AS 2011 189
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Änderung vom 10. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. Dezember 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:
Art. 1
1 Beitragsberechtigt sind:
a. die Trägerschaften der Institutionen und Strukturen nach den Artikeln 2, 5 und 8; b. die natürlichen und juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovations- charakter nach Artikel 14a durchführen. 2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Verein- barkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung dienen.
Art. 2 Abs. 4
4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt
oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
Art. 5 Abs. 2 Bst. c und 4
2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:
c. Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mit- tag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Ver- pflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.
4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer
Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
1 SR 861.1
2010-2700 189
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2011
Art. 8 Abs. 1 1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbe- sondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.
Art. 9 Abs. 1
1 Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro
beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausge- richtet.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; 2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Mass- nahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen, frü- hestens jedoch vier Monate vorher.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b
1 Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes
Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf ent- spricht;
Gliederungstitel vor Art. 14a 5a. Abschnitt: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter
Art. 14a Projekte mit Innovationscharakter Die Projekte mit Innovationscharakter müssen: a. geeignet sein, eine grosse Breitenwirkung zu erzielen und als Modell für weitere Projekte zu dienen; b. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; und c. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2011
Art. 14b Bemessung der Finanzhilfen Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbei- tung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.
Art. 14c Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten:
a. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informa- tionen über Ziel und Nutzen, den Modellcharakter und die Nachhaltigkeit sowie alle notwendigen Angaben über die am Projekt Beteiligten; b. ein Finanzierungskonzept des Projekts. 2 Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim Bundesamt einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
3 Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt
die entsprechenden Formulare.
Art. 14d Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen
1 Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes
Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: a. wie der Kanton das entsprechende Projekt grundsätzlich beurteilt; b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Projekt einem Bedarf ent- spricht; c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind; d. in welchem Umfang der Kanton und die Gemeinde die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter im Kalenderjahr vor der Erarbei- tung des Detailkonzepts des Projekts finanziell unterstützt haben. 2 Das Bundesamt schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungs- verträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziel- len Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfül- lung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem
31. Januar 2015 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durch- führung einer Massnahme beginnen, müssen spätestens am 1. Juli 2014 beim Bun- desamt eingereicht werden.
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2011
2 Beitragsgesuche für Projekte mit Innovationscharakter, die zwischen dem 1. Juli
2014 und dem 31. Januar 2015 beginnen, müssen spätestens am 1. Juli 2014 beim
Bundesamt eingereicht werden.
Art. 16 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2015 verlängert.
II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Anhang.
III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2011
Anhang 2
1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen
für die schulergänzende Betreuung
1.1 Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr
3000 Franken.
1.2 Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens
225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag pro-
portional gekürzt (Zeitfaktor t).
1.3 Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro
Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unter- schieden: a. Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stun- den an schulfreien Tagen; b. Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen; c. Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind.
4 Stunden an schulfreien Tagen.
2 Berechnungsformel
Berechnung des Anteils geschaffener Plätze
Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel
Morgen /u 0.1=ap Mittag /u 0.5=aq Nachmittag /u 0.4=ar
Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze
Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel
Morgen /u 0.1=bp Mittag /u 0.5=bq Nachmittag /u 0.4=br
Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 t 3000 Fr. Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) t 3000 Fr. Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 t 3000 Fr.
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Legende: a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p = Vormittag q = Mittag r = Nachmittag t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot) ≤ 1 u = Anzahl Betriebstage pro Woche ≥ 4 = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche
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