AS 2011 1619
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übersetzung1
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Abgeschlossen in Joensuu am 28. August 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20102 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Mai 2011
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvor- schläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung; in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflich- tungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden; eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten; in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finni- schem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten; eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen; von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Das Institut Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als «Institut» bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.
SR 0.921.2
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2011 1617
2009-2424 1619
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut AS 2011
Art. 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschliesslich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern. (2) Um seinen Zweck zu erfüllen: a) stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung; b) führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch; c) entwickelt das Institut Forschungsmethoden; d) veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und e) verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.
Art. 3 Informationen Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Dop- pelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstim- mung mit anderen internationalen Gremien, einschliesslich solchen, die Daten- erhebungen durchführen, sicherzustellen.
Art. 4 Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts (1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts. (2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bil- dungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgen- den als «assoziierte Mitglieder» bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitglied- schaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als «angeschlossene Mitglieder» bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.
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Art. 5 Organe Die Organe des Instituts sind: – ein Rat; – eine Konferenz; – ein Vorstand; und – ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Art. 6 Der Rat (1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine ausserordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen. (2) Der Rat: a) ernennt Vorstandsmitglieder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c und d; b) stimmt der Ernennung des Direktors nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d zu; c) bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts; d) fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller oder ver- waltungstechnischer Art, die von den Mitgliedern, von der Konferenz oder vom Vorstand unterbreitet werden; e) genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leitlinien zur Arbeits- weise des Instituts und seiner Organe; und f) genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.
Art. 7 Die Konferenz (1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder interna- tionale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen. (2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe: a) die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen; b) die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglie- der festzulegen;
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c) Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten; d) die geprüften Finanzberichte zu genehmigen; e) den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu geneh- migen; f) den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschliessen und g) ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.
Art. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei auf- einander folgende Amtszeiten tätig sein. (2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt. b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt. c) Der Rat und die Konferenz beschliessen Regelungen für das Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen. d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz. (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (4) Der Vorstand hat die Aufgabe: a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu über- prüfen; b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelun- gen zu treffen; c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen; d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen; e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mit- glieder zu genehmigen; f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten; g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Überein- kunft zu genehmigen; h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern; und i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
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Art. 9 Das Sekretariat (1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutsper- sonal. (2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.
Art. 10 Finanzielle Mittel Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mit- gliedsbeiträge; b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und c) aus etwaigen sonstigen Quellen.
Art. 11 Haushalt und Rechnungslegung Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Art. 12 Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland geniesst es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.
Art. 13 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schieds- verfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes unter- worfen werden.
Art. 14 Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein (1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisa- tionen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.
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(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Überein- kommens ist. (3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.
Art. 15 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterle- gung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
Art. 16 Übergangsbestimmungen (1) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaat- lichen Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht bis zu diesem Datum satzungsgemäss ihren Austritt erklärt haben, assoziierte Mitglieder des Instituts. Ebenso werden Einrichtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinstituts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, angeschlossene Mitglieder des Instituts. (2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Institut mit dem Euro- päischen Forstinstitut, das 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögens- werte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.
Art. 17 Änderungen (1) Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Rats- sitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.
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(2) Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaat- lichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben. (3) Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.
Art. 18 Rücktritt Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von die- sem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.
Art. 19 Ausserkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter- zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 28. März 2011 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Bulgarien 12. Dezember 2005 10. Februar 2006 Deutschland 9. März 2005 4. September 2005 Dänemark 5. Februar 2004 4. September 2005 Finnland 24. Mai 2004 4. September 2005 Griechenland 1. April 2009 31. Mai 2009 Irland 20. Juli 2010 B 18. September 2010 Italien 5. Mai 2009 4. Juli 2009 Kroatien 15. April 2004 B 4. September 2005 Lettland 29. Mai 2007 B 28. Juli 2007 Luxemburg 1. Juli 2009 30. August 2009 Niederlande 8. November 2007 7. Januar 2008 Norwegen 9. Oktober 2003 4. September 2005 Österreich 14. September 2005 13. November 2005 Polen 13. November 2008 B 12. Januar 2009 Portugal 16. Januar 2007 17. März 2007 Rumänien 6. Juli 2005 4. September 2005 Schweden 19. Januar 2005 4. September 2005 Schweiz 8. März 2011 7. Mai 2011 Slowenien 5. April 2006 4. Juni 2006 Spanien 1. Juli 2005 4. September 2005 Tschechische Republik 18. Juli 2007 B 16. September 2007 Türkei 3. Oktober 2006 2. Dezember 2006 Vereinigtes Königreich 16. November 2007 15. Januar 2008
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