AS 2011 2283
Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
vom 23. November 2010
Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 2011
Die Prüfungskammer, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091 (PAG) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 20112 (PAV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren, die die Prüfungskammer nach Arti- kel 3 PAV für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit die Patentanwaltsverordnung und diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverord- nung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenbemessung Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Ansätze:
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 PAV Prüfungsgebühr für die Prüfungsteile 3 und 4: Art. 15 PAV – bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin 900.– – bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungs- terminen, je 600.–
SR 935.621.31
2011-0250 2283
Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte AS 2011
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 12 Abs. 2 PAV Ersatzprüfungsgebühr für die Prüfungsteile 1 und 2: – bei Ablegung beider Prüfungsteile am selben Prüfungstermin 900.– – bei einzelner Ablegung an zwei Prüfungs- terminen, je 600.– Art. 23 PAV Gebühr für die Verfügung über die Anerken- nung bzw. Nichtanerkennung 200.– Art. 25 Abs. 1 PAV Eignungsprüfungsgebühr 800.–
Art. 4 Gebührenentrichtung Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
23. November 2010 Im Namen der Prüfungskammer Der Präsident des Vorstands: Rainer Schalch
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