AS 2011 1513
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 26. Oktober 2010 In Kraft getreten am 1. Mai 2011
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 161 erhält folgende Fassung:
Regel 161 Änderung der Anmeldung (1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internatio- nalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb von sechs Mona- ten nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im inter- nationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Euro- päische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss erstem Satz in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45bis.7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach erstem oder zweitem Satz weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recher- chenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
2010-2934 1513
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2011
2. Regel 162 erhält folgende Fassung:
Regel 162 Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehn- ten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten. (2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung über die Fristversäumung ent- richtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet. (3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 zweiter Satz fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstat- tet. (4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 161 und 162 EPÜ gelten für Euro-PCT-Anmeldungen, für die bis 1. Mai 2011 keine Mitteilung nach den geltenden Regeln 161 und 162 EPÜ ergangen ist.
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