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AS 2011 1721

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Übersetzung1

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Abgeschlossen in Bonn am 26. Januar 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20102 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 2011

Die Vertragsparteien dieser Satzung, in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuer- barer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern, geleitet von ihrem festen Glauben an die ausserordentlich grossen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwan- kenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern, überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskon- zentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ermöglichen, in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschafts- wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können, angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleis- tung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln, besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können, in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können, in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleich- tert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen auf- baut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern, haben Folgendes vereinbart:

SR 0.731.1

1 Zwischen Deutschland, der Schweiz, Österreich und Liechtenstein abgestimmte

Übersetzung auf der Basis des englischen Originaltextes. 2 AS 2011 1719

2010-0090 1721

Satzung der IRENA AS 2011

Art. I Gründung der Organisation A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als «Organisation» bezeichnet) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

Art. II Ziele Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nach- haltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung: a. der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmass- nahmen ergeben, und b. des Beitrags, den erneuerbare Energien durch die Entlastung der natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abhol- zung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlusts an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt leisten, sowie des Beitrags zum Klima- schutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschliess- lich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung und zu deren Sicherung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen.

Art. III Begriffsbestimmung In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck «erneuerbare Energien» alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem:

1. Bioenergie;

2. geothermale Energie;

3. Wasserkraft;

4. Meeresenergie, einschliesslich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozean-

thermischer Energie;

5. Solarenergie; und

6. Windenergie.

Art. IV Tätigkeiten A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Ener- gien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von

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der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:

1. Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation die

derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien: a. darunter Politikinstrumente, Anreizsysteme, Investitionsmechanis- men, bewährte Vorgehensweisen, verfügbare Technologien, integ- rierte Systeme und Ausstattung sowie Erfolgs- und Misserfolgs- faktoren, analysieren, beobachten und, ohne Verpflichtung für die Politik ihrer Mitglieder, systematisieren; b. die Diskussion mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Orga- nisationen und Netzwerken in diesem Bereich und anderen ein- schlägigen Bereichen in die Wege leiten und das Zusammenwir- ken mit ihnen gewährleisten; c. ihren Mitgliedern auf deren Ersuchen einschlägige Politikberatung und Unterstützung gewähren, wobei ihr jeweiliger Bedarf berück- sichtigt wird, und internationale Diskussionen über eine Politik für erneuerbare Energien und über die entsprechenden Rahmenbedin- gungen anregen; d. den sachdienlichen Wissens- und Technologietransfer verbessern und in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten und der Kompetenz vor Ort fördern, einschliesslich der notwendigen Querverbindungen; e. ihre Mitglieder beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen, ein- schliesslich durch Schulung und Bildung; f. ihre Mitglieder auf deren Ersuchen zur Finanzierung erneuerbarer Energien beraten und bei der Anwendung entsprechender Mecha- nismen unterstützen; g. die Forschung, einschliesslich der Forschung zu sozioökonomi- schen Fragen, anregen und beleben und Forschungsnetzwerke, gemeinsame Forschung sowie die Entwicklung und Anwendung von Technologien fördern; und h. über die Entwicklung und Anwendung nationaler und internationa- ler technischer Normen in Bezug auf erneuerbare Energien infor- mieren, und zwar auf der Grundlage solider Kenntnisse durch aktive Präsenz in den massgeblichen Foren.

2. Darüber hinaus verbreitet die Organisation Informationen über die Vor-

teile und das Potenzial erneuerbarer Energien und verstärkt die diesbe- zügliche öffentliche Wahrnehmung. B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten:

1. handelt die Organisation in Übereinstimmung mit den Zielen und

Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit der Politik der Vereinten Nationen zur Förderung der nachhaltigen Ent- wicklung;

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2. setzt die Organisation ihre Mittel so ein, dass deren wirtschaftliche

Verwendung im Hinblick darauf sichergestellt ist, dass alle ihre Ziele angemessen verfolgt und ihre Tätigkeiten durchgeführt werden können, um den grösstmöglichen Nutzen für ihre Mitglieder und in allen Teilen der Welt zu erzielen, unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie entlegener und isolierter Regionen und Inseln;

3. arbeitet die Organisation eng mit bestehenden Einrichtungen und Orga-

nisationen zusammen und bemüht sich um die Herstellung von beider- seits nutzbringenden Beziehungen, um unnötige Doppelarbeit zu ver- meiden, auf Ressourcen und laufende Massnahmen von Regierungen und von anderen Organisationen und Stellen, die die Förderung erneu- erbarer Energien zum Ziel haben, aufzubauen und diese effizient und effektiv zu nutzen. C. Die Organisation:

1. legt ihren Mitgliedern einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;

2. informiert die Mitglieder über ihre Politikberatung, nachdem diese

erfolgt ist; und

3. informiert die Mitglieder über Konsultationen und die Zusammenarbeit

mit internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, und über deren Arbeit.

