Lexipedia

AS 2011 2243

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

a. dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz; abis. dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 20 Bst. a Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechen- den und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz bezeichnen muss, hat dieses innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen

muss, hat dieses in der vom Institut angesetzten Frist anzugeben. Das Institut ver- bindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

1 SR 232.111

2011-0210 2243

Markenschutzverordnung AS 2011

Art. 28 Abs. 1 Bst. b

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber

oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 29 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2244