer; oder b. sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordent- lichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
Art. 39a Abs. 2 Bst. b 2 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungs- verfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat: b. schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet;
Art. 40 Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 3bis (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) 3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufge- boten (Art. 31a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.
Art. 46 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. cbis sowie 4 und 5
3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung
dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen; b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlas- sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil- dienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.
5 Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1
1 In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat
die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate Anspruch auf acht Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.
Art. 73 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
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Art. 74 Abs. 1 1 Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 54 Tage oder länger gedauert hat.
Art. 76 Abs. 3 3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbe- trieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.
Art. 87 Abs. 2 Bst. d und 8
2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
d. Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; 8 Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.
Art. 89 Abs. 1 Bst. a
1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
a. Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
Art. 93 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Inspektionen; Kontakte (Art. 44 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkun- dige Dritte damit beauftragen.
3 Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.
Art. 111a Aufgehoben
Art. 111b Abs. 2
2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens
540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.
Art. 116 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2010 Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2010 vereinbart worden sind, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts.
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II Anhang 2a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 2a (Art. 95 Abs. 1)
Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn
1. Grundtarif
Kategorie Vergleichbarer Abgabe in % Tagesansatz Bruttolohn in Fr.* in Fr.**
1 0 bis 2624.– 8.40
2 2625.– bis 3149.– 12 10.50
3 3150.– bis 3674.– 12 12.60
4 3675.– bis 4199.– 13 15.90
5 4200.– bis 4724.– 15 21.00
6 4725.– bis 5249.– 17 26.75
7 5250.– bis 5774.– 19 33.25
8 5775.– bis 6299.– 21 40.40
9 6300.– bis 6824.– 23 48.30
10 6825.– bis 7349.– 25 56.85
11 7350.– bis 7874.– 25 61.25
12 7875.– bis 8399.– 25 65.60
13 ab 8400.– 70.00
* Orts- und berufsüblicher Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste. ** Die Abgabe pro Diensttag (Tagesansatz) errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal Prozentsatz der Abgabe geteilt durch 30 Tage. Innerhalb einer Kategorie gilt jeweils ein einheitlicher Tagesansatz, der auf der Basis des tiefsten Lohnes der Kategorie berechnet wird.
2. Zuschläge
Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um: a. 7.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet; b. um 3.25 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet; c. um 3.95 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.
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