Art. V Arbeitsprogramm und Projekte A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekre- tariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenomme- nen jährlichen Arbeitsprogramms durch. B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.

Art. VI Mitgliedschaft A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nati- onen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitglied- schaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.

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B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration werden:

1. Gründungsmitglieder der Organisation, indem sie diese Satzung unter-

zeichnen und eine Ratifikationsurkunde hinterlegen;

2. weitere Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde

hinterlegen, nachdem ihr Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als genehmigt, wenn drei Monate nach Übermittlung des Antrags an die Mitglieder kein Widerspruch erhoben wurde. Wurde Widerspruch erhoben, so beschliesst die Ver- sammlung nach Artikel IX Absatz H Nummer 1 über den Antrag. C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegra- tion entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweili- gen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschliesslich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben. In ihren Ratifikations- oder Bei- trittsurkunden erklären die genannten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegen- heiten. Diese Organisationen teilen der Verwahrregierung auch jede mass- gebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Bei Abstim- mungen über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stimmen die zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschafts- integration mit der Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stim- men entspricht, die ihren -Mitgliedstaaten zuerkannt werden, die auch Mit- glieder der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sind.

Art. VII Beobachter A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:

1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem

Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;

2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben; und

3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI

Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde. B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.

Art. VIII Organe A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:

1. die Versammlung;

2. der Rat; und

3. das Sekretariat.

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B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versamm- lung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten.

Art. IX Die Versammlung A. 1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation.

2. Die Versammlung kann jede Angelegenheit erörtern, die in den

Geltungsbereich dieser Satzung fällt oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organs bezieht.

3. In Bezug auf jede dieser Angelegenheiten kann die Versammlung:

a. Beschlüsse fassen und Empfehlungen an jedes dieser Organe rich- ten; und b. auf Antrag der Mitglieder der Organisation an diese Mitglieder Empfehlungen richten.

4. Darüber hinaus ist die Versammlung befugt, Angelegenheiten für die

Prüfung durch den Rat vorzuschlagen und von ihm und vom Sekretariat Berichte zu allen die Arbeitsweise der Organisation betreffenden Ange- legenheiten anzufordern. B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation. Die Versammlung tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen, die jährlich statt- finden, sofern sie nichts anderes beschliesst. C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung. Die Vertreter kön- nen von Stellvertretern und Beratern begleitet werden. Die Kosten der Teil- nahme einer Delegation werden von dem jeweiligen Mitglied getragen. D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berück- sichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzen- den und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Über- einstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung. F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglie- der widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strit- tig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mit- glieder etwas anderes beschliesst, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen.

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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist. G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder:

1. wählt die Versammlung die Mitglieder des Rates;

2. nimmt die Versammlung auf ihren ordentlichen Tagungen den Haushalt

und das Arbeitsprogramm der Organisation an, die vom Rat vorgelegt wurden, und ist befugt, Änderungen des Haushalts und des Arbeitspro- gramms der Organisation zu beschliessen;

3. fasst die Versammlung Beschlüsse, bezüglich der Aufsicht über die

Finanzpolitik der Organisation, der Finanzvorschriften und sonstiger finanzieller Fragen und wählt den Rechnungsprüfer;

4. nimmt die Versammlung Änderungen dieser Satzung an;

5. beschliesst die Versammlung über die Einsetzung von Nebenorganen

und genehmigt deren Aufgabenstellung; und

6. beschliesst die Versammlung über die Stimmberechtigung nach Arti-

kel XVII Absatz A. H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder wider- sprechen:

1. beschliesst die Versammlung erforderlichenfalls über Anträge auf Mit-

gliedschaft;

2. nimmt die Versammlung ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsord-

nung des Rates an, welche von diesem vorgelegt wird;

3. nimmt die Versammlung den Jahresbericht und andere Berichte an;

4. genehmigt die Versammlung den Abschluss von Übereinkünften über

alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen; und

5. beschliesst die Versammlung im Fall von Uneinigkeit zwischen ihren

Mitgliedern über zusätzliche Projekte nach Artikel V Absatz B. I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den General- direktor des Sekretariats (im Folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt wer- den kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F–I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsver- fahren an.

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Art. X Der Rat A. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen

11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl

von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grund- lage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und ent- wickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geogra- phische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen. Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. B. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschliesst. C. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächs- ten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger. Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung ist der Versamm- lung zur Genehmigung vorzulegen. D. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschliesst. E. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschafts- pflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Massgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemässe und fortlaufende Umsetzung sicher. F. Der Rat:

1. erleichtert Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den

Mitgliedern;

2. prüft den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der

Organisation und legt diese der Versammlung vor;

3. genehmigt die Vorkehrungen für die Tagungen der Versammlung ein-

schliesslich der Erarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung;

4. prüft den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation

und weitere vom Sekretariat nach Artikel XI Absatz E Nummer 3 erstellte Berichte und legt diese der Versammlung vor;

5. erarbeitet weitere von der Versammlung angeforderte Berichte;

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6. schliesst vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Ver-

sammlung im Namen der Organisation Übereinkünfte mit Staaten und mit internationalen Organisationen und Stellen;

7. konkretisiert das von der Versammlung angenommene Arbeitspro-

gramm im Hinblick auf seine Umsetzung durch das Sekretariat und im Rahmen des angenommenen Haushalts;

8. ist befugt, der Versammlung Angelegenheiten zur Prüfung vorzulegen;

und

9. setzt bei Bedarf im Einklang mit Artikel VIII Absatz B Nebenorgane

ein und beschliesst ihren Aufgabenbereich und ihre Dauer.

Art. XI Das Sekretariat A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenor- gane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr. B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Not- wendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszu- wählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwick- lungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen. Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstel- lungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmass beschränkt bleibt. D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil. E. Das Sekretariat:

1. arbeitet den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf

der Organisation aus und legt diese dem Rat vor;

2. setzt das Arbeitsprogramm und die Beschlüsse der Organisation um;

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3. arbeitet den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation

und weitere von der Versammlung oder dem Rat angeforderte Berichte aus und legt sie dem Rat vor;

4. gewährt der Versammlung, dem Rat und deren Nebenorganen administ-

rative und technische Unterstützung;

5. erleichtert die Kommunikation zwischen der Organisation und ihren

Mitgliedern; und

6. bringt die Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, nach Artikel IV

Absatz C Nummer 2 den Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis, erarbeitet einen Bericht über seine Politikberatung und legt ihn der Ver- sammlung und dem Rat für jede ihrer Tagungen vor. Der Bericht an den Rat enthält auch die geplante Politikberatung bei der Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms. F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer an- deren Stelle ausserhalb der Organisation weder einholen noch entgegenneh- men. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bediens- tete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschliesslich interna- tionalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. XII Der Haushalt A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus:

1. Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder, welche die Versammlung auf der

Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt;

2. freiwilligen Beiträgen; und

3. anderen möglichen Quellen;

nach Massgabe der Finanzvorschriften, die von der Versammlung nach Artikel IX Absatz G im Konsens anzunehmen sind. Die Finanzvorschriften und der Haushalt sichern eine solide Finanzierungsgrundlage der Organi- sation und gewährleisten die effektive und effiziente Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten der Organisation. Die Pflicht- beiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungs- kosten. B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück. C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amts- zeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effi-

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zienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.

Art. XIII Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten A. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften ver- fügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit. B. Die Mitglieder beschliessen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.

Art. XIV Beziehungen zu anderen Organisationen Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schliessen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.

Art. XV Änderungen und Austritt, Überprüfung A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt. B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft:

1. sobald sie von der Versammlung nach Prüfung der vom Rat zu jedem

Änderungsvorschlag vorgelegten Anmerkungen angenommen worden sind; und

2. nachdem alle Mitglieder nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung ge- bunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer. C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisa- tion austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder. D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

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Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten A. Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Verein- ten Nationen3 mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel. B. Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweck- mässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt.

Art. XVII Zeitweiliger Entzug von Rechten A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälli- gen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch die- sem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat. B. Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstossen hat, kann auf Empfeh- lung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden.

Art. XVIII Sitz der Organisation Der Sitz der Organisation wird von der Versammlung auf ihrer ersten Tagung fest- gelegt.

Art. XIX Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regiona- len Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unter- zeichnung auf. Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Unterzeich- nung auf. B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind.

3 SR 0.120

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C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinter- legung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Aus- druck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. D. Diese Satzung tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwan- zigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft. F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Art. XX Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwah- rer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt. B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 registriert. C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt. D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung. E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit. F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden. G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 26. Januar 2009 in einer Urschrift in englischer Sprache.

(Es folgen die Unterschriften)

4 SR 0.120

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Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung Die Vertreter der Staaten, die zur Gründungskonferenz der Internationalen Organisa- tion für erneuerbare Energien eingeladen waren, haben bei ihrer Zusammenkunft in Bonn am 26. Januar 2009 die folgende Erklärung angenommen, die Bestandteil der Satzung ist: Von der am 26. Januar 2009 in Bonn unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, einschliesslich dieser Erklärung, werden auf Ersuchen der betreffenden Unterzeichner verbindliche Wortlaute auch in den ande- ren Amtssprachen der Vereinten Nationen als Englisch sowie in der Sprache des Verwahrers festgelegt.5 6

5 Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich der Verwahrregierung bereits eine französische Fassung der Satzung zugesandt hat mit der Bitte, einen verbindlichen Wortlaut der Satzung in französischer Sprache festzulegen. 6 Diese Erklärung berührt nicht die Übereinkunft der abschliessenden Vorbereitungskonfe- renz in Madrid über die Arbeitssprache.

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Satzung der IRENA AS 2011

Geltungsbereich am 18. April 2011 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien 14. Juli 2010 13. August 2010 Antigua und Barbuda 10. September 2010 10. Oktober 2010 Armenien 30. März 2010 8. Juli 2010 Australien 6. Januar 2011 5. Februar 2011 Bangladesch 21. Oktober 2010 20. November 2010 Belarus 28. Januar 2011 27. Februar 2011 Bosnien und Herzegowina 13. Dezember 2010 12. Januar 2011 Bulgarien 23. März 2010 8. Juli 2010 Deutschland 25. August 2009 8. Juli 2010 Dominikanische Republik 9. Juni 2010 9. Juli 2010 Dänemark 5. Februar 2010 8. Juli 2010 Ecuador 13. Januar 2011 12. Februar 2011 Eritrea 6. Juli 2010 5. August 2010 Europäische Union 5. Juli 2010 4. August 2010 Fidschi 2. November 2010 2. Dezember 2010 Finnland 23. Februar 2011 25. März 2011 Frankreich 2. März 2011 1. April 2011 Gambia 1. März 2011 31. März 2011 Georgien 31. Mai 2010 8. Juli 2010 Indien 4. Mai 2010 8. Juli 2010 Island 18. Mai 2010 8. Juli 2010 Israel 8. Juni 2010 8. Juli 2010 Japan 1. Juli 2010 31. Juli 2010 Kap Verde 18. Januar 2011 17. Februar 2011 Kenia 26. Juni 2009 8. Juli 2010 Korea (Süd-) 18. Mai 2010 8. Juli 2010 Lesotho 16. September 2010 16. Oktober 2010 Lettland 15. April 2010 8. Juli 2010 Liechtenstein 29. Juni 2009 8. Juli 2010 Litauen 1. März 2011 31. März 2011 Luxemburg 9. September 2010 9. Oktober 2010 Malaysia 28. Dezember 2010 27. Januar 2011 Malediven 30. Juni 2009 8. Juli 2010 Mali 19. Oktober 2010 18. November 2010 Marshallinseln 16. November 2010 16. Dezember 2010 Mauritius 25. März 2011 24. April 2011 Mazedonien 29. November 2010 29. Dezember 2010 Mexiko 4. März 2011 3. April 2011 Monaco 14. Januar 2011 13. Februar 2011 Mongolei 12. März 2010 8. Juli 2010 Montenegro 3. Juni 2010 8. Juli 2010 Mosambik 29. März 2011 28. April 2011 Nauru 10. August 2010 9. September 2010 Nicaragua 23. September 2010 23. Oktober 2010

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Satzung der IRENA AS 2011

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Niederlande 13. Dezember 2010 12. Januar 2011 Niger 16. November 2010 16. Dezember 2010 Nigeria 31. August 2010 30. September 2010 Norwegen 6. Oktober 2009 8. Juli 2010 Oman 5. August 2010 4. September 2010 Palau 27. November 2009 8. Juli 2010 Polen 1. April 2010 8. Juli 2010 Rumänien 22. Juli 2010 21. August 2010 Samoa 12. Juli 2010 11. August 2010 Schweden 10. Juli 2009 8. Juli 2010 Schweiz 1. März 2011 31. März 2011 Senegal 19. Oktober 2010 18. November 2010 Serbien 4. Februar 2010 8. Juli 2010 Sierra Leone 25. März 2011 24. April 2011 Slowakei 22. März 2010 8. Juli 2010 Slowenien 22. März 2010 8. Juli 2010 Spanien 2. März 2011 1. April 2011 Sri Lanka 27. Januar 2011 26. Februar 2011 Swasiland 4. März 2011 3. April 2011 Südafrika 30. November 2010 30. Dezember 2010 Tonga 3. Februar 2010 8. Juli 2010 Vereinigte Arabische Emirate 18. Juni 2009 8. Juli 2010 Vereinigte Staaten 4. März 2011 3. April 2011 Zypern 27. Mai 2010 8. Juli 2010

